Leitsatz (amtlich)

Das OLG Karlsruhe hat unter Hinweis auf § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG die Anerkennung der Adoption ausgeschlossen, weil in dem Verfahren vor dem guineischen Gericht eine dem ordre public entsprechende Kindeswohlprüfung nicht stattgefunden hat.

 

Verfahrensgang

AG Karlsruhe (Beschluss vom 26.09.2012; Aktenzeichen 5 F 129/11)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Karlsruhe vom 26.9.2012 (5 F 129/11) wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt die Anerkennung einer Adoptionsentscheidung des erstinstanzlichen Gerichts von ... (Republik Guinea).

Die Beteiligten zu 2 und 3 sind die am ... 1999 bzw. am ... 1997 in .../Guinea geborenen Kindern der Eltern ... und ... Der Vater ... starb im Herbst 2010. Der Antragsteller ist der Bruder des verstorbenen Vaters, die Beteiligten zu 2 und 3 sind also die Nichte und der Neffe des Antragstellers.

Der am ... 1982 in Guinea geborene Antragsteller ist nach seinen Angaben selbst vor ca. 13 Jahren von Herrn ... adoptiert worden. Er besitzt seit 18.3.2005 die deutsche Staatsangehörigkeit. Nach einer im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Anmeldebestätigung (I, 3) ist er seit ... 2006 mit der am ... 1987 in Guinea geborenen Frau ... (oder ...)... verheiratet und hat einen am ... 2008 in Müllheim geborenen Sohn ...

Nach einer vor dem AG vorgelegten Niederschrift (I, 31f, beglaubigte Übersetzung I, 25 - 29) hat am 6.6.2011 vor dem erstinstanzlichen Gericht von ... (Republik Guinea) eine Hauptverhandlung über den am ... 2011 dort gestellten Antrag des Antragstellers auf vollständige Adoption der Beteiligten zu 2 und 3 stattgefunden. In der Übersetzung der Niederschrift des Urteils Nr. 762 vom 6.6.2011 heißt es u.a., es sei angebracht, dem Antrag stattzugeben, und es werde in der Spruchkammer entschieden die Annahme des Antrags, die Sache selbst werde als richtig und begründet erkannt und es werde die vollständige Adoption der Kinder durch den Antragsteller mit allen ihren rechtlichen Konsequenzen verkündet. Im Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller eine weitere Entscheidung (Urteil Nr. 457) des Erstinstanzgerichts ... vom 23.11.2012 (II, 39 f.; beglaubigte Übersetzung II, 33 ff.) vorgelegt, wonach die vollumfassende Adoption der Beteiligten zu 2 und 3 durch den Antragsteller verkündet worden ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Urkunden Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 11.8.2011 hat der Antragsteller beim AG Karlsruhe die Anerkennung der ausländischen Adoptionsentscheidung durch das Gericht in ... vom 6.6.2011 Urteil Nr. 762 nach § 2 Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG) beantragt. Zur Begründung hat er vorgetragen:

Seine beiden Brüder ... und.. seien 2007 bzw. 2010 in Guinea verstorben und hätten insgesamt sieben Kinder zurückgelassen, die von seinen Schwägerinnen und seiner Mutter betreut würden und ohne Einkommen ständig am Existenzminimum lebten. Nach seiner Kultur, Ethnie und Religion stünden die Kinder seiner verstorbenen Brüder nun in seiner Verantwortung, deshalb hätten er und die leibliche Mutter der Kinder beschlossen, dass er die beiden ältesten Kinder, die Beteiligten zu 2 und 3, mit ihrer Einwilligung adoptiert. Durch seine Kurzaufenthalte in Guinea und wöchentliche Telefonate habe sich eine Vater-Kind-Beziehung zu den Beteiligten zu 2 und 3 entwickelt. Er wolle die Kinder baldmöglichst nach Deutschland holen. Die leibliche Mutter solle die Mutter bleiben. Die Kinder wären in Deutschland besser versorgt und könnten hier die Schule und eine Ausbildung machen.

Das Bundesamt für Justiz ist dem Antrag auf Anerkennung der ausländischen Adoptionsentscheidung entgegengetreten. Es hat auf Bedenken hingewiesen, weil in der Adoptionsentscheidung trotz des Ausspruchs einer Volladoption angeordnet worden sei, dass die Beziehungen der Angenommenen zu ihrer leiblichen Mutter unverändert bestehen bleiben sollten. Auch habe eine hinreichende Kindeswohlprüfung, insbesondere zum Adoptionsbedürfnis, zur Elterneignung des Antragstellers an seinem Lebensmittelpunkt in Deutschland und zu den Voraussetzungen für ein Eltern-Kind-Verhältnis nicht stattgefunden.

Das AG Karlsruhe hat aufgrund mündlicher Verhandlung vom 28.6.2012 mit Beschluss vom 26.9.2012 den Antrag auf Feststellung der Anerkennungsfähigkeit der in der Republik Guinea ergangenen gerichtlichen Adoptionsentscheidung zurückgewiesen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Beschlusses Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der das AG nicht abgeholfen hat. Der Antragsteller legt nunmehr Kopie und beglaubigte Übersetzung des Urteils Nr. 457 des Erstinstanzgerichts ... vom 23.11.2012 vor und trägt vor, es treffe nicht zu, dass die in Guinea getroffene Entscheidung ohne Berücksichtigung des Kindeswohls erfol...

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