Leitsatz (amtlich)
Ein Eigentümerbeschluss, der die Vorfälligkeit der monatlichen Beitragsvorschüsse bei Verzug mit mindestens zwei Teilbeträgen vorsieht, widerspricht regelmäßig nicht Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung. Wegen Abweichung von OLG Zweibrücken ZMR 2003, 136 = NZM 2002, 876 LS wird die Sache dem BGH vorgelegt.
Normenkette
WEG § 27 Abs. 1 Nr. 1, § 28 Abs. 1, §§ 2, 5
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 85 T 109/01) |
AG Berlin-Tiergarten (Aktenzeichen 70 II 34/00) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 2 FGG dem BGH zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe
I. Die Beteiligten zu I) und II) waren am 13.4.2000 bei Einleitung des vorliegenden Beschlussanfechtungsverfahrens die Wohnungseigentümer der Wohnanlage, die seit dem 26.7.1999 von der Beteiligten zu 3) verwaltet wird. Auf der Eigentümerversammlung vom 10.4.2000 haben die Eigentümer u.a. zu TOP 7 durch Mehrheitsbeschluss den Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2000 beschlossen, wegen seines Inhalts wird auf Bd. I Bl. 58d R und Bl. 59 verwiesen. Die Beteiligten zu I.1) bis 7) (Antragsteller) haben u.a. diesen Beschluss angefochten. Das AG hat mit Beschluss vom 14.2.2000 einigen Anträgen der Antragsteller stattgegeben, den gegen den zu TOP 7 der Eigentümerversammlung vom 10.4.2000 gefassten Beschluss gerichteten Anfechtungsantrag jedoch zurückgewiesen. Mit ihren am 14.3.2001 frist- und formgerecht eingegangenen Erstbeschwerden haben die Antragsteller unter Berufung auf die Entscheidung des BGH vom 20.9.2000 (BGH v. 20.9.2000 – V ZB 58/99, BGHZ 145, 158 = MDR 2000, 1367 = NJW 2000, 3500) insb. geltend gemacht, dass der Wirtschaftsplanbeschluss nichtig sei, weil gem. § 28 Abs. 1 WEG der Verwalter für jeweils ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen habe, aber weder in § 28 Abs. 2 WEG noch in § 16 Abs. 2 WEG vorgesehen sei, dass die gesamten Beitragsvorschüsse eines Jahres sofort fällig seien, falls sie nicht regelmäßig monatlich bezahlt würden, noch dass ein Wirtschaftsplan über das Kalenderjahr hinaus bis zur Beschlussfassung über den nächsten Wirtschaftsplan festgelegt werden könne. Das LG hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 5.10.2001 die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller, die zur Vorlage an den BGH führt.
II. Der Senat hält die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller für zulässig gem. §§ 27, 29 FGG, 45 WEG. Angesichts der Fälligstellung der monatlichen Beitragsvorschüsse für 2000 zu Lasten der 7 Antragsteller ist auch zweifelsfrei eine über 750 Euro hinausgehende vermögenswerte Beschwer erreicht. Wegen der beabsichtigten unumgänglichen Abweichung von einer im Verfahren der weiteren Beschwerde ergangenen Entscheidung eines OLG sieht sich der Senat jedoch an einer eigenen Entscheidung gehindert (§ 28 Abs. 2 FGG).
1. Der Senat hält den angefochtenen Beschluss des LG für rechtsfehlerfrei und die Beanstandungen der Rechtsbeschwerdebegründung für unzutreffend. Der von der Eigentümergemeinschaft festgelegte Wirtschaftsplan bezieht sich auf das Wirtschaftsjahr 2000. Wie die Anlage 3 zur Versammlungsniederschrift vom 10.4.2000 (Bd. I Bl. 59) ausweist, sind die auf die einzelnen Miteigentümer entfallenden Umlageanteile unter der Überschrift „Neue Monats-Vorauszahlungen” und in der Tabelle unter dem Begriff „Neue VZ” (ganz geringfügig aufgerundet ggü. dem Jahres-Umlageanteil) angegeben. Aus den gesamten Jahresumlageanteilen ist die Gesamtsumme von 184.166 DM gebildet, die auch in das verkündete Abstimmungsergebnis (Bd. I Bl. 58d R) aufgenommen worden ist. Anhand der Jahresabrechnungsergebnisse der Vorjahre einschl. des voraussichtlichen Instandsetzungsbedarfes sind damit im Rahmen des großzügigen Ermessensspielraumes der Wohnungseigentümer auch die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 WEG erfüllt. Nach den verfahrensfehlerfreien Feststellungen des LG hält sich die Gesamthöhe im Rahmen der für einen Wirtschaftsplan angemessenen Prognose. Die Festlegung der genauen Höhe der Instandhaltungsrückstellung kann der zugehörigen Beschlussfassung über die Jahresabrechnung überlassen bleiben, zumal der Wirtschaftsplan hierfür rechtlich nicht vorgreiflich im Sinne einer zwingenden Festlegung ist.
2. Entgegen der Rechtsbeschwerdebegründung ist auch nicht dem Vortrag der Antragsteller nachzugehen, dass die Verteilung der Heizkosten nach 936/1000 (statt nach 1000/1000) umgelegt worden ist, zumal der Unterschied bei weniger als einem Prozent liegt und jedenfalls in einem Wirtschaflsplan hinzunehmen wäre (KG v. 11.7.1990 – 24 W 3798/90, MDR 1990, 924 = NJW-RR 1990, 1298; NJW-RR 1991, 725 = WE 1991, 193). Entgegen der Rechtsbeschwerdebegründung ist auch nicht ersichtlich, dass das Verwalterhonorar im Wirtschaftsplan 2000 nach Wohneinheiten, nicht aber nach Miteigentumsanteilen berechnet ist; aus der Gesamtumlage nach dem allgemeinen Verteilungsschlüssel ergibt sich die Verteilung nach Wohneinheiten gerade nicht. Unzutreffenderweise beanstanden die ...