Leitsatz (amtlich)
1. Wird ein Berichtigungsantrag nach § 22 Abs. 1 GBO darauf gestützt, dass nach Kündigung einer 2-Mann-GbR das Gesellschaftsvermögen dem verbleibenden Gesellschafter zu Alleineigentum angewachsen ist, hat der Antragsteller in der Form des § 29 Abs. 1 GBO nachzuweisen, dass die Kündigung wirksam war und nach den zum Zeitpunkt der Kündigung geltenden gesellschaftsvertraglichen Regelungen zu der Rechtsfolge der Anwachsung geführt hat.
2. Hinsichtlich der Zurückweisung des Eintragungsantrags bestimmt sich der Beschwerdewert in einem solchen Fall nach dem Anteil des vollen Grundstückswerts, der dem Anteil des ausgeschiedenen Gesellschafters an der GbR entspricht, §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO i.V.m. §§ 60 Abs. 1, 61 Abs. 1 S. 1 KostO.
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 09.09.2003; Aktenzeichen 86 T 938/03) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstands wird für das Verfahren der weiteren Beschwerde und für das Beschwerdeverfahren vor dem LG - insoweit in Änderung der in dem angefochtenen Beschluss enthaltenen Wertfestsetzung - auf jeweils 676.668,75 Euro festgesetzt.
Gründe
Die weitere Beschwerde ist gem. §§ 78 bis 80 GBO zulässig. Sie ist aber nicht begründet, denn die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einem Rechtsfehler, auf den die weitere Beschwerde mit Erfolg allein gestützt werden kann (§ 78 S. 1 GBO, §§ 546 f. ZPO).
Zu Recht hat das LG angenommen, dass der mit Schreiben vom 16.5.2003 beantragten Grundbuchberichtigung ein Hindernis gem. § 18 Abs. 1 S. 1 GBO entgegensteht und insoweit auch der Erlass einer Zwischenverfügung nicht in Betracht kommt. Der eingetragene Eigentümer zu 1b) hat nicht gem. § 22 Abs. 1 GBO nachgewiesen, dass er durch die geltend gemachte Kündigung der Privatgläubigerin des eingetragenen Eigentümers zu 1a) Alleineigentümer des Grundstücks geworden ist; die eingereichten Unterlagen sind dafür weder inhaltlich ausreichend, noch genügen sie der Form des § 29 Abs. 1 GBO.
Nach allgemeiner und vom Senat geteilter Ansicht sind an die Führung des Unrichtigkeitsnachweises strenge Anforderungen zu stellen; ein gewisser Grad an Wahrscheinlichkeit reicht nicht. Der Antragsteller muss sämtliche Umstände nachweisen, welche die Grundbuchunrichtigkeit begründen, und zudem lückenlos alle nicht ganz entfernt liegenden Möglichkeiten ausräumen, die der Richtigkeit der begehrten neuen Eintragung entgegenstehen können (KG Rpfleger 1973, 21 [23]; BayObLG MittBayNot 1995, 42 [43]; OLG Stuttgart vom 11.12.1989 - 8 W 378/89, NJW 1990, 2757; Demharter, GBO, 24. Aufl., § 22 Rz. 37 m.w.N.). Die geltend gemachte Unrichtigkeit setzt hier voraus, dass die Privatgläubigerin J. H. die Gesellschaft oder Gesellschaften bürgerlichen Rechts, zu deren Gesamthandsvermögen die verfahrensgegenständlichen Grundstücke gehören, gem. § 725 BGB wirksam gekündigt hat und dadurch das Gesellschaftsvermögen dem eingetragenen Eigentümer zu 1b) als allein verbleibenden Gesellschafter zu Alleineigentum angewachsen ist.
Insoweit hat es das LG rechtsfehlerfrei nicht als entscheidungserheblich angesehen, ob die Privatgläubigerkündigung der unternehmenstragenden Gesellschaft im Regelfall entsprechend § 131 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 HGB zum Ausscheiden des Schuldners führt (so wohl K. S., Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., § 58 Anm. V. 2. a.) oder die Auflösung der Gesellschaft bewirkt (Palandt/Sprau, BGB, 63. Aufl., § 725 Rz. 3; Ulmer in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 725 Rz. 18), mit der Folge, dass die gesamthänderische Mitberechtigung aller Gesellschafter bis zur Auseinandersetzung fortbesteht (Palandt/Sprau, BGB, 63. Aufl., vor § 723 Rz. 2). Die von dem eingetragenen Eigentümer zu 1b) angeführte Entscheidung des BGH (BGH v. 28.1.2002 - II ZR 239/00, BGHReport 2002, 417 = MDR 2002, 608 = NJW-RR 2002, 704) befasst sich mit dieser Frage nicht, sondern behandelt den Fall einer Hinauskündigung des einen Gesellschafters durch den anderen aus wichtigem Grund (BGHZ 32, 307). Selbst wenn § 131 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 HGB entsprechend anwendbar wäre, müsste zum Nachweis der Eigentümerstellung des eingetragenen Eigentümers zu 1b) jedenfalls der Gesellschaftsvertrag vorgelegt werden, weil die Gesellschafter eine abweichende Bestimmung dahin getroffen haben könnten, dass die Gesellschaft bei einer Privatgläubigerkündigung aufgelöst wird (Baumbach/Hopt, HGB, 31. Aufl., § 131 Rz. 74, 83). § 131 Abs. 3 HGB ist abdingbar, was sich schon aus der Formulierung in S. 1 "mangels abweichender vertraglicher Bestimmungen" ergibt; das gilt auch im Rahmen einer entsprechenden Anwendung der Vorschrift. Bei einer gesellschaftsvertraglichen Abweichung von der gesetzlichen Regelung in § 131 Abs. 3 HGB handelt es sich auch nicht um eine ganz entfernt liegende, bloß theoretische Möglichkeit (BayObLG vom 12.8.1991 - BReg. 2 Z 93/91, BayObLGZ 1991, 301 [304] = MDR 1992, 140 zu § 727 BGB); Vereinbarungen der Gesellschafter zu Auflösungs- und Ausscheidensgründen sind nicht unüblich.
Das LG hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass sich...