Leitsatz (amtlich)
Der Streitwert für die Klage auf Erteilung einer Untermieterlaubnis ist auf den dreieinhalbfachen Jahresbetrag der zu erwartenden Untermiete festzusetzen (§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, §§ 3,9 ZPO).
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 10.02.2016; Aktenzeichen 65 S 350/15) |
AG T/K (Aktenzeichen 12 C 9/15) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 23.5.2016 wird der Streitwertbeschluss des LG Berlin vom 10.2.2016 - 65 S 350/15 - abgeändert und der Streitwert für das Berufungsverfahren auf 19.600,00 EUR festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus eigenem Recht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§ 32 Abs. 2 RVG i.V.m. §§ 68, 63 Abs. 2 GKG); sie ist auch in der Sache begründet.
Die Beschwerde macht zu Recht geltend, dass der Gebührenstreitwert für den Klageantrag auf Erteilung der Untermieterlaubnis auf den dreieinhalbfachen Jahresbetrag der zu erwartenden Untermiete festzusetzen ist.
Der Streitwert für die Klage auf Erteilung der Untermieterlaubnis ist nach §§ 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO entsprechend dem Interesse des Klägers an der Untervermietung nach freiem Ermessen festzusetzen.
Nach § 48 Abs. 1 GKG richtet sich der Gebührenstreitwert grundsätzlich nach den für den Zuständigkeitsstreitwert maßgeblichen Vorschriften der § 3 bis § 9 ZPO, sofern das GKG keine besondere Bestimmung trifft.
Zutreffend ist das LG davon ausgegangen, dass § 41 GKG keine Wertvorschrift für die Erteilung der Untermieterlaubnis enthält, weil Gegenstand einer solchen Klage weder das Bestehen eines Mietverhältnisses noch wiederkehrende Leistungen oder Nutzungen sind. Auch eine analoge Anwendung dieser Vorschrift kommt nicht in Betracht (vgl. hierzu BGH Beschluss vom 14.06.2016 - VIII ZR 43/15, GE 2016,1025, Tz. 8 ff zur Verneinung der Analogie bei einer Klage des Mieters auf Feststellung einer Mietminderung).
Es handelt sich hierbei um einen Streit über den Vertragsinhalt und die sich daraus ergebenden Pflichten. Die Wertfestsetzung hat daher über § 48 Abs. 1 GKG nach § 3 ZPO zu erfolgen. Maßgeblich ist für die Bewertung das Interesse des Hauptmieters an der Kompensation der eigenen Mietschuld durch Erzielung eines eigenen Mietertrages. Der Streitwert hat daher an den voraussichtlich zu erzielenden Untermietzins anzuknüpfen (vgl. Schneider/Herget/Kurpat, Streitwertkommentar, 14. Auflage, Rdnr. 4016).
Es ist in Rechtsprechung und Literatur streitig, wie das Interesse des Klägers an der Erlangung einer Untermieterlaubnis zu bewerten ist. So wird zum einen auf den Jahresbetrag der in Aussicht genommenen Untermiete abgestellt (vgl. OLG Saarbrücken OLGR 2008,43; OLG Celle OLGR 1999,263; vgl. auch Kammergericht 22. Zivilsenat Beschluss vom 10.02.2006 - 22 W 47/05, GE 2006,387 und Senatsbeschluss vom 21.08.2009 - 8 W 74/09, unveröffentlicht; LG Kiel WuM 1995,320; vgl. auch Bub/Treier/Fischer, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 4. Auflage, IX, Rdnr. 411; Zöller/Herget, ZPO, 31. Auflage, § 3, Rdnr. 16 Stichwort "Mietstreitigkeiten"; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 73. Auflage, Anh § 3 Rdnr. 83; Blank/Börstinghaus, Miete, 4. Auflage, § 540 BGB, Rdnr. 85; Kinne/Schach/Bieber, Miet- und Mietprozessrecht, 7. Auflage, II, Rdnr. 293a jeweils mit Hinweis auf die vorgenannte Rechtsprechung). Hierbei wird maßgeblich darauf abgestellt, dass in § 41 GKG ein allgemeiner Rechtsgedanke zum Ausdruck komme und in Mietstreitigkeiten, in denen es um Vertragspflichten geht, in aller Regel die Gebührenstreitwerte auf den einfachen Jahresbetrag zu begrenzen seien.
Es wird auch die Ansicht vertreten, dass der Streitwert (bei unbestimmter Dauer des Untermietverhältnisses) in Anlehnung an § 9 ZPO dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag des in Aussicht genommenen Mietzinses entspricht (vgl. Schneider/Herget/Kurpat, a.a.O., Rdnr. 4016 mHa LG Berlin Urteil vom 18.12.2003 - 67 S 277/03, MM 2004,46 und Verfügung vom 23.09.2015 - 76 T 194/15, GE 2016,65, Tz. 7; so auch die Zivilkammer 63 des LG Berlin Beschluss vom 27.05.2015 - 63 T 40/15, GE 2015, 861).
Der Senat folgt der letztgenannten Ansicht und legt nach den allgemeinen Vorschriften (§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, §§ 3,9 ZPO) für den Streitwert den dreieinhalbfachen Jahresbetrag zugrunde. Dies ergibt sich daraus, dass weder eine direkte Anwendung des § 41 Abs. 5 GKG noch eine analoge Anwendung dieser Vorschrift in Betracht kommt (vgl. BGH Beschluss vom 14.06.2016 - VIII ZR 43/15, a.a.O., Tz. 7 ff.), wovon auch das LG ausgeht. Soweit das LG im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 3 ZPO sozialpolitische Erwägungen des Gesetzgebers, die für die Begrenzung der Bemessungsgrundlage auf den Jahresbetrag im Rahmen des § 41 Abs. 1, 2 und 5 GKG maßgeblich gewesen seien, hier miteinfließen lassen will, ist dem - unter Berücksichtigung der Entscheidung des BGH vom 14.06.2016 - nicht zu folgen. Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung vom 14.06.2016 ausgeführt...