Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuständigkeit des Landgerichts für Rechtsmittel gegen Festsetzung der Vergütung von Sachverständigen
Leitsatz (amtlich)
Für Beschwerden gegen die Festsetzung der Vergütung von Sachverständigen ist auch in Familiensachen das LG zuständig.
Normenkette
JVEG § 4; GKG § 66
Verfahrensgang
AG Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 20 F 195/03) |
Tenor
Das Beschwerdeverfahren wird an das LG Berlin abgegeben.
Gründe
Da der Sachverständige nach dem 1.7.2004 beauftragt worden ist, ist auf seine Vergütung das JVEG anzuwenden (§ 25 JVEG). Nach § 4 Abs. 4 S. 2 JVEG entscheidet über Beschwerden gegen die gerichtliche Festsetzung von Vergütungen nach dem JVEG "das nächsthöhere Gericht". Vorliegend ist das nächsthöhere Gericht nicht das KG, sondern das LG.
Der Senat folgt der - soweit ersichtlich - einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung (z.B. OLG Celle MDR 2005, 707; OLG Brandenburg - = =MDR 2006, 227; OLG Frankfurt OLGReport Frankfurt 2006, 896; a.A. Hartmann, Kostengesetze 36. Aufl., § 4 JVEG Rz. 26). Eine Zuständigkeit des LG in Beschwerdeverfahren betreffend die Vergütung von Zeugen und Sachverständigen auch gegen Entscheidungen des FamG entspricht dem Willen des Gesetzgebers, der in dem Wortlaut der Vorschrift ausreichend Niederschlag gefunden hat, da eine Sonderregelung wie in § 66 Abs. 3 GKG (Verweis auf Rechtsstreitigkeiten nach § 119 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 GVG) fehlt.
In der Begründung zum Gesetzentwurf zu § 4 Abs. 4 JVEG (BT-Drucks. 15/1971, 180) wird zunächst auf die Begründung zur Änderung von § 66 Abs. 3 GKG Bezug genommen. Dort ist ausgeführt, dass "unabhängig vom Instanzenzug der Hauptsache als Beschwerdegericht grundsätzlich das allgemein dem erkennenden Gericht übergeordnete Gericht anzusehen ist. In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten ist hinsichtlich des AG ohne Rücksicht auf den Instanzenzug der Hauptsache grundsätzlich das LG als Beschwerdegericht anzusehen. Da das Beschwerdegericht sich ausschließlich mit kostenrechtlichen Fragen zu befassen hat, erscheint eine Anbindung an den Instanzenzug der Hauptsache nicht zwingend geboten". Lediglich in den Fällen, "in denen das OLG nach § 119 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 GVG für die Entscheidung über Rechtsmittel gegen Entscheidungen der AG zuständig ist, soll wegen des häufig engen Sachzusammenhangs zwischen Hauptsache und der Kostenproblematik auch über die Beschwerde nach Abs. 2 das OLG entscheiden". (BT-Drucks. 15/1971, 157).
In der Begründung zu § 4 JVEG (BT-Drucks. 15/1971, 180) heißt es dann weiter: "Allerdings fehlt eine Bestimmung, nach der in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der in § 119 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 GVG bezeichneten Art das OLG auch dann als Beschwerdegericht entscheiden soll, wenn das AG die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Für den Bereich des JVEG besteht - anders als für den Bereich des GKG - kein Bedürfnis für eine solche Ausnahmeregelung, da die den Bereich des JVEG zu treffenden Beschwerdeentscheidungen jedenfalls nicht in gleichem Maße besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Familienrechts voraussetzen, wie dies im Bereich des GKG - insbesondere im Zusammenhang mit der Wertfestsetzung - anzunehmen ist".
Es besteht keine Rechtfertigung, von dieser eindeutigen Entscheidung des Gesetzgebers abzuweichen.
Fundstellen
Haufe-Index 1834678 |
FamRZ 2008, 1101 |
JurBüro 2008, 378 |
AGS 2008, 198 |
FamRB 2008, 32 |
OLGR-Ost 2008, 66 |