Normenkette
FGG § 50
Verfahrensgang
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Beschluss vom 06.03.2003; Aktenzeichen 122 F 6779/01) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Beschwerde vom 14.3.2003 wird der Beschluss des AG Tempelhof-Kreuzberg (FamG) vom 6.3.2003 – Geschäftsnummer 122 F 6779/01 – aufgehoben.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 300 Euro festgesetzt.
Gründe
Das Rechtsmittel gegen die Aufhebung der Bestellung der Verfahrenspflegerin ist zulässig.
Ob eine Entscheidung, durch die ein Verfahrenspfleger gem. § 50 FGG bestellt wird, anfechtbar ist, ist in Rspr. und Lit. umstritten. Der Senat hat die Beschwerdemöglichkeit bejaht (KG, Beschl. v. 27.3.2001 – 25 WF 1/01, m.w.N. auch zur a.A.).
Er vertritt für den hier maßgeblichen Fall der Anfechtung der Aufhebung einer Verfahrenspflegschaft ebenfalls die Ansicht, dass die Beschwerde eröffnet ist. Die Beschwerdemöglichkeit folgt aus §§ 19, 20 FGG. Nach § 19 Abs. 1 FGG findet gegen Verfügungen des Gerichts erster Instanz das Rechtsmittel der Beschwerde statt. Die Beschwerde steht jedem zu, dessen Recht durch die Verfügung beeinträchtigt ist (§ 20 Abs. 1 FGG).
Als Verfügungen i.S.d. § 19 FGG werden sachliche Entscheidungen mit Außenwirkung angesehen (Keidel/Kuntze/Winkler-Kahl, FGG, § 19 Rz. 2). Anfechtbar sind zunächst alle Verfügungen, die ein Verfahren oder einen Abschnitt innerhalb einer anhängigen Angelegenheit abschließen (Keidel/Kuntze/Winkler-Kahl, FGG, § 19 Rz. 2). Bei der Aufhebung der Bestellung eines Verfahrenspflegers handelt es sich nicht um eine derartige Endentscheidung, sondern eine lediglich vorbereitende Verfügung (Zwischenentscheidung). Derartige Zwischenverfügungen sind nur anfechtbar, soweit sie bereits in Rechte Beteiligter eingreifen (Keidel/Kuntze/Winkler-Kahl, FGG, § 19 Rz. 2).
Es begegnet zwar Bedenken, ob von einer solchen Beeinträchtigung auszugehen ist, soweit die Mutter die Beschwerde im eigenen Namen eingelegt hat. Für die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens tritt der Verfahrenspfleger an die Stelle des gesetzlichen Vertreters und hat an dessen Stelle die Kindesinteressen in das Verfahren einzubringen (BT-Drucks. 13/4899, 129). Auch wenn – mangels Entzuges der elterlichen Sorge hinsichtlich der gerichtlichen Vertretungsbefugnis – die Eltern bzw. ein alleinsorgeberechtigter Elternteil die Vertretungsbefugnis für das Kind nicht verliert, bedingt die Verfahrenspflegerbestellung, dass jedenfalls ein Eingriff in die Alleinvertretungsbefugnis des bzw. der Sorgeberechtigten erfolgt (KG, Beschl. v. 27.3.2001 – 25 WF 1/01, m.w.N.). Wird die Verfahrenspflegschaft aufgehoben, so wird die Rechtsbeeinträchtigung gerade beendet.
Die Beschwerde ist hier allerdings auch im Namen des Kindes eingelegt worden. Bei Beschwerden, die im fremden Namen eingelegt worden sind, kommt es für die Beschwerdeberechtigung auf die Rechtsbeeinträchtigung des Vertretenen an. Diese ist hier zu bejahen, da ein Eingriff in die gesonderte Vertretung des Kindes im gerichtlichen Verfahren erfolgt ist.
Die Kindesmutter ist auch beschwerdeberechtigt. Ihr ist ausweislich des (rechtskräftigen) Urteils des AG Tempelhof-Kreuzberg (FamG) vom 13.6.2002 (Geschäftsnummer 122 F 13774/99) die elterliche Sorge für … übertragen worden.
Die Beschwerde ist zudem begründet, denn die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Verfahrenspflegschaft liegen nicht vor.
Die Voraussetzungen für eine Aufhebung nach § 50 Abs. 3 FGG sind nicht gegeben. Danach soll die Bestellung aufgehoben werden, wenn die Interessen des Kindes von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten angemessen vertreten werden. … hat keinen gesonderte Vertreter.
Nach § 50 Abs. 4 FGG endet die Bestellung eines Verfahrenspflegers, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird, mit der Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens. Der Senat hat vorliegend nicht zu entscheiden, ob eine Aufhebung danach auch aus anderen als den in § 50 Abs. 3 FGG genannten Gründen in Betracht kommt. Er vertritt die Ansicht, dass eine Aufhebung der Verfahrenspflegschaft jedenfalls solange nicht gerechtfertigt ist, als die Gründe für eine Verfahrenspflegerbestellung noch vorliegen, was hier der Fall ist (vgl.: Bienwald, Verfahrenspflegschaft, 2002, Rz. 882 – zur Möglichkeit der Aufhebung).
Nach § 50 Abs. 1 FGG kann das Gericht dem minderjährigen Kind einen Pfleger für ein seine Person betreffendes Verfahren bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Die Bestellung ist i.d.R. erforderlich, wenn das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht (§ 50 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 FGG).
§ 50 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 FGG entspricht in seinen Voraussetzungen den Regelungen der §§ 1629 Abs. 2 S. 3, 1796 Abs. 2 BGB, nach denen bei einem erheblichen Interessensgegensatz eine Entziehung der Vertretungsmacht erfolgen kann. ...