Leitsatz (amtlich)
Zur Darlegung der sach- und fachgerechten Beseitigung eines erheblichen Vorschadens.
Die Behauptung, eine angebliche Reparatur, deren Einzelheiten nicht dargelegt werden, sei fachgerecht durchgeführt worden, kann nicht zulässigerweise in das Wissen eines Zeugen gestellt werden, der lediglich über Tatsachen vernommen werden kann (§ 373 ZPO); denn dies wäre Ausforschung und ein ungeeignetes Beweismittel, da eine fachkundige Bewertung erforderlich ist.
Dies gilt auch dann, wenn als Zeuge der Privatsachverständige benannt ist, solange nicht dargetan ist, auf welche Weise dieser das Fahrzeug untersucht haben will, das einen schweren Schaden, auch an den Längsträgern, erlitten hat.
Zu den Voraussetzungen der Feststellung eines provozierten Unfalls durch werthaltige Beweisanzeichen.
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 24 O 581/05) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
2. Der Berufungskläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen.
Gründe
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich, § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
Beides ist vorliegend nicht der Fall.
Der Senat folgt den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils, die durch die Berufungsbegründung nicht erschüttert werden.
Die Berufung hat weder eine Rechtsverletzung aufgezeigt, noch dargelegt, dass die angefochtene Entscheidung auf falschen oder unzureichend festgestellten Tatsachen beruht.
1. Der Kläger rügt auf S. 3 f. der Berufungsbegründung, das LG habe lediglich Milan St. als Zeugen vernommen, es sei aber verfahrensfehlerhaft nicht den übrigen Beweisantritten (Sachverständigengutachten, Vernehmung seines Privatsachverständigen) nachgekommen.
Dies verhilft der Berufung nicht zum Erfolg.
a) Soweit sich der Kläger zum Beweise seiner Behauptung, der Vorschaden am Fahrzeug BMW, WB - ..., aus dem Verkehrsunfall vom 20.11.2004 sei - vor dem hier streitigen Unfall vom 25.4.2005 - sach- und fachgerecht beseitigt worden, erstinstanzlich auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens berufen hat (vgl. S. 2 des Schriftsatzes vom 24.1.2006), konnte das LG einem solchen Antrag nicht entsprechen.
Denn die Beklagten haben auf S. 14 der Klageerwiderung unwidersprochen vorgetragen, dass das Fahrzeug nach Stilllegung am 17.6.2005 an Inga P. in Batumi/Georgien verkauft worden ist.
Es stand daher weder der Zweitbeklagten auf deren Bitte vom 10.6.2005 noch nach Einreichung der Klage am 28.9.2005 einem gerichtlichen Gutachter zu Besichtigung zur Verfügung.
b) Es bedeutet auch keinen Verfahrensfehler, dass das LG nicht dem Beweisantrag des Klägers auf S. 1 seines Schriftsatzes vom 9.2.2006 entsprochen und nicht den Sachverständigen Klaus P. über folgende Behauptung vernommen hat:
"Bei dem ersten Schaden fand die Gutachtenerstellung am 22.11.2004 statt. Es handelte sich um eine frontseitig, rechten Anstoß, bei dem beide Längsträger und die gesamte rechte Seite ausgewechselt werden musste.
Diese Vorschaden wurde im ersten Quartal 2005 sach- und fachgerecht behoben".
Der Senat folgt auch zu der Ablehnung der Vernehmung des Privatsachverständigen der zutreffenden Begründung des LG auf S. 7-9 des angefochtenen Urteils.
Schon der Kläger kann selbst den Reparaturweg im Einzelnen nicht beschreiben, da das Fahrzeug auf Veranlassung des damaligen Eigentümers St. in Polen von einem Herrn J. aus Poznan (Posen) repariert worden sein soll, ohne dass der Zeuge St. eine Rechnung hat vorlegen können oder erklärt hat, er hätte eine erhalten; da der Zeuge nach seiner Aussage das Schadensgutachten betr. den Unfall vom November 2004 nicht erhalten hat, konnte er auch nicht wissen, welche Arbeiten überhaupt für eine sach- und fachgerechte Reparatur vorzunehmen waren; er hat dem Polen dann auch nur den pauschalen Auftrag erteilt, "das Fahrzeug ganz doll wieder in Ordnung zu bringen" (Protokoll vom 11.9.2006, S. 2).
Diese aus der Aussage des Zeugen St. zu entnehmenden Umstände belegen eine ordnungsgemäße Reparatur des Vorschadens nicht.
Eine solche wird auch nicht durch die Bescheinigungen des Privatsachverständigen Dr. P. vom 10.3.2005 und 8.2.2006 hinreichend dargelegt.
Auch insoweit hat das LG richtig entschieden und dies hinreichend begründet; insoweit wird auf die Ausführungen auf S. 8 f. des angefochtenen Urteils verwiesen.
Zutreffend hat das LG daher im Ergebnis entschieden, dass es dem Kläger nicht gelungen ist, den Umfang des ihm aus dem Verkehrsunfall vom 25.4.2005 entstandenen Schadens darzulegen (UA 7, 9).
Daher ist die Klage insgesamt abzuweisen, weil bewiesen ist, dass ein Teil der vom ...