Verfahrensgang
AG Berlin-Schöneberg (Beschluss vom 07.03.2011; Aktenzeichen 24 F 49/09) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG Schöneberg vom 7.3.2011 und sein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren werden zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller ist der Onkel (= Bruder des Vaters) der am 5.4.1990 in Sierra Leone geborenen - mithin inzwischen 21-jährigen - T, deren Eltern im Januar 1999 während der Bürgerkriegsunruhen in Sierra Leone ums Leben gekommen sind. Der Antragsteller hat - mit Zustimmung eines weiteren (und zugleich erziehungsberechtigten) Onkels des Kindes - am 2.1.2003 beim Ministerium für Soziales, Frauen und Kinder in Freetown/Sierra Leone einen Antrag auf Zustimmung zur Adoption seiner Nichte gestellt (Bl. I 8/9 d.A.); dies mit der Begründung, dass er in einer besseren wirtschaftlichen, finanziellen und sozialen Position sei, um die Verantwortung für das Mädchen zu übernehmen. Mit Schreiben vom 29.10.2003 (Bl. I 41 d.A.) hat das Ministerium mitgeteilt, dass es der Adoption zustimme. In der Folge hat das Hohe Gericht in Sierra Leone durch Beschluss bzw. durch Urteil vom 8.1.2004 (- die Bezeichnung auf Seiten 1 und 2 der Entscheidung sind insoweit widersprüchlich; vgl. Bl. I 2/3 d.A.) den Antragsteller ermächtigt, seine zu diesem Zeitpunkt noch minderjährige Nichte zu adoptieren, und ihm darüber hinaus auch erlaubt, das Kind mit nach Deutschland zu nehmen. Das Kind wohnte und lebte jedoch in der Folgezeit weiterhin - und zwar bis zum Frühsommer 2010 - bei einem Freund des Antragstellers, Herrn K, in Freetown/Siera Leone, seither im Nachbarland Ghana, während der Antragsteller seit 2003 durchgehend in Deutschland lebt(e) und (teilweise) arbeitet(e), das Kind allerdings von hier aus finanziell unterstützt haben will.
Am 10.10.2009 beantragte der Antragsteller beim AG Schöneberg die Anerkennung der Adoptionsentscheidung vom 8.1.2004 (Bl. I 1 d.A.). Das AG hat ihm im Zuge seiner Ermittlungen diverse Auflagen erteilt, darüber hinaus aber auch eine schriftliche Stellungnahme des Bundesamtes für Justiz - Bundeszentralstelle für Auslandsadoptionen - angefordert. Diese wurde am 27.10.2010 erteilt. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf Bl. I 139 ff. d.A. verwiesen.
Mit Beschluss vom 7.3.2011 hat das AG den Anerkennungsantrag des Antragstellers vom 10.10.2009 zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Adoptionsentscheidung des Hohen Gerichts von Sierra Leone vom 8.1.2004 nicht anerkannt wird. In den Gründen hat es ausgeführt, dass die Entscheidung vom 8.1.2004 mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar sei. Das deutsche Adoptionsrecht verlange, dass die Adoption dem Kindeswohl diene - was auch die Eignung des Annehmenden voraussetzte - und verlange darüber hinaus die Erwartung, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis entstehe; beides sei hier jedoch zu verneinen. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat auf die Gründe des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 7.3.2011 Bezug (Bl. I 242 ff. d.A.).
Der Antragsteller hat gegen die seinem Verfahrensbevollmächtigten am 11.3.2011 zugestellte Entscheidung (Bl. I 247 d.A.) mit am 7.4.2011 beim AG eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag Beschwerde eingelegt (Bl. I 261 d.A.) und sein Rechtsmittel - nach zweiwöchiger Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist - mit am 20.5.2011 eingegangenem Schriftsatz vom 19.5.2011 auch begründet. Er ist der Auffassung, dass, entgegen der Annahme des AG Schöneberg, die Voraussetzungen für die Anerkennung der Adoption vorliegen, und erstrebt daher weiterhin einen entsprechenden gerichtlichen Ausspruch. Wegen der Einzelheiten seines Beschwerdevorbringens verweist der Senat auf die Ausführungen in der Beschwerdebegründung (Bl. I 273 ff. d.A.) und im Schriftsatz des Antragstellers vom 12.11.2011 (Bl. II 11 ff. d.A.).
II. Die Beschwerde ist zulässig (§ 58 Abs. 1 FamFG), insbesondere auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 63 ff. FamFG). In der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg; denn das AG Schöneberg hat den Antrag auf Anerkennung der Entscheidung des Hohen Gerichts in Sierra Leone vom 8.1.2004 zu Recht zurückgewiesen.
Die Anerkennung richtet sich - da sie ein zur Zeit der Adoption minderjähriges Kind betrifft - nach § 108 Abs. 2 Satz 3 FamFG i.V.m. §§ 2, 4 und 5 Adoptionswirkungsgesetz. Nach § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG ist die Anerkennung allerdings grundsätzlich zu versagen, wenn und soweit sie zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts (ordre public) offensichtlich unvereinbar ist. Das wiederum ist der Fall, wenn die anzuerkennende Entscheidung bzw. deren Rechtsfolgen in besonders schwerwiegender Weise gegen Sinn und Zweck einer Annahme an Kindes statt nach deutschem Recht verstoßen (§ 1741 BGB), insbesondere wenn die Adoption durch das ausländische Gericht ohne (b...