Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 18.10.2006; Aktenzeichen 84 O 35/06) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des LG Berlin vom 18.10.2006 - Az. 84. O. 35/06 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Kläger erwarben eine in einem 1983 in eine Wohnungseigentumsanlage umgewandelten Altbau belegene Eigentumswohnung. Der Beklagte beurkundete am 13.2.1998 den zugrunde liegenden Kaufvertrag, wobei der Vertragsgegenstand wie folgt bezeichnet wurde:
Eingetragener Eigentümer der Eigentumseinheit Nr. 13, bestehend aus 85,20/1.000 Miteigenumsanteil am Grundstück K.-allee ..., Flur 9, Flurstück 352/2, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 13 bezeichneten Wohnung, verzeichnet im Wohnungsgrundbuch von G., des AG C., Blatt ...,..."
Im Beurkundungstermin gingen alle Beteiligten davon aus, zu der Wohnung gehöre ein Zimmer im über der Wohnung gelegenen Dachgeschoss, welches nur über eine in der Wohnung vorhandene Treppe erreichbar ist. Dieses Zimmer war vom erworbenen Sondereigentum jedoch nicht umfasst, sondern gehörte zum Gemeinschaftseigentum. Der Beklagte hatte vor dem Beurkundungstermin das Grundbuch eingesehen, nicht jedoch auch die Grundakten.
Im Beurkundungstermin lagen Unterlagen zum erworbenen Wohnungseigentum, etwa die Teilungserklärung, die Abgeschlossenheitsbescheinigung nebst Aufteilungsplänen oder eine Gemeinschaftsordnung, nicht vor. Den Klägern waren diese Unterlagen im Zeitpunkt der Beurkundung auch nicht bekannt. Über die Bedeutung der Begriffe "Teilungserklärung", "Abgeschlossenheitsbescheinigung" oder "Aufteilungsplan" ist im Rahmen der Beurkundung nicht gesprochen worden.
Im Februar 2001 erfuhren die übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft und über diese die Kläger, dass der Raum im Dachgeschoss nicht zum Sondereigentum der Wohnung Nr. 13 gehört. Seit dieser Zeit führen die Kläger mit der Wohnungseigentümergemeinschaft anhaltend Rechtsstreitigkeiten wegen der Nutzung des Raumes im Dachgeschoss. Eine Einigung, dass die Kläger den Raum nachträglich als Sondereigentum erwerben oder ihnen ein Sondernutzungsrecht eingeräumt wird, konnte nicht erzielt werden.
Die Kläger, die die Wohnung ohne das Zimmer im Dachgeschoss zu einem entsprechend niedrigeren Kaufpreis erworben hätten, verlangen vom Beklagten als Schadenersatz die Kaufpreisdifferenz.
Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das LG Berlin hat die Klage abgewiesen. Den Klägern ist das Urteil des LG vom 18.10.2006 am 27.10.2006 zugestellt worden. Mit ihrer am 24.11.2006 eingelegten und nach Fristverlängerung bis zum 29.1.2007 am selben Tage begründeten Berufung verfolgen die Kläger ihren Klageantrag weiter.
Die Kläger meinen, das LG habe den Inhalt der Aufklärungspflicht des Notars gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG verkannt. Der Beklagte sei vorliegend verpflichtet gewesen, die Grundakten einzusehen. Besonderer Anlass hierzu habe zudem bestanden, weil der Beklagte den Kaufvertragsentwurf nach einem zuvor überreichten Exposé zu fertigen hatte. Der Beklagte habe die Kläger auch darüber belehren müssen, dass sich die konkreten Einzelheiten des Sondereigentums erst aus den Grundakten erschließt.
Die Kläger beantragen, unter Abänderung des angefochtenen Urteils des LG Berlin vom 18.10.2006 - Az. 84. O. 35/06 - den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger 74.086,19 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.5.2006 zu zahlen, hilfsweise, für den Fall, dass das Berufungsgericht keine eigene Sachentscheidung trifft, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG Berlin zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Zwar steht fest, dass den Klägern bei Vorliegen der behaupteten Amtspflichtverletzung des Beklagten ein kausaler Schaden entstanden ist. Insoweit haben die Kläger vorgetragen, dass sie die Eigentumswohnung zu einem um die Klageforderung reduzierten Kaufpreis erworben hätten, wenn der Beklagte die Kläger nach Einsicht in die Grundakten darauf hingewiesen hätte, dass der Raum im Dachgeschoss nicht vom Sondereigentum umfasst ist, was der Beklagte nicht bestritten hat. Gleichermaßen ist unstreitig, dass sich die Kläger bei einer Belehrung des Beklagten darüber, dass sich der konkrete Umfang des Sondereigentums erst aus den in den Grundakten vorliegenden Aufteilungsplänen zur Abgeschlossenheitsbescheinigung ergebe, vom genauen Umfang des Sondereigentums durch Einsicht in die Grunda...