Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 04.02.2003; Aktenzeichen 85 T 213/01) |
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Aktenzeichen 72-II 176/99) |
Tenor
Unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Beschlusses
des LG Berlin werden auf die Erstbeschwerde der Antragsteller die Eigentümerbeschlüsse vom 25.10.1999 zu TOP 1a) bis c) und zu 4b) für nichtig erklärt.
Im Übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben von den Gerichtskosten aller drei Instanzen als Gesamtschuldner 1/5 zu tragen; im Übrigen werden die Gerichtskosten dem Verwaltungsvermögen der Gemeinschaft auferlegt.
Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird für keine Instanz angeordnet.
Der Geschäftswert wird für die 3. Instanz auf 6.391,15 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1) und 2) bilden die Eigentümergemeinschaft der im Rubrum genannten Wohnanlage. Sie streiten im vorliegenden Verfahren über die Wirksamkeit von Beschlüssen der Eigentümerversammlung vom 25.10.1999.
Die Teilungserklärung vom 9.10.1979 bestimmt in Ziff. 2a):
Von den Bewirtschaftungskosten trägt jeder Eigentümer einen der Nutzungsfläche seines Sondereigentums entsprechenden Teil. Davon ausgenommen sind Kosten, die durch gesonderte Zähler oder in anderer Weise gesondert dem jeweiligen Sondereigentümer in Rechnung gestellt werden; dieser hat der jeweilige Sondereigentümer allein zu tragen.
Bereits in der Eigentümerversammlung vom 11.6.1996 wurde zu TOP 8 der Einbau von Wasseruhren und für die Zeit danach eine verbrauchsabhängige Abrechnung beschlossen. In der Versammlung vom 19.5.1998 wurde zu TOP 3 ein Beschluss über den Einbau von Wasseruhren gefasst, der später aus formellen Gründen für ungültig erklärt wurde.
Zu der Eigentümerversammlung vom 25.10.1999 wurde mit Einladungsschreiben vom 1.10.1999 geladen, in der die Tagesordnung u.a. zu TOP 3 lautete: "Wiederholung der Beschlussfassungen zum Thema "Haushandwerker" aus der Versammlung vom 30.9.1998".
Folgende Eigentümerbeschlüsse wurden am 25.10.1999 mehrheitlich gefasst:
zu TOP 1a):
Die Gemeinschaft stimmt dem Dachgeschossausbau des Seitenflügels zu einer neuen Wohnung, der entsprechenden Änderung der Teilungserklärung sowie der Veräußerung des Dachbodens an Herrn K. zu.
1b) Den Wohnungen Nr. 29 und 30 wird jeweils die Hälfte des derzeitigen Hauswartkellers im Vorderhaus als Kellerverschlag zugewiesen. Die Wohnungen 31 und 32 erhalten jeweils einen Keller in dem noch freien Bereich des Quergebäudes.
1c) Der Verwalter wird bevollmächtigt, die erforderlichen Änderungen der Teilungserklärung zur Ermöglichung des Ausbaus des Dachs im Seitenflügel für Wohnraum (inklusive des Verzichts auf die Sondernutzungsrechte am Dachboden) für die Eigentümer (als vollmachtloser Vertreter) zu unterzeichnen und auch den Kaufvertrag mit Herrn K..
Zu TOP 3:
Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 30.9.98 zur Beauftragung des Haushandwerkers(TOP 1 dort) wird hiermit ausdrücklich bestätigt.
Zu TOP 4:
4a) Alle vorhandenen Kalt- und Warmwasserzähler werden bei der nächsten Ablesung von der Abrechnungsfirma verplombt.
4b) Bei der Frage des Beginns der verbrauchsabhängigen Abrechnung verbleibt es bei dem entsprechenden Beschluss der vorhergehenden Eigentümerversammlung.
Mit Telefaxschreiben vom 25.11.1999 haben die Antragsteller die Eigentümerbeschlüsse zu TOP 1a) bis c), zu TOP 3 und zu TOP 4a) und b) angefochten und eine Begründung in einem gesonderten Schriftsatz angekündigt. Nach Eingang des Originals der Antragsschrift wurde dem Verwalter eine einfache Abschrift der Antragsschrift formlos zur Kenntnis übersandt. Nach sechs Monaten wurde das Weglegen der Akten verfügt und die einfache Gebühr für das gerichtliche Verfahren nach einem Wert von 10.000 DM von den Antragstellern erfordert. Nachdem der Verwalter bereits Ende 1999 die Verteidigungsabsicht schriftsätzlich mitgeteilt hatte, unterrichtete er mit Schriftsatz vom 18.10.2000 das Gericht von Einigungsversuchen in der Eigentümerversammlung vom 25.9.2000. Mit Schreiben vom 24.10.2000 wurde der Antragstellervertreter darüber unterrichtet, dass auch ohne Antragsbegründung Termin anberaumt werden würde. Am 15.12.2000 änderte das AG nach Rücksprache mit dem Antragsgegnervertreter seine Absicht dahin, dass die Akte weggelegt werden soll. Nachdem der Antragsgegnervertreter am 25.1.2001 um den Fortgang des Verfahrens bat, wurde der Antragstellervertreter auf den fehlenden Gerichtskostenvorschuss hingewiesen sowie die Anberaumung eines Termins angekündigt. Mit der Ladung zum Termin am 20.4.2001 wurde über die bisher gezahlten 50 DM ein weiterer Kostenvorschuss von 30 DM erfordert. Unter dem 28.2.2001 erfolgte eine eingehende Antragsbegründung. Auf Antrag wurde der Verhandlungstermin auf den 11.5.2001 verlegt, an dem auch streitig verhandelt wurde. Mit Beschluss vom 16.5.2001 hat das AG die Anfechtungsanträge mit der Begründung zurückgewiesen, das Anfechtungsrecht sei durch die Nichtbetreibung des Verfahrens nachträglich verwirkt worden, weil zwar fristgerecht Anfechtungsanträge einger...