Tenor
1. Es wird festgestellt, dass das von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 5.10.2009 zunächst beim International Court of Arbitration der International Chamber of Commerce eingeleitete und sodann von der Antragsgegnerin als Ad-hoc-Verfahren fortgesetzte schiedsrichterliche Verfahren hinsichtlich folgender Anträge der Antragsgegnerin unzulässig ist:
a. festzustellen, dass die Nutzungsrechte, die unter dem CPLA eingeräumt worden sind, als Rechte nach § 47 InsO zu qualifizieren und deshalb nicht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens berührt worden sind und,
b. festzustellen, dass Nutzungsrechte nach dem CPLA - auch wenn sie nicht unter § 47 InsO fallen - durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt werden.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
3. Der Streitwert wird auf 3,5 Mio EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Zulässigkeit eines von der Antragsgegnerin betriebenen Schiedsverfahrens.
Am 18.3.1995 schlossen die A AG und die Antragsgegnerin einen als "Cross Patent License Agreement" (CPLA) bezeichneten Vertrag, demzufolge sie sich gegenseitig Lizenzen an ihren jeweiligen Halbleiterpatenten gewährten. Die Vereinbarung enthielt in Art. 9 eine Schiedsklausel.
Die Z AG, deren Insolvenzverwalter der Antragsteller ist, entstand im Jahre 2006 durch Ausgliederung des Speicherchip-Bereichs aus der T AG, die ihrerseits durch Ausgliederung des Halbleiter-Bereichs aus der A AG entstanden war. Die Z AG hat insoweit die Rechte und Pflichten aus dem CPLA übernommen.
Nachdem der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin die Nichterfüllung des CPLA gem. § 103 InsO erklärt hatte, erhob die Antragsgegnerin Schiedsklage mit dem Ziel, feststellen zu lassen, dass ihre Nutzungsrechte fortbestünden. Im Laufe des Schiedsverfahrens stellte sie verschiedene Feststellungs- und Verpflichtungsanträge, bezüglich derer auf den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 21.7.2010 (S. 7 ff.) in Verbindung mit dem "Request for Arbitration" vom 31.3.2010 Bezug genommen wird.
Der Antragsteller hat beantragt, die Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens festzustellen, hilfsweise zumindest insoweit, als die Antragsgegnerin vor dem Schiedsgericht ihrerseits die Feststellung begehre, dass weder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch die Wahl der Nichterfüllung gem. § 103 InsO rechtliche Auswirkungen auf ihre Lizenzrechte habe.
Der Senat hat durch Beschl. v. 13.9.2010 - 20 SchH 3/09 - die Anträge als unzulässig abgelehnt. Der BGH hat auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers den Beschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das KG zurückverwiesen. Er hat ausgeführt:
Die Anträge seien zulässig. Der Insolvenzverwalter sei an eine vom Gemeinschuldner geschlossene Schiedsvereinbarung nicht gebunden, soweit streitgegenständlich ein selbständiges, der Verfügungsgewalt des Schuldners entzogenes Recht des Insolvenzverwalters sei. Insoweit handele es sich um keine Befugnis, die ursprünglich der Gemeinschuldnerin zustand und die deshalb Gegenstand von vertraglichen Vereinbarungen einschließlich einer entsprechenden Schiedsabrede hätte sein können, sondern um ein gesetzlich dem Insolvenzverwalter zustehendes Recht.
Soweit daher die von der Antragsgegnerin im Schiedsverfahren geltend gemachten Feststellungs- und Verpflichtungsanträge unmittelbar oder als entscheidungserhebliche Vorfrage das Recht des Antragstellers nach § 103 InsO betreffen, sei ein Schiedsverfahren auf der Grundlage von Art. 9 CPLA unzulässig, was das KG zu prüfen habe.
Der BGH teilt die Auffassung der Antragsgegnerin nicht, dass es im Schiedsverfahren gar nicht um § 103 InsO gehe, sondern darum, dass ihre Lizenzen insolvenzfest seien, wobei sie insoweit ein Aussonderungsrecht (§ 47 InsO) geltend mache, was zulässigerweise Gegenstand der den Insolvenzverwalter bindenden Schiedsabrede sei. Im Kern gehe der Streit der Parteien, so der BGH, darum, ob der Lizenzvertrag unter § 103 InsO fällt und der Antragsteller deshalb die weitere Erfüllung ablehnen kann. Soweit das gesamte Schiedsverfahren nicht bereits im Hinblick auf § 103 InsO unzulässig sei, werde das KG auch den Einwand des Antragsteller zu prüfen haben, dass die Gemeinschuldnerin im Zuge der Übernahme des CPLA nicht formwirksam in die Schiedsabrede (Art. 9) eingetreten sei.
Die Antragsgegnerin verfolgt im Schiedsverfahren mit Schriftsatz vom 24.7.2011 nunmehr allein die Feststellung, dass die Nutzungsrechte, die unter dem CPLA eingeräumt worden sind, als Rechte nach § 47 InsO zu qualifizieren und deshalb nicht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens berührt worden sind (vgl. Schriftsatz vom 19.10.2011 Seite 9 aA).
Der Antragsteller hält auch den zuletzt im Schiedsverfahren gestellten Antrag entsprechend den Ausführungen des BGH für dort ausgeschlossen, weil es im Schiedsverfahren weiterhin allein um die Frage der Nichterfüllung nach § 103 InsO gehe. Der Senat habe nichts mehr zu prüfen, denn diese Frage sei auch dann noch im Schiedsverfahren allein streitgegenständlich, we...