Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 29 O 635/02)

 

Tenor

Der Antrag der Beklagten vom 7.7.2004 auf Fortführung des Verfahrens nach § 321a ZPO wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

 

Gründe

Der Antrag ist unzulässig; der Antrag auf Fortführung des Verfahrens nach § 321a Abs. 1 ZPO ist nicht statthaft. Dabei kann es dahinstehen, ob die Vorschrift des § 321a ZPO generell einer analogen Anwendung im Berufungsverfahren nicht zugänglich ist, weil sie ausdrücklich (nur) von der Fortsetzung des Prozesses "vor dem Gericht des ersten Rechtszuges" spricht, so dass sich die Anwendung dieser Vorschrift über die allgemeine Verweisung in § 525 ZPO verbieten könnte, und des Weiteren die für eine analoge Anwendung vorauszusetzende Regelungslücke fehlen könnte, da der auf erstinstanzliche Urteile begrenzte Anwendungsbereich dieser Vorschrift dem Gesetzgeber auf Grund der Stellungnahme des Bundesrats zur Begründung des Regierungsentwurfs deutlich vor Augen stand (vgl. dazu Hannich/Meyer/Seitz/Engers, ZPO-Reform, Einführung - Texte - Materialien, § 321a ZPO S. 276 f.; zum Meinungsstand Müller, NJW 2002, 2743 [2745] m. Fn. 18).

Die Notwendigkeit einer entsprechenden Anwendung von § 321a ZPO kann sich auch nach Auffassung derer, die die Analogie grundsätzlich befürworten (vgl. Müller, NJW 2002, 2743 [2746]; Schmidt, MDR 2002, 915 [918]), nämlich nur dann ergeben, wenn sonstige Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts von vornherein unzulässig wären, so dass der Weg einer Fortsetzung des Verfahrens nach dieser Vorschrift die alleinige Möglichkeit für die unterlegene Partei wäre, ein sie belastendes rechtskräftiges Urteil noch zu verhindern; gerade dies ist Sinn und Zweck des § 321a ZPO, wie aus seinem Abs. 1 Nr. 1 auch eindeutig hervorgeht. Eine solche Situation liegt hier jedoch nicht vor: Gegen das Senatsurteil vom 21.6.2004 können die Beklagten nämlich eine Nichtzulassungsbeschwerde gem. § 544 ZPO einlegen. Zwar ist gem. § 26 Nr. 8 EGZPO in der Übergangszeit bis zum 31.12.2006 eine Revisionsbeschwer über 20.000 Euro erforderlich. Diese liegt aber vor.

Eine Nichtzulassungsbeschwerde wäre demnach statthaft. Die von der Klägerin geltend gemachten Rügen könnten jedenfalls ihrer Art nach durchaus Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein. Mit der Einführung des Kriteriums "Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung" in § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hat der Gesetzgeber Möglichkeiten für das Revisionsgericht geschaffen, im Einzelfall auch individuellen Rechtsschutz zu gewähren, und zwar auch in Fällen, in denen Verfahrensgrundrechte, insb. das Grundrecht auf rechtliches Gehör, verletzt sind (vgl. dazu auch Müller, NJW 2002, 2743 [2745]; BGH v. 7.3.2002 - IX ZB 11/02, MDR 2002, 901 = BGHReport 2002, 431 = NJW 2002, 1577 li. Sp.).

Im Ergebnis wäre also jedenfalls eine Nichtzulassungsbeschwerde statthaft, so dass bereits aus diesem Grund der Weg des § 321a ZPO nicht eröffnet ist; einer Entscheidung der Frage, ob § 321a ZPO auf unanfechtbare Berufungsurteile anzuwenden ist, bedarf es nicht (OLG Celle v. 2.1.2003 - 9 U 139/02, MDR 2003, 593 = OLGReport Celle 2003, 93).

Aus den dargelegten Gründen ist die Gegenvorstellung erfolglos.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1211709

KG-Report 2004, 585

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