nicht rechtskräftig

 

Leitsatz (amtlich)

Es stellt einen Verstoß gegen § 3 UWG dar, wenn eine Bank ihren Kunden bei der Kontostandsabfrage ein Guthaben mitteilt, das in dieser Höhe gar nicht besteht, weil die Wertstellung eingegangener Beträge noch nicht erfolgt ist. Sie täuscht so über die Höhe ihrer Schuld und vermittelt den unzutreffenden Eindruck, der Kunde könne den angezeigten Betrag abheben, ohne Überziehungszinsen zahlen zu müssen. Die Bank handelt auch im geschäftlichen Verkehr, weil die anfallenden Überziehungszinsen ihre Marktposition stärken.

 

Normenkette

UWG § 3

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 15 O 132/98)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 27.06.2002; Aktenzeichen I ZR 86/00)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 11. August 1998 verkündete Urteil der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin geändert:

Die Beklagte wird unter Androhung eines für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihrem Vorstandssprecher, verurteilt, es zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Kunden, mit denen ein Girovertrag geschlossen worden ist, im Rahmen der Nutzung der eigenen Geldautomaten Kontensalden mitzuteilen, die auf Grund von Buchungsvorgängen ohne Berücksichtigung der Wertstellung berechnet worden sind.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers wegen der Hauptforderung durch Sicherheitsleistung in Hohe von 90.000,00 DM und wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Betrages zuzüglich 10% abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Beschwer der Beklagten beträgt 90.000,00 DM.

 

Tatbestand

Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverein. Zu seinen satzungsgemäßen Aufgaben gehört es, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen und zu fördern. Nach der Satzung hat er insbesondere den Zweck, unlauteren Wettbewerb zu unterbinden, der sich zum Nachteil der Verbraucher auswirkt. Zu seinen Mitgliedern zählen die Verbraucherschutzzentralen sämtlicher Bundesländer, die Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände e. V. und die Stiftung Warentest.

Zum Konzern der Beklagten gehört die Berliner Sparkasse, in deren Filiale 202 M. K. am 29. September 1997 am Geldautomaten 1.000,00 DM abhob, nachdem sie den Kontostand abgefragt und die Auskunft erhalten hatte, dass das Konto ein Guthaben in 1.000,00 DM übersteigender Höhe aufweise. Dies traf nicht zu, weil die als gutgeschrieben berücksichtigte Rentenzahlung zwar von der Rentenkasse bereits angewiesen war, die Wertstellung auf das Konto der Zeugin aber erst für zwei Tage später vorgenommen wurde Die Beklagte stellte der Zeugin Überziehungszinsen in Rechnung. Hintergrund ist, dass die Rentenversicherungsträger die Datenbänder mit den Überweisungsaufträgen vor dem Rentenfälligkeitszeitpunkt an die Banken mit der Anweisung übermitteln, Wertstellung nicht vor Fälligkeit vorzunehmen. Die Beklagte spielt die Bänder wegen des Datenumfanges früher ein, was dazu führt, dass schon vor Wertstellung die Rentenbeträge bei Betätigung der Funktionstaste „Kontostand” mit angezeigt werden.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung wegen Verstoßes gegen § 3 UWG in Anspruch. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte handele zu Zwecken des Wettbewerbs. Der Kunde werde zu Barabhebungen verleitet, da er irrig annehme, er verfüge über ein Guthaben, und müsse dann Sollzinsen zahlen, die bei richtiger Mitteilung über die Höhe des Guthabens nicht angefallen wären.

Er hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Kunden, mit denen ein Girovertrag geschlossen worden ist, im Rahmen der Nutzung der eigenen Geldautomaten Kontosalden mitzuteilen, die auf Grund von Buchungsvorgängen ohne Berücksichtigung der Wertstellungen berechnet worden sind.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat gemeint, es liege ein wettbewerblich neutrales Verhalten vor. Jedenfalls fehle es an ihrer Wettbewerbsabsicht.

Das Landgericht hat die Klage gemäß dem Urteil vom 11. August 1998 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte handele nicht zu Zwecken des Wettbewerbes. Eine Absicht zur Förderung des Absatzes von Überziehungskrediten sei nicht feststellbar. Allerdings dürfe die Beklagte das sich mit dem offensichtlichen Softwareproblem nicht für alle Zukunft entschuldigen.

Gegen dieses Urteil, das ihm am 7. September 1998 zugestellt worden ist, hat der Kläger am 1. Oktober 1998 Berufung eingelegt und diese am 27. Oktober 1998 begründet.

Er rügt: Es bestehe eine Vermutung für ein Handeln zu Wettbewerbszwecken. Diese Vermutung habe die Beklagte nicht widerlegt. Sie habe in Kenntnis des Buchungsp...

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