Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 84 T 180/01)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 22.05.2003; Aktenzeichen I ZB 38/02)

 

Gründe

Die nach §§ 15 BNotO, 27, 29 FGG zulässige weitere Beschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des LG und zur Anweisung an den Notariatsverwalter (künftig ohne Unterscheidung zwischen dem verstorbenen Urkundsnotar und dem Notariatsverwalter: Notar) entspr. den beim LG gestellten Anträgen der Beteiligten zu 1) und 2). Die Entscheidung des LG unterliegt durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil es auf der Grundlage des ihm unterbreiteten Sachverhalts unzutreffend von einer fortdauernden Bindung des Notars an die im Kaufvertrag vom 28.1.1999 (UR-Nr. 53/1999 des inzwischen verstorbenen Notars) erteilten Weisungen ausgegangen ist. Daher konnte das LG auch die rechtlichen Auswirkungen der von den Beteiligten zu 1) und 2) ausgebrachten Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse im Hinblick auf die im angefochtenen Beschluss angeführte Entscheidung des Senats (KG v. 16.3.1999 – 1 W 8724/98, KGReport Berlin 2000, 129) nicht in vollem Umfang berücksichtigen.

Im Grundsatz rechtsfehlerfrei hat das LG zunächst ausgeführt, dass der Notar an die in einem Grundstückskaufvertrag erteilten Weisungen betreffend die Auszahlung des bei ihm hinterlegten Kaufpreises nicht mehr gebunden ist, wenn sich der Sicherungszweck der Hinterlegung erledigt hat. Soweit es hier darum geht, ob der zugrunde liegende Kaufvertrag rückabzuwickeln ist, entfällt allerdings die Bindung des Notars nicht erst dann, wenn der Notar mit Sicherheit ausschließen kann, dass der Kaufvertrag noch zur Durchführung gelangt. Vielmehr bestimmt § 54c Abs. 3 S. 1 BeurkG, dass sich der Notar abweichend von den im Kaufvertrag enthaltenen Weisungen bereits dann jeder Verfügung über den hinterlegten Betrag zu enthalten und nach S. 3 der Vorschrift zu verfahren hat, wenn ein Beteiligter geltend macht, das mit der Verwahrung durchzuführende Rechtsverhältnis sei rückabzuwickeln.

Hier geht es jedoch nicht um ein bloßes Innehalten des Notars wegen Wegfalls der Bindung an die gemeinschaftlich erteilten Weisungen, sondern auf der Grundlage der von den Beteiligten zu 1) und 2) gestellten Anträge um die weiter gehende Frage, unter welchen Voraussetzungen der Notar nicht nur innezuhalten, sondern als feststehend zu berücksichtigen hat, dass der Kaufvertrag in ein Rückabwicklungsstadium getreten ist und der vom Käufer hinterlegte Kaufpreis an diesen oder einen etwaigen Pfändungsgläubiger zurückzuzahlen ist. Zu dieser besonderen Fallgestaltung enthält § 54c BeurkG keine Regelung. Sie ist auf der Grundlage der bisherigen Rspr. zu lösen, und zwar dahin, dass in solchem Fall der hinterlegte Kaufpreis an den Käufer zurückzuzahlen ist, wenn für den Notar und entspr. das Beschwerdegericht im Verfahren nach § 15 BNotO der Eintritt des Kaufvertrages in ein Rückabwicklungsstadium hinreichend klar erkennbar ist.

Soweit die Feststellung des LG, der Notar und entspr. das LG als Beschwerdegericht könnten nicht mit Sicherheit ausschließen, dass der Kaufvertrag noch zur Durchführung gelangt, auf die vorbezeichnete Frage zu beziehen ist, hält diese Feststellung der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Vielmehr musste das LG nach den Umständen als feststehend ansehen, dass der Kaufvertrag rückabzuwickeln und der hinterlegte Kaufpreis an den Verkäufer zurückzuzahlen ist. Da die Beteiligten zu 1) und 2) den Rückzahlungsanspruch der Beteiligten zu 3) gegen den Notar wirksam gepfändet haben, ist der hinterlegte Kaufpreis im Umfang der Pfändung an die Beteiligten zu 1) und 2) auszuzahlen. Soweit der Kaufpreisteil von der Haus GmbH oder der „… GbR” auf das Notaranderkonto eingezahlt worden ist, wäre der Einzahlende mangels Verbindung der Einzahlung mit eigenen Treuhandauflagen an den Notar am Hinterlegungsverhältnis nicht beteiligt. Es bedarf daher keiner Klärung, wer den Kaufpreisteil tatsächlich hinterlegt hat.

Nach der Rspr. des Senats ist der vom Käufer auf Notaranderkonto hinterlegte Kaufpreis grundsätzlich auf sein Verlangen an ihn zurückzuzahlen, wenn beide Parteien des Grundstückskaufvertrages, sei es auch mit abweichender rechtlicher Begründung, nicht mehr die ursprünglich vereinbarte Vertragsdurchführung mit Kaufpreiszahlung und Grundstücksübereignung wollen; das gilt jedenfalls dann, wenn eine vom Verkäufer erbrachte Vorleistung rückabgewickelt, insb. eine zugunsten des Käufers eingetragene Auflassungsvormerkung gelöscht ist; die Hinterlegung ist nicht dazu bestimmt, etwaige Schadensersatzansprüche des Verkäufers wegen Vertragsstörung zu sichern (KG v. 2.9.1997 – 1 W 4351/97, KGReport Berlin 1998, 74 = FGPrax 1998, 38). Ein vergleichbarer Fall ist gegeben, wenn für den Notar und entspr. das Beschwerdegericht sonst als feststehend anzusehen ist, dass die vereinbarte Vertragsdurchführung, deren Sicherstellung die Kaufpreishinterlegung diente, nicht mehr in Betracht kommt. Das LG hat rechtsfehlerhaft verkannt, dass die aktenkundigen Umstände zu...

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