Normenkette

BGB § 1897

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 05.12.2005; Aktenzeichen 87 T 562/03)

AG Berlin-Wedding (Aktenzeichen 52-XVII 4694)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die weitere Beschwerde ist zulässig. Sie ist formgerecht durch die von dem Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers unterzeichnete Beschwerdeschrift eingelegt worden, § 29 Abs. 1 S. 2 FGG. Der Beschwerdeführer ist bereits deshalb beschwerdebefugt, weil das LG seine Erstbeschwerde zurückgewiesen hat (Meyer/Holz in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 27 Rz. 10). Im Übrigen folgt seine Beschwerdebefugnis aus § 69g Abs. 1 S. 1 FGG, weil er der Sohn des Betroffenen ist. Die Beschränkung seiner Beschwerde auf die Auswahl der Person des Betreuers ist möglich und steht der Beschwerdebefugnis nicht entgegen (Jürgens/Mertens, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 69g FGG Rz. 9).

II. Die weitere Beschwerde ist nicht begründet.

1. Das LG hat ausgeführt, einem Betreuervorschlag der betroffenen Person sei grundsätzlich zu folgen. Die Kammer sei überzeugt, dass der im Anhörungstermin geäußerte Wunsch des Betroffenen, von dem Beschwerdeführer betreut zu werden, nicht Ausdruck eines dauerhaften und unabhängig von den Wünschen Dritter zustande gekommenen Willens sei. Dies ergebe sich aus seinen Erklärungen vom 10.6.2005 ggü. der Betreuerin und vom 4. sowie 28.7.2005 ggü. der Verfahrenspflegerin, in denen er die weitere Betreuung durch die Beteiligte zu 2) und nicht den Beschwerdeführer gewünscht habe. Die Erklärung des Betroffenen vom 28.7.2005, er habe bei seinem gegenteilig geäußerten Wunsch während der Anhörung seiner Ehefrau einen Gefallen erweisen und Streit vermeiden wollen, sei überzeugend, weil sie mit den Beobachtungen sowohl der Verfahrenspflegerin als auch der Amtsrichterin und des Sozialdienstes des Heimes übereinstimmten.

Anhaltspunkte dafür, dass eine Fortführung der Betreuung durch die bestellte Berufsbetreuerin dem Wohl des Betroffenen zuwiderlaufen könnte, seien nicht ersichtlich.

2 Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung, auf die das Gericht der weiteren Beschwerde beschränkt ist, §§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO, im Ergebnis stand.

a) Gemäß § 1897 Abs. 1 BGB bestellt das VormG eine natürliche Person zum Betreuer, die geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen. Stehen mehrere grundsätzlich geeignete Personen zur Verfügung, hat das Gericht die Auswahl nach den in § 1897 Abs. 4 bis 6 BGB aufgeführten Kriterien vorzunehmen. Schlägt der Betroffene eine Person vor, die zum Betreuer bestellt werden kann, ist diesem Vorschlag zu entsprechen, wenn es dem Wohl des Betroffenen nicht zuwiderläuft, § 1897 Abs. 4 S. 1 BGB. Schlägt er vor, eine bestimmte Person nicht zu bestellen, soll hierauf Rücksicht genommen werden, § 1897 Abs. 4 S. 2 BGB. Die Bestellung eines Berufsbetreuers kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Betreuung bereit ist, § 1897 Abs. 6 S. 1 BGB.

Bei der Auswahl des Betreuers hat der Tatrichter anhand der in § 1897 Abs. 4 bis 6 BGB enthaltenen Kriterien die jeweils für den Einzelfall einschlägigen Gesichtspunkte zu ermitteln, sie dann unter Berücksichtigung ihres Ranges, insb. der hohen Bedeutung von Wille und Wohl des Betroffenen, und der gesetzlich vorgegebenen Regeln zu gewichten und auf dieser Grundlage eine Entscheidung zu fällen. Erforderlich ist letztlich eine Gesamtabwägung der für und gegen die Bestellung einer bestimmten Person sprechenden Gesichtspunkte (BayObLG v. 20.2.2004 - 3Z BR 33/04, BayObLGReport 2004, 272 = FamRZ 2004, 1600).

b) Die angefochtene Entscheidung begegnet rechtlichen Bedenken, soweit das LG allein darauf abgestellt hat, dass der Betroffene die Beteiligte zu 2) als Betreuerin vorgeschlagen hat. Allerdings ist es zutreffend, dass das Gericht bei der Auswahl eines Betreuers dem Vorschlag des Betroffenen zu entsprechen hat, solange er ernsthaft, eigenständig gebildet und dauerhaft ist, § 1897 Abs. 4 S. 1 FGG (Bienwald in Bienwald/Sonnenfeld/Hoffmann, Betreuungsrecht, 4. Aufl., § 1897 BGB Rz. 53). In diesem Fall steht dem Gericht bei der Auswahlentscheidung kein Ermessen zu (BayObLG BtPrax 2003, 270 = Juris, Rz. 11). Das LG hat jedoch übersehen, dass durch einen positiven Vorschlag grundsätzlich nicht das gesetzlich vorgegebene Rangverhältnis zwischen den einzelnen Betreuertypen überwunden werden kann (BayObLG NJWE-FER 1998, 105; Müller in Bamberger/Roth, BGB, Aktualisierung August 2004; § 1897, Rz. 14). Deshalb ist das Gericht an den Vorschlag des Betroffenen, einen Berufsbetreuer zu bestellen, regelmäßig nicht gebunden, weil die ehrenamtliche Betreuung Vorrang vor derjenigen durch einen Berufsbetreuer hat, § 1897 Abs. 6 BGB (OLG Jena v. 18.9.2000 - 6 W 489/00, OLGReport Jena 2000, 479 = NJW-RR 2001, 796; Knittel, Betreuungsgesetz, Loseblatt Stand ...

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