Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Abrechnungsanspruch ausgeschiedener Wohnungseigentümer. Wohnungseigentumssache
Leitsatz (amtlich)
1. Der Anspruch auf Abrechnung eingezahlter Beitragsvorschüsse und Auszahlung von Guthaben geht mit dem Ausscheiden des Wohnungseigentümers auf dessen Nachfolger über und kann somit von dem früheren Eigentümer nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden.
2. Außerhalb der jährlichen Gesamtabrechnung der Gemeinschaft im Innenverhältnis kann es keine weiteren nachträglichen Abrechnungspflichten gegenüber einem oder mehreren ausgeschiedenen Wohnungseigentümern geben, weder für die Gemeinschaft noch für den Verwalter.
Normenkette
WEG § 28 Abs. 3, 5, § 43 Abs. 1 Nrn. 1-2
Beteiligte
2. die übrigen Miteigentümer der Wohnanlage, wie sie in der dem Beschluß des Amtsgerichts Schöneberg vom 19. November 1997 – 76 II 11/97 – anliegenden Liste aufgeführt sind |
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 87 T 742/97) |
AG Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 76 II 11/97) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben die Gerichtskosten zweiter und dritter Instanz zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 2.000,00 DM festgesetzt. In Änderung des angefochtenen Beschlusses wird der Geschäftswert zweiter Instanz ebenfalls auf 2.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller, die im Laufe der ersten Instanz am 7. August 1997 aus der Eigentümergemeinschaft ausgeschieden sind, haben mit dem am 17. Januar 1997 eingeleiteten Verpflichtungsverfahren von den übrigen Miteigentümern der Wohnanlage Beschlußfassung dahingehend verlangt, daß geltend gemacht und durchgesetzt würden, die Ansprüche auf ordnungsmäßige Abrechnung der Wohngeldvorauszahlungen
- für die Wirtschaftsjahre 1986 und 1987 gegen den damaligen und nicht mehr im Amt befindlichen Verwalter,
- für die Wirtschaftsjahre 1988 bis einschließlich 1992 gegen die damalige und nicht mehr im Amt befindliche Verwalterin,
- für die Wirtschaftsjahre 1993 bis einschließlich 1995 gegen den jetzigen Verwalter.
Nach dem Ausscheiden der Antragsteller sind die von dem jetzigen Verwalter vorgelegten Jahresabrechnungen für 1993, 1994 und 1995, deren jeweils erste Genehmigung durch die Wohnungseigentümer von den Antragstellern in gerichtlichen Verfahren angefochten worden ist, in der Eigentümerversammlung vom 27. November 1997 erneut und nunmehr bestandskräftig genehmigt worden. Hinsichtlich der Jahresabrechnungen für 1988 bis 1992 haben die Antragsgegner unwidersprochen vorgetragen, sie seien von der damaligen Verwalterin gefertigt, jedoch von den Miteigentümern nicht genehmigt worden. Bezüglich des 1986 und 1987 amtierenden Verwalters haben die Antragsteller selbst vorgetragen, daß seine zustellungsfähige Anschrift derzeit unbekannt sei. Mit Beschluß vom 19. November 1997 hat das Amtsgericht die Ansprüche als unzulässig zurückgewiesen, weil das Rechtsschutzziel der Antragsteller nicht erkennbar sei und das Gericht auch zu keiner weiteren Klärung beitragen könne. Mit Beschluß vom 23. September 1998 hat das Landgericht die Erstbeschwerde der Antragsteller als unzulässig verworfen, weil sich nach dem Ausscheiden der Antragsteller während der ersten Instanz das Verfahren in der Hauptsache erledigt und ein Beschlussersetzungsverfahren nicht mehr durchgeführt werden könne. Im übrigen sei nicht ersichtlich, daß die Vermögenswerte Beschwer der Antragsteller durch die Entscheidung des Amtsgerichts den Betrag von 1.500,00 DM übersteige.
II.
1. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller ist gemäß §§ 27, 29 FGG, 45 WEG zulässig. Der Wert der Beschwer der Antragsteller durch den angefochtenen Beschluß des Landgerichts ist für die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde ohne Bedeutung, weil das Landgericht die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen hat (BGHZ 119, 216 = NJW 1992, 3305). Das Rechtsmittel ist jedoch sachlich nicht gerechtfertigt. Einen Rechtsfehler, auf den die sofortige weitere Beschwerde mit Erfolg allein gestützt werden kann (§ 27 Abs. 1 FGG), weist der angefochtene Beschluß nicht auf.
Verfahrensrechtlich zutreffend hat das Landgericht angenommen, daß die Erstbeschwerde unzulässig ist, weil sich die Hauptsache hinsichtlich sämtlicher Verpflichtungsanträge bereits vor Einlegung der Erstbeschwerde und vor Erlass der Entscheidung des Amtsgerichts am 10. Oktober 1997 erledigt hat. Nachdem die Antragsteller die Wohnung Nr. 9 verkauft und die Umschreibung auf den Käufer am 7. August 1997 vorgenommen worden ist, sind sie aus der Eigentümergemeinschaft ausgeschieden und können die Miteigentümer nicht mehr auf die erstrebten Verwaltungsmaßnahmen durch ersetzende gerichtliche Entscheidungen in Anspruch nehmen.
2. Für das Verpflichtungsverfahren gegen die Miteigentümer und zugleich den Verwalter als das ausführende Organ ist ein Rechtsschutzinteresse Voraussetzung für die gerichtliche Geltendmachung (Bärmann/Pick/Merle, Wohnungseigentumsgesetz, 8. Aufl., § 43 Rdn. 94). Dieses Rechtsschut...