Normenkette

GKG § 48 Abs. 2 S. 1, § 51

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 25.03.2019; Aktenzeichen 16 O 101/19)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegner wird die Wertfestsetzung in Ziff. 3 des Beschlusses der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 25. März 2019 - 16 O 101/19 - geändert:

Der Wert des Verfahrens für die erste Instanz wird auf bis 8.000 EUR festgesetzt, wobei der Verfahrenswert für das Widerspruchsverfahren bis 6.000 EUR beträgt.

2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes auf 5.600 EUR (betreffend die Zusendung von zwei Werbe-E-Mails an eine geschäftlich genutzte E-Mail-Adresse) mit dem Ziel der Heraufsetzung auf 11.000 EUR eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 68 Abs. 1 GKG zulässig, aber nur teilweise begründet, § 48 Abs. 2 Satz 1 GKG. Angemessen ist hier ein Verfahrenswert bis 8.000 EUR.

1. In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert nach § 48 Abs. 2 Satz 1 GKG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach billigem Ermessen zu bestimmen. Bei einer Klage auf Unterlassung der Zusendung unerwünschter Werbung ist danach in erster Linie das Interesse des Klägers maßgeblich, durch die entsprechende Werbung des Beklagten nicht belästigt zu werden (vgl. BGH, Beschluss vom 30.11.2004, VI ZR 65/04).

Der Senat geht im Regelfall von einem Wert in Höhe von 6.000 EUR in der Hauptsache aus, wenn der Adressat der E-Mail-Werbung eines Unternehmens ein Gewerbetreibender ist. Sind Privatpersonen Adressaten der E-Mail-Werbung eines Unternehmens, hat der Senat im Regelfall einen Wert in Höhe von 3.000 EUR angenommen (bei zusätzlichem Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses liegt der Wert in der Regel höher als 7.500 EUR, § 51 Abs. 2 bis Abs. 5 GKG). Bei einer erneuten Übersendung einer Werbe-E-Mail kommt ein Aufschlag in Höhe von 1/3 in Betracht (vergleiche Senat, Beschluss vom 15.7.2019, 5 W 121/19, Umdruck Seite 3; Beschluss vom 26.10.2018, 5 W 292/18, Umdruck Seite 2; Beschluss vom 21.4.2020, 5 W 217/19, Umdruck Seite 2). Wird neben dem Unternehmen auch sein Geschäftsführer auf Unterlassung in Anspruch genommen, erhöht sich der Wert regelmäßig um 20 %.

Vorstehende Grundsätze gelten entsprechend für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, wobei nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der Verfahrenswert regelmäßig mit 2/3 eines entsprechenden Hauptsachenwertes bemessen werden kann (Senat, WRP 2005, 168). Das vorliegende Verfahren gibt keinen Anlass, von der vorstehenden Senatspraxis abzuweichen.

2. Danach ist vorliegend der vom Antragsteller verfahrenseinleitend vorgeschlagene Verfahrenswert von 7.333 EUR im Ergebnis (bis 8.000 EUR) nicht zu beanstanden.

Ausgehend von einer Verletzung des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes des Antragstellers (geschäftlich genutzte E-Mail-Adresse) beträgt der Hauptsachenwert für die Antragsgegnerin zu 1) 6.000 EUR. Im Hinblick auf die erneute Übersendung einer Werbe-E-Mail erhöht sich dieser Wert um 1/3 (2.000 EUR) auf 8.000 EUR. Auf die Antragsgegner zu 2) und 3) als Geschäftsführer entfällt dann jeweils ein Anteil von 20 % (jeweils 1.600 EUR). Der Hauptsachenwert ist daher im Ausgangspunkt angemessen mit 11.200 EUR anzunehmen. Auf das vorliegende Eilverfahren entfällt deshalb ein Wert von 7.466 EUR (11.200 EUR × 2/3), mithin ein Wert bis 8.000 EUR. Der Wert des nur von der Antragsgegnerin zu 1 geführten Widerspruchsverfahrens beträgt dann 5.333 EUR, mithin bis 6.000 EUR.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15097337

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