Verfahrensgang

AG Karlsruhe (Beschluss vom 12.02.2015; Aktenzeichen 8 F 46/14)

 

Tenor

1. Dem Beteiligten G. M. wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt K.,... L., gewährt.

2. Der Senat beabsichtigt, die Beschwerden der Antragstellerin (Mutter) und des Antragstellers (Kind) gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Karlsruhe vom 12.02.2015 (8 F 46/14) ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, § 68 Abs. 3 FamFG.

3. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme und gegebenenfalls zur Rücknahme der Beschwerden bis zum 05.10.2015. Eine Entscheidung ergeht nicht vor dem 06.10.2015.

 

Gründe

I. Die k. Staatsangehörige F. M. N. (Antragstellerin) und ihr Sohn W. J. N. (Antragsteller), gesetzlich vertreten durch seine Mutter, begehren die Anerkennung der durch Urteil des Großinstanzgerichts M./Republik K. vom 10.06.2010 ausgesprochenen Adoption des Kindes W. J. N., geboren am ..., durch den deutschen Ehemann der Antragstellerin, den Beteiligten G. M. Der leibliche Vater des Kindes ist nach Angaben der Antragstellerin unbekannt.

Die am ... geborene Antragstellerin und der am ... geborene Beteiligte M. hatten sich im Sommer 2009 zunächst über das Internet kennengelernt. Der Beteiligte M. reiste erstmals am 18.09.2009 nach K. und hielt sich dort bei der Antragstellerin bis zum 29.09.2009 auf. Bei seinem zweiten Aufenthalt in K. vom 27.03.2010 bis zum 24.04.2010 schlossen die Antragstellerin und der Beteiligte M. am 03.04.2010 vor dem Hauptstandesamt in Y./Republik K. die Ehe. Auf Antrag des Ehemannes wurde die Ehe durch Beschluss des AG - Familiengericht - L. vom 21.02.2012 (...) rechtskräftig geschieden.

Das Großinstanzgericht M./Republik K. sprach auf den Antrag des Beteiligten M. vom 21.04.2010 die Volladoption des am ... geborenen Kindes W. J. N. durch den Beteiligten M. aus und änderte den Namen des angenommenen Kindes durch die Adoptionsentscheidung auf W. J. N. M. Dem übersetzten Urteil des Großinstanzgerichts M. vom 10.06.2010 ist zu entnehmen, dass zunächst ein erster Gerichtstermin am 04.05.2010 stattgefunden hatte, zu dem Rechtsanwalt T. B., Mitglied der Anwaltskammer von K., für den Beteiligten M. sowie ein Vertreter der Staatsanwaltschaft erschienen waren. In diesem Termin hatte die Staatsanwaltschaft unter anderem den Antrag gestellt, die Verhältnisse des Antragstellers im Wege der Rechtshilfe durch den zuständigen Richter am Wohnsitz des Antragstellers überprüfen zu lassen. Diesem Antrag wurde jedoch im Adoptionsverfahren in K. offensichtlich nicht entsprochen.

Die Antragstellerin und der Antragsteller reisten am 22.10.2010 nach Deutschland ein. Bereits im Dezember 2010 kam es nach Auseinandersetzungen zur Trennung der Ehegatten. Aufgrund der Kürze der Ehedauer wurde eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für die Antragstellerin und den Antragsteller im Verwaltungsverfahren nicht gewährt. Aufgrund eines durch eine Adoption nach § 6 StAG möglichen Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit durch das Kind und infolge eines daraus abzuleitenden Aufenthaltsrechts der Mutter nach § 28 Absatz 1 S. 1 Nr. 3, Abs. 2 AufenthaltsG wurden aufenthaltsbeendende Maßnahmen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor dem Verwaltungsgericht F. (...) am 13.01.2014 vergleichsweise unter der Bedingung zurückgestellt, dass die Antragstellerin und der Antragsteller beim zuständigen Familiengericht ein Verfahren auf Feststellung der Anerkennungsfähigkeit des Urteils des Großinstanzgerichts M. vom 10.06.2010 nach dem Adoptionswirkungsgesetz anhängig machen. Bis zum rechtskräftigen Abschluss des familiengerichtlichen Verfahrens wurden Abschiebemaßnahmen zurückgestellt.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beteiligte M. von der Durchführung eines Adoptionsverfahrens in K. wusste und ob er den vor dem dortigen Gericht in seinem Namen aufgetretenen Rechtsanwalt bevollmächtigt hatte.

Die Bundeszentralstelle für Auslandsadoptionen hat in ihrer Stellungnahme vom 04.11.2014 (I, 187 ff.), auf die verwiesen wird, Bedenken gegen die Anerkennungsfähigkeit der Adoption erhoben. Eine Übereinstimmung mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts könne nicht befürwortet werden, insbesondere weil eine hinreichende Kindeswohlprüfung des k. Gerichts nicht erfolgt sei. Auch hinsichtlich der Prüfung bzw. Prognose eines Eltern-Kind-Verhältnisses sei anzunehmen, dass das ausländische Gericht ausschließlich auf die Heirat des Annehmenden mit der leiblichen Mutter abgestellt habe. Außerdem sei unklar, ob der Beteiligte M. weitere leibliche Kinder habe; die Kinderlosigkeit sei nach k. Recht grundsätzlich Voraussetzung für eine Adoption.

Das AG hat die Antragstellerin und den Antragsteller persönlich angehört. Auf die Sitzungsniederschrift vom 10.12.2014 wird verwiesen. Der Beteiligte M. ist im Wege der Rechtshilfe vor dem AG Z. persönlich angehört worden. Auf die Sitzungsniederschrift vom 21.01.2015 wird Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 12.02.2015 hat das AG die Anträge de...

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