Normenkette
GKG § 25 Abs. 3; ZPO § 3
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 6 OH 33/98) |
Tenor
… wird auf die Beschwerde des Streithelfers zu 2) der Streitwertbeschluss des LG Berlin vom 4.11.1999 (6 OH 33/98) insoweit geändert, als der Wert des selbstständigen Beweisverfahrens im Verhältnis zum Streithelfer zu 2) nicht 500.000 DM (255.645,94 Euro), sondern lediglich 75.802,10 Euro (48.256,03 DM) beträgt.
Gründe
Das Rechtsmittel ist zulässig und begründet. Nach § 25 Abs. 3 S. 3, Abs. 2 S. 3 GKG ist eine Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung zulässig, wenn sie innerhalb von 6 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder anderweitiger Erledigung des Verfahrens eingelegt wird. Dies gilt auch für das selbstständige Beweisverfahren. Folgt diesem ein Rechtsstreit oder geht mit diesem ein Rechtsstreit einher, in dem die im Beweisverfahren erhobenen Beweise verwertet werden, ist für den Beginn der Frist nicht der Abschluss des Beweisverfahrens, sondern des nachfolgenden/einhergehenden Prozesses maßgebend. Denn das Beweisverfahren stellt sich insoweit als bloßes Nebenverfahren des Erkenntnisverfahrens, das dieses vorbereiten soll, dar (OLG Celle v. 26.7.1993 – 4 W 91/93, MDR 1993, 1019; OLG Düsseldorf v. 18.2.1997 – 10 U 92/96, MDR 1997, 692; OLG Naumburg v. 5.3.1999 – 7 W 8/99, MDR 1999, 1093; Schneider, MDR 2000, 1230; a.A. LG Detmold v. 19.5.2000 – 2 T 23/00, MDR 2000, 910; LG Bayreuth JurBüro 1991, 259; Markl/Meyer, 4. Aufl., § 25 GKG Rz. 33; Hartmann, 31. Aufl., § 25 GKG Rz. 54). Dabei müssen die Parteien des Rechtsstreits im Falle einer Streitverkündung nicht mit denjenigen des Beweisverfahrens identisch sein. Denn die Streitverkündung im Beweisverfahren hat zur Folge, dass dem Streitverkündeten das Ergebnis der Beweisaufnahme entspr. § 68 ZPO in einem Hauptprozess entgegengehalten werden kann (BGH MDR 1997, 390). Damit erfüllt das Beweisverfahren ggü. dem Nebenintervenienten denselben Zweck wie ggü. dem Antragsgegner im Beweisverfahren, nämlich die rechtzeitige Klärung und Sicherung von Tatsachen mit den Beweismitteln der ZPO (Baumbach/Hartmann, 60. Aufl., Übers § 485 ZPO Rz. 2).
Da das vorliegende selbstständige Beweisverfahren auch vor dem Hintergrund des gleichzeitig geführten Mietrechtsstreits zwischen den Antragstellern und dem Streithelfer (11C 587/98 AG Charlottenburg) betrieben wurde, ist für den Beginn der bei der Streitwertbeschwerde des Streithelfers einzuhaltenden Beschwerdefrist von 6 Monaten nicht der Zeitpunkt der Beendigung des Beweisverfahrens (14.9.2000), sondern der Zeitpunkt der Rechtskraft des Mietrechtsstreits maßgebend. Dies ist der 20.12.2001 (Verkündung des Berufungsurteils). Zu diesem Zeitpunkt lag die Streitwertbeschwerde bereits vor. Von daher wird von den in der Verfügung vom 23.7.2002 geäußerten Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Beschwerde Abstand genommen.
Die Beschwerde ist auch begründet. Für die Berechnung des Wertes der Streithilfe ist nicht der volle Wert des Anspruchs der Hauptpartei maßgebend, sondern nur derjenige Teil, auf den sich das Interesse des Streithelfers erstreckt, also die Auswirkungen des Urteils auf ihn (Baumbach/Hartmann, 60. Aufl., Anh § 3 ZPO „Streithilfe” m.w.N.). Mit der Streithilfe verfolgte der Streithelfer den Zweck, bestimmte Schallschutzmängel an seiner Mietwohnung als Grundlage für seine Mietminderung nachzuweisen. Von daher ist für seine außergerichtlichen Kosten nicht von dem Wert des (gesamten) Beweisverfahrens auszugehen, den das LG den Angaben der Antragsteller folgend auf 500.000 DM festgesetzt hat. Denn in dem Beweisverfahren waren sämtliche sechs Wohnungen des Gebäudes auf Schallmängel zu untersuchen. In Bezug auf den Streithelfer zu 2) ist demgegenüber nur derjenige Wert in Ansatz zu bringen, der dem auf ihn entfallenden Wert in dem nachfolgenden Mietrechtsstreit entspricht. Dieser Wert beläuft sich nach der nicht angegriffenen Mitteilung des AG Charlottenburg vom 21.5.2001 auf 148.256,03 DM.
Die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 ZPO).
Junck Saak Klum
Fundstellen
Haufe-Index 1102842 |
BauR 2003, 432 |
NJW-RR 2003, 133 |
MDR 2002, 1453 |
AGS 2003, 216 |
KG-Report 2003, 16 |