Entscheidungsstichwort (Thema)
Erhöhung der Verfahrensgebühr im WEG-Verfahren; keine Terminsgebühr bei Erledigung des Verfahrens ohne mündliche Verhandlung
Leitsatz (amtlich)
Zur Erhöhung der Verfahrensgebühr im WEG-Verfahren (Bestätigung von KG, Beschl. v. 13.4.2006 - 1 W 108/06, KGReport Berlin 2006, 687 = NJW 2006, 1983 = OLGReport 2006, 687).
Ergeht in einem WEG-Verfahren auf die übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten eine Kostenentscheidung ohne mündliche Verhandlung, entsteht hierdurch keine Terminsgebühr nach RVG-VV Nr. 3104 (Abgrenzung zu BGH v. 28.9.2006 - V ZB 105/06, MDR 2007, 165 = BGHReport 2007, 76 = NJW 2007, 158; 2006, 2495).
Normenkette
WEG § 43; ZPO § 91a; RVG-VV Nrn. 1008, 3104
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 29.05.2006; Aktenzeichen 82 T 123/06) |
AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 73 II 108/05 WEG) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu tragen.
Der Wert des Verfahrens wird auf bis zu 300 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Am 11.8.2005 machte der von der Verwalterin am 8.8.2005 beauftragte Verfahrensbevollmächtigte im Namen der "..., bestehend aus den in der Anlage K1 vermerkten Eigentümern mit Ausnahme des Antragsgegners" vor dem AG Charlottenburg rückständige Wohngeldforderungen geltend. Nach Zustellung der Antragsschrift zahlte der Antragsgegner. Mit Schriftsatz vom 7.9.2005 wurde die Hauptsache für erledigt erklärt. Das AG hob den auf den 18.11.2005 anberaumten Verhandlungstermin auf und gab dem Antragsgegner Gelegenheit zur Stellungnahme. Nach Ablauf der hierfür gesetzten Frist legte das AG mit Beschluss vom 7.10.2005 dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens "einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin" auf.
Unter dem 26.10.2005 hat die Antragstellerin bei einem Verfahrenswert i.H.v. 616,06 EUR u.a. die Festsetzung einer 1,2 Terminsgebühr sowie einer 2,0 Erhöhungsgebühr nebst anteiliger Umsatzsteuer beantragt. Das AG hat mit Beschluss vom 23.1.2006 die von dem Antragsgegner zu erstattenden Kosten auf 127,62 EUR festgesetzt und dabei die beantragte Terminsgebühr und Erhöhungsgebühr nebst anteiliger Umsatzsteuer unberücksichtigt gelassen. Gegen diesen, am 17.2.2006 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 24.2.2006 Rechtsmittel eingelegt, das von dem LG mit Beschluss vom 23.1.2006 zurückgewiesen wurde. Das LG hat darin u.a. die weitere sofortige Beschwerde zugelassen. Gegen diesen am 19.6.2006 zugestellten Beschluss, wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 3.7.2006 eingegangenen sofortigen weiteren Beschwerde.
II.1. Die sofortige weitere Beschwerde ist auf Grund ihrer Zulassung durch das LG statthaft, §§ 43 Abs. 1 WEG, 13a Abs. 3 FGG, 104 Abs. 3 S. 1, 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO (vgl. BGH v. 28.9.2006 - V ZB 105/06, MDR 2007, 165 = BGHReport 2007, 76 = NJW 2007, 158, 159). Sie ist auch zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 29 Abs. 1 und 2, 22 Abs. 1 FGG.
2. Die sofortige weitere Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg.
a) Das LG hat ausgeführt: Die Wohnungseigentümergemeinschaft sei nach dem Beschluss des BGH vom 2.6.2005 (BGH v. 2.6.2005 - V ZB 32/05, MDR 2005, 1156 = NotBZ 2005, 327 = BGHReport 2005, 1090 m. Anm. Jennißen = NJW 2005, 2061) als teilrechtsfähig anzusehen. Dies betreffe insbesondere Verfahren, in denen Ansprüche gegen einzelne Wohnungseigentümer auf Zahlung einer beschlossenen Umlage oder wegen rückständigen Wohngeldes geltend gemacht werden. Zum Zeitpunkt der Beauftragung ihrer Verfahrensbevollmächtigten sei diese Rechtsprechung bereits bekannt gewesen, so dass der Verfahrensauftrag nicht durch die einzelnen Wohnungseigentümer, sondern die Wohnungseigentümergemeinschaft als teilrechtsfähiges Rechtssubjekt hätte erteilt werden können und erstattungsrechtlich auch müssen, womit eine Gebührenerhöhung nach RVG-VV Nr. 1008 vermieden worden wäre.
Eine Terminsgebühr sei vorliegend nicht angefallen, weil eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden habe und die Voraussetzungen, unter denen eine solche Gebühr auch ohne mündliche Verhandlung entstehen könne, nicht erfüllt seien.
b) Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung, auf die das Gericht der weiteren Beschwerde beschränkt ist, §§ 27 Abs. 1 S. 2 FGG, 546 ZPO, stand.
aa) Die Festsetzung einer erhöhten Verfahrensgebühr kann die Antragstellerin nicht verlangen. Gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 RVG in Verbindung mit RVG-VV Nr. 1008 erhöht sich die Verfahrensgebühr, wenn Auftraggeber in derselben Angelegenheit mehrere Personen sind um jede weitere Person um 0,3. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt bzw. bei Annahme einer Gebührenerhöhung wäre diese nicht erstattungsfähig, worauf das LG zutreffend hingewiesen hat. Ungeachtet der Bezeichnung im Rubrum des Antrags vom 11.8.2005 waren nicht die einzelnen Wohnungseigentümer mit Ausnahme des Antragsgegners, sondern die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche Antrag...