Entscheidungsstichwort (Thema)
Widerspruch des Insolvenzverwalters gegen Lastschriftbuchungen nach konkludenter Genehmigung durch Schuldner
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 14.01.2008; Aktenzeichen 90 O 80/07) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Berlin vom 14.1.2008 - 90 O 80/07 - geändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Es wird zunächst gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen und dieser wie folgt ergänzt:
Die Beklagte buchte am 30.10.2006 einen Abschluss mit Wertstellung zum 2.11.2006 i.H.v. 211,49 EUR zu Lasten des Kontos der Insolvenzschuldnerin Nr. ... Sie erstellte zudem einen als "Kontoabschluss vom 31.10.2006" bezeichneten Kontoauszug, der den Saldo der Abschlussposten aufschlüsselte. Wegen der Einzelheiten wird auf den Kontoauszug verwiesen (Anlage B 10 zum Schriftsatz der Beklagten vom 11.12.2007, Bl. 122d. A). Die Beklagte übersandte der Insolvenzschuldnerin eine als "Monatsübersicht November 2006" bezeichnete Aufstellung der Bewegungen auf dem Konto Nr. ..., die ausweislich des Eingangsstempels am 5.12.2006 bei der Insolvenzschuldnerin eingegangen ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Kontoübersicht November 2006 (Anlage 20 zum Schriftsatz des Klägers vom 6.12.2007, Bl. 110 d.A.) Bezug genommen. Wegen der ab dem 1.12.2006 erfolgten weiteren Bewegungen auf dem Konto der Insolvenzschuldnerin Nr. ... wird auf die im Termin vor dem Senat von der Beklagten überreichte Umsatzliste Bezug genommen (Bl. 204 ff. d.A.).
Die Beklagte gab die Lastschriften beginnend ab dem 1.12.2006 zurück, nachdem der Kläger mit Schreiben vom 15.1.2007 ggü. der Beklagten angekündigt hatte, dass er Lastschriften, die nicht genehmigt seien, weder jetzt noch zukünftig genehmigen werde.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass auch bei der Annahme eines vierteljährlichen Rechnungsabschlusses der Kläger kein Recht gehabt habe, sämtlichen Lastschriften für die Monate Oktober und November die Genehmigung zu versagen. Der Kläger sei als Insolvenzverwalter an die Stelle des Schuldners getreten und dürfe daher keine weiteren Rechte als der Schuldner haben. Der Schuldner handle aber treuwidrig, wenn er seinen Widerspruch seiner Bank gegenüber zweckwidrig ausübe.
Das LG hat mit Urteil vom 14.1.2008 der Klage i.H.v. 114.205,96 EUR nebst Zinsen stattgegeben und im Übrigen die Klage abgewiesen, da i.H.v. 10.953 EUR die Abbuchungen zu Recht vorgenommen worden seien. Hinsichtlich der weiteren Forderung habe der Kläger als Insolvenzverwalter nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Genehmigung der Lastschriften verweigern dürfen. Die Lastschriften seien auch noch nicht genehmigt gewesen. Ein von der Regelung in § 7 Abs. 3 der AGB der Beklagten abweichender monatlicher Rechnungsabschluss sei nicht mündlich vereinbart worden, so dass die Verweigerung der Genehmigung durch den Kläger auch die Lastschriften vom 1.10.2006 bis 30.11.2006 erfasst habe.
Hiergegen hat die Beklagte fristgerecht Berufung eingelegt.
Sie behauptet, es sei stillschweigend ein monatlicher Rechnungsabschluss vereinbart worden, da das Kreditkonto der Insolvenzschuldnerin jahrelang monatlich abgerechnet worden sei, ohne dass die Insolvenzschuldnerin dem widersprochen habe. Sie ist weiterhin der Ansicht, dass der Kläger als Insolvenzverwalter keine weitergehenden Rechte als die Insolvenzschuldnerin haben könne. Der Kläger habe mithin treuwidrig gehandelt, als er dem Einzug der Lastschriften für Oktober und November 2006 widersprochen habe.
Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des am 14.1.2008 verkündeten Urteils des LG Berlin die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er ist weiterhin der Ansicht, dass er als Insolvenzverwalter pflichtwidrig gehandelt hätte, wenn er die Lastschriften genehmigt hätte. Die monatlichen Kontoabschlüsse seien keine Rechnungsabschlüsse gewesen.
Wegen des weiteren Vortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der Lastschriftbeträge für Oktober und November 2006. Die Beklagte hat zu Recht im Wege des Aufwendungsersatzes das Konto der Insolvenzschuldnerin mit den Lastschriftbeträgen belastet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Rückbuchung, denn er hat den Lastschriften nicht mehr widersprechen können.
1. Allerdings ist eine Genehmigung durc...