Verfahrensgang

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Aktenzeichen 122 F 10701/01)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beklagten vom 25.10.2001 wird der Beschluss des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 13.8.2001 – 122 F 10701/01 – wie folgt abgeändert:

Dem Beklagten wird für die Rechtsverteidigung ggü. der Klage PKH bis zu einem Streitwert von 1.200 Euro bewilligt. Ihm wird insoweit … beigeordnet.

Monatsraten sind nicht zu zahlen.

Die weiter gehende Beschwerde wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

 

Gründe

Die im Prozesskostenhilfeverfahren gem. den §§ 127 Abs. 2 S. 2, 567 Abs. 1 ZPO (a.F.), § 26 Nr. 10 EGZPO grundsätzlich statthafte Beschwerde des mittlerweile seit dem 24.10.2001 volljährigen Beklagten, der das AG aus den Gründen des Beschlusses vom 29.11.2001 nicht abgeholfen hat, ist nur zu einem geringen Teil begründet.

Der Beklagte, der keiner Gerichtskostenvorschusspflicht unterliegt, ist durch die Versagung von Prozesskostenhilfe für seine Rechtsverteidigung ggü. der Abänderungsklage seines Vaters beschwert, denn er muss seinen Rechtsanwalt sonst selbst bezahlen, und zwar nach dem entspr. den §§ 11, 17 Abs. 1 GKG zu errechnenden Gesamtstreitwert der zuletzt nach Maßgabe des Schriftsatzes vom 8.8.2001 ausgeweiteten Klage von 12 Monate × (titulierte 565 DM + 130 DM – anerkannte 265 DM) = 5.160 DM, also bis zu 6.000 DM oder 3.000 Euro.

Die vom Beklagten beabsichtigte Rechtsverteidigung bietet überwiegend keine Aussicht auf Erfolg, denn der Kläger kann schon deshalb nach Maßgabe von § 323 Abs. 1 ZPO eine Abänderung der beiden für den Gesamtkindesunterhalt bestehenden Unterhaltstitel (Urkunde des Jugendamtes Neukölln vom 17.4.1997 zu Beurkundungsregister-Nr. 449/1997 und ergänzendes Versäumnisurteil des AG Tempelhof-Kreuzberg v. 9.2.1998 – 122 F 7090/97) verlangen, weil er seinen früheren Arbeitsplatz bei der Firma K., bei der er noch über 4.500 DM monatlich als Bäcker verdiente, infolge betriebsbedingter Kündigung zum 31.10.1999 verloren hat. Auch die ihm damals in einer nicht aus der Akte ersichtlichen Höhe ausgezahlte Abfindung, auf deren Verbrauch er zunächst vom Beklagtenvertreter verwiesen worden war, um den bisherigen Kindesunterhalt trotz des dem Kläger zuletzt nur noch i.H.v. wöchentlich 517,23 DM * 52/12 = 2.241,33 DM zufließenden Arbeitslosengeldes weiter leisten zu können, steht ihm mittlerweile unbestritten nicht mehr zur Verfügung. Da sich mithin die für die Unterhaltsbestimmung maßgeblichen Umstände durch Fortfall seines früher die Leistungsfähigkeit bestimmenden Nettoeinkommens verändert haben, ist anhand der aktuellen Situation aufgrund der zulässigen Abänderungsklage zu prüfen, in welchem Umfang aufgrund dessen eine Abänderung und Neufestlegung des titulierten Kindesunterhalts geboten sein kann.

Für die Zeit ab Volljährigkeit des Beklagten, also ab 24.10.2001, ergibt sich überdies ein möglicher Abänderungsbedarf schon daraus, dass nunmehr auch die ebenfalls berufstätige Mutter dem Beklagten barunterhaltspflichtig ist, weshalb eine vom Modus her grundsätzlich abweichende Unterhaltsberechnung zu erfolgen hat: Es bestimmt sich nunmehr der Bedarf des im Westteil Berlins lebenden Beklagten nicht mehr allein nach der Leistungsfähigkeit des barunterhaltspflichtigen Vaters und der Düsseldorfer Tabelle (mit Berliner Tabelle als Vortabelle zum Stand vom 1.7.2001, FamRZ 2001, 812 f. und zum 1.1.2002, FamRZ 2001, 815 f.), sondern nach den zusammengerechneten Einkünften beider Eltern, während sich die auf den jeweiligen Elternteil entfallende Haftungsquote nach dem Verhältnis ihrer anrechenbaren Einkünfte nach Abzug ihres jeweiligen angemessenen Eigenbedarfes (im Westteil Berlins i.H.v. 1.960 DM, seit 1.1.2002 1.000 Euro) sowie der Unterhaltsleistungen und tatsächlicher Aufwendungen für vorrangig Unterhaltsberechtigte bemisst (vgl. Nr. 15 und 26, 27 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des KG). Sofern der Beklagte auch als volljähriges unverheiratetes Kind noch bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres weiterhin einem Minderjährigen nach § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB gleich behandelt werden kann, weil er noch im Haushalt der Mutter lebt und sich in der allgemeinen Schulausbildung befindet, was bisher nicht konkret dargelegt ist, können die Eltern ihm nur den aufgrund der verschärften Haftung ggü. Minderjährigen geltenden notwendigen Eigenbedarf (im Westteil Berlins i.H.v. 1.640 DM oder, 840 Euro) entgegenhalten, der jedem Unterhaltsschuldner als Existenzminimum verfassungsrechtlich garantiert ist (BVerfG v. 20.8.2001 – 1 BvR 1509/97, FamRZ 2001, 1685 f.). Für den in Brandenburg lebenden Kläger dürften allerdings wegen der in so genannten „Ost-West-Fällen” gebotenen Differenzierung die niedrigeren Selbstbehaltssätze nach der Rechtspraxis des OLG Brandenburg, dessen Richtsätze der für den Beitrittsteil Berlins anzuwendenden Berliner Tabelle entsprechen (Scholz in FamRZ 2001, 1045 [1050]), von 1.810 DM (925 Euro) ggü. dem Volljährigen und 1.515 DM (775 Euro) ggü. einem minderjährigen Kind anzuwenden sein, wobei diese Ansätze jeweils no...

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