Leitsatz (amtlich)
Ein Mietvertrag, der die Klausel
"§ Optionszeit
Dem Mieter wird eine Option von 5 Jahren eingeräumt, diese ist bis zum 30.6.2008 auszuüben. Diese Option wird nur dann gewährt, wenn der Mieter zwischenzeitlich erhebliche Investitionen tätigt, insbesondere die Geschäftsräume umgebaut und neu möbliert hat."
Enthält, genügt der Schriftform nach §§ 550, 126 BGB.
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 22.08.2006; Aktenzeichen 29 O 322/06) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 22.8.2006 verkündete Urteil der Zivilkammer 29 des LG Berlin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die Berufung war durch Beschluss zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherheit einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf den Hinweis nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 1.3.2007 verwiesen. Der Senat sieht auch nach erneuter Beratung und unter Berücksichtigung des Schriftsatzes der Beklagten vom 22.3.2007 keinen Anlass, davon abzuweichen.
Das LG hat, worauf der Senat bereits mit Verfügung vom 1.3.2007 hingewiesen hat, in jeder Hinsicht zutreffend ausgeführt, dass der dritte Nachtrag zum streitgegenständlichen Mietvertrag der Schriftform nach §§ 550, 126 BGB genügt. Insbesondere hat sich das LG in der angefochtenen Entscheidung mit den von der Beklagten auch in der Berufungsbegründung zitierten Entscheidungen des KG (WuM 1999, 323, GE 2001, 418 und GE 2003, 48) auseinandergesetzt und mit zutreffenden Argumenten ausgeführt, dass diese Rechtsprechung vorliegend nicht übertragbar ist.
Entgegen der Auffassung der Beklagten genügt auch die im dritten Nachtrag unter "§ Optionszeit" enthaltene Regelung der Schriftform. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Senats vom 6.11.2006 (KG v. 6.11.2006 - 8 U 110/06, KGReport Berlin 2007, 170). Dort war darüber zu entscheiden, ob die Schriftform eingehalten ist, wenn sich der Vermieter zur Durchführung von Bauarbeiten verpflichtet, deren Umfang nicht aus einer dem Vertrag beigefügten Baugenehmigung folgt. Vorliegend ist im dritten Nachtrag unter § Optionszeit - anders als in der Entscheidung vom 6.11.2006 - keine Verpflichtung geregelt, sondern die Bedingung, unter der dem Mieter eine Option von 5 Jahren eingeräumt wird. Der Mieter hat ggü. dem Vermieter, der auch ein späterer Grundstückserwerber sein kann, nachzuweisen, dass die vertraglichen Voraussetzungen für eine Ausübung der Option vorliegen. Der von § 550 Satz 1 BGB bezweckte Schutz eines späteren Grundstückserwerbers ist ausreichend gewahrt, denn ob der Mieter die Bedingungen für die Einräumung einer Option erfüllt hat, lässt sich - u.U. auch anhand von Umständen außerhalb der Urkunde - durch Auslegung ermitteln (Palandt/Weidenkaff, BGB, 66. Aufl., § 550, Rz. 10; BGH v. 14.7.2004 - XII ZR 68/02, BGHReport 2004, 1542 = MDR 2004, 1347 = NJW 2004, 2962).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Streitwert für die Berufung wird auf 305.060 EUR festgesetzt.
Fundstellen
Haufe-Index 1804056 |
GuT 2007, 299 |
OLGR-Ost 2007, 983 |