Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 25 O 47/97) |
Tenor
Das Versäumnisurteil vom 5. August 1999 wird aufrechterhalten.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 201.000,– DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Berufung des Beklagten richtet sich gegen das am 18. Juni 1997 verkündete Urteil der Zivilkammer 25 des Landgerichts Berlin – 25 O 37/97 – auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe verwiesen wird.
Der Beklagte ist der Auffassung, dass das Landgericht den zwischen den Parteien abgeschlossenen Mietvertrag zu Unrecht als Geschäftsraummietvertrag angesehen habe. Bereits aus der Überschrift über das Vertragsformular („Mietvertrag für Wohnräume”) und den weiteren Einzelheiten des Mietvertrages ergebe sich, dass es sich um einen Mietvertrag über Wohnräume gehandelt habe. Dies habe auch dem erklärten Willen der Parteien bei Abschluss des Mietvertrages entsprochen. Der von der Klägerin geltend gemachte und von ihm bis zum Ausspruch der fristlosen Kündigung gezahlte Mietzins sei deshalb überhöht gewesen, so dass er Rückforderungsansprüche für die Zeit von August 1993 bis Dezember 1995 in Höhe von insgesamt 61.342,10 DM habe. Nach Verrechnung mit dem der Klägerin zustehenden Mietzinsanspruch verbleibe noch ein Rückforderungsanspruch zu seinen Gunsten in Höhe von 35.282,56 DM. Soweit die Klägerin in der Berufungsinstanz weiteren Mietzins bis einschließlich Januar 1998 geltend gemacht habe, verrechne er den Rückforderungsbetrag gegen den der Klägerin rechtlich tatsächlich zustehenden weiteren Mietzinsanspruch, so dass zu seinen Gunsten noch ein Betrag in Höhe von 10.916,73 DM verbliebe. Da er bei Abschluss des Mietvertrages eine Kaution in Höhe von 12.180,00 DM gezahlt habe, stünde ihm nach der zwischenzeitlich erfolgten Räumung ein Anspruch auf Rückzahlung zu. In Höhe dieses Betrages und aufgelaufener Zinsen in Höhe von 1.948,80 DM erkläre er gegenüber der berechtigten Mietzinsforderung der Klägerin hilfsweise die Aufrechnung. Soweit diese hilfsweise Aufrechnung nicht zulässig sei, werde dieser Betrag hilfsweise mit einer Widerklage geltend gemacht. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens des Beklagten wird auf seine Schriftsätze vom 29. September 1997, 10. November 1999 und 26. Juli 2000 verwiesen.
Die Klägerin hält das Urteil für zutreffend und erweitert die Klage, um weiteren Mietzins bzw. Nutzungsentschädigung für die Zeit von Juni 1997 bis Januar 1998 in Höhe von insgesamt 48.476,54 DM nebst diversen Zinsen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin hierzu wird auf ihren Schriftsatz vom 18. Juni 1999 verwiesen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 5. August 1999 ist für den Beklagten niemand erschienen. Die Klägerin hat daraufhin mit Rücksicht auf die am 10. Januar 1998 erfolgte Räumung den Herausgabeanspruch in der Hauptsache für erledigt erklärt. Auf Antrag der Klägerin ist sodann gegen den Beklagten ein Versäumnisurteil ergangen, durch das seine Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen worden ist, dass der Rechtsstreit hinsichtlich des Räumungsanspruchs in der Hauptsache erledigt ist. Der Beklagte ist ferner verurteilt worden, an die Klägerin weitere 48.476,54 DM nebst diversen Zinsen an die Klägerin zu zahlen.
Nachdem der Beklagte gegen das ihm am 28. Oktober 1999 zugestellte Versäumnisurteil mit dem am 10. November 1999 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag Einspruch eingelegt hat, beantragt er nunmehr,
- die Klage unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Senats vom 5. August 1999 sowie unter Abänderung des am 18. Juni 1997 verkündeten Urteils des Landgerichts Berlin abzuweisen,
- hilfswiderklagend,
die Klägerin zu verurteilen, an ihn 12.180,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15. Juli 1994 zu zahlen.
Die Klägerin beantragt,
das Versäumnisurteil des Senats vom 5. August 1999 aufrechtzuerhalten.
Zu der im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 27. Juli 2000 erhobenen Hilfswiderklage hat sie die Einlassung verweigert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Nach § 343 Satz 1 ZPO war das Versäumnisurteil vom 5. August 1999 aufrechtzuerhalten und insoweit durch Teilurteil nach § 301 Abs. 1 ZPO zu entscheiden.
1. Mietzins
Die Klägerin kann vom Beklagten nach § 535 Satz 2 BGB in Verbindung mit dem Mietvertrag vom 23. August 1993 Mietzins in Höhe der geltend gemachten Beträge verlangen.
Soweit der Beklagte geltend macht, dass der im Mietvertrag vereinbarte Mietzins für den Gewerbeanteil überhöht und in die Vereinbarung deshalb nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sei, übersieht er, dass nicht allein die Überschreitung der von ihm als zulässig erachteten Obergrenze des Mietzinses zur Nichtigkeit nach dieser Bestimmung führt. Sittenwidrigkeit nach §...