Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 14.02.2014; Aktenzeichen 14 O 108/13)

AG Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 12 C 459/12)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14.2.2014 verkündete Urteil des LG Berlin - 14 O 108/13 - teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 620,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.04.2012 zu zahlen.

2. Die Klägerin wird auf die Widerklage verurteilt, an die Beklagte 5.906,69 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.02.2014 zu zahlen.

II.1. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 90 % und die Beklagte 10 % zu tragen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Entgelt für die Auswechslung der Trinkwasser-Hausanschlussleitung auf ihrem mit einem dreistöckigen Wohngebäude bebauten Grundstück in Berlin-...in Anspruch. Die Beklagte verlangt widerklagend die Rückzahlung von Entgelten für die Wasserversorgung im Zeitraum vom 1.1.2009 bis 29.3.2011, soweit diese auf dem höheren Grundpreis für den vorhandenen Wasserzähler der Größe Qn40 gegenüber einem Wasserzähler der Größe Qn6 beruhen.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Sie werden ergänzt wie folgt:

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 16.01.2013, der gemäß der Verfügung des Richters am AG vom 23.01.2013 den Prozessbevollmächtigten der Klägerin formlos übersandt worden und ihnen am 29.01.2013 zugegangen ist, Widerklage in Höhe des aus der Turnusrechnung vom 04.04.2011 für den Zeitraum 26.07.2010 bis 29.03.2011 (Anlage B3, Bd. I Bl. 39-43 d.A.) errechneten Mehrbetrags von 2.086,16 EUR erhoben. Mit Schriftsatz vom 30.01.2013, der gemäß richterlicher Verfügung vom 31.01.2013 den Prozessbevollmächtigten der Klägerin ebenfalls formlos übersandt worden und ihnen am 06.02.2013 zugegangen ist, hat die Beklagte die Widerklage auf die sich aus den ihrem Rechtsvorgänger erteilten Turnusrechnungen vom 04.03.2010 für den Zeitraum 01.01. bis 31.12.2009 (Anlage B11, Bd. I Bl. 80-84 d.A.) in Höhe von 2.176,13 EUR und vom 28.07.2010 für den Zeitraum 01.01. bis 25.07.2010 (Anlage B12, Bd. I Bl. 85-89 d.A.) in Höhe von 1.644,40 EUR errechneten Mehrbeträge erweitert. Die Abtretung der Ansprüche ihres Rechtsvorgängers an sie ist von der Klägerin mit nachgelassenem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 17.08.2015 (Bd. II Bl. 170 d.A.) unstreitig gestellt worden.

Das LG hat durch das angefochtene Urteil der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der Berufung, soweit ihre Widerklage abgewiesen worden ist.

Die Beklagte rügt und trägt weiter vor:

Die Klägerin habe die zweifelsfrei überdimensionierte Wasserzählergröße Qn40 nicht ungeprüft von dem ehemaligen Wasserversorger von Ost-Berlin übernehmen dürfen und sei spätestens seit der Einführung eines sich nach der Größe des Wasserzählers richtenden Grundpreises zum 1.7.2007 verpflichtet gewesen, ihre Kunden entweder über die maßgebenden Kriterien zu unterrichten oder selbst bei dem im Jahr 2008 erfolgten, eichrechtlich gebotenen turnusmäßigen Austausch zumindest den nächst kleineren Wasserzähler Qn6 anzubringen. Bei größeren Wasserzählern würden Kleinstentnahmen nur ungenau erfasst. Ein Mitverschulden sei ihr - der Beklagten - nicht anzulasten, da die Überdimensionierung des vorhandenen Wasserzählers aus den übersandten Rechnungen und Informationsblättern nicht ersichtlich gewesen sei.

Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil teilweise, soweit die Widerklage abgewiesen worden ist, dahingehend abzuändern, dass die Klägerin verurteilt wird, an die Beklagte 5.906,69 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Klägerin beantragt, Die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und trägt weiter vor:

Sie sei nicht verpflichtet gewesen, die Beklagte zu einer Überprüfung der Zählergröße zu veranlassen oder diese selbst durchzuführen. Bei der turnusmäßigen Auswechslung des Zählers habe sie keine erneute Ermessensentscheidung vorgenommen und sei dazu auch nur auf Antrag des Kunden verpflichtet. Angesichts der großen Zahl von Wasserzählern in ihrem Vertragsbereich sei eine Ermessensüberprüfung bei jeder turnusmäßigen Auswechslung praktisch nicht möglich. Eine Hinweispflicht auf die Überdimensionierung habe nicht bestanden. Deren Verletzung wäre auch nicht kausal für den geltend gemachten Schaden, da der Beklagten aus den Rechnungen und ihnen beigefügten Informationsblättern alle Daten bekannt gewesen seien. Jedenfalls müsse sie sich ein überwiegendes Mitverschulden anrechnen lassen. Die erstmals in zweiter Instanz aufgestellte Behauptung, dass die Verbr...

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