Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 17.03.2009; Aktenzeichen 98 O 49/08)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers zu 1) gegen das am 17.3.2009 verkündete Urteil des LG Berlin - 98 O 49/08 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger zu 1) hat die Kosten der Berufung einschließlich der Kosten der Nebenintervenienten zu tragen mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Klägers zu 2), die dieser selbst zu tragen hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger zu 1) kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v 110 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte oder die Nebenintervenienten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger zu 1), der zwei Namensstückaktien der Beklagten hält, begehrt die Nichtigkeitserklärung von vier auf der Hauptversammlung der Beklagten am 24.4.2008 gefassten Beschlüssen. Es handelt sich um die Beschlussfassungen der Hauptversammlung zu den Tagesordnungspunkten TOP 2 "Verwendung des Bilanzgewinns", TOP 3 "Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr vom 01.1. bis 31.12.2007", TOP 4 "Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr vom 1.1.2007 bis 31.12.2007", sowie TOP 7 "Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG im Zusammenhang mit dem Unternehmensbeteilgungsprogramm". Der Kläger zu 2) hat nur Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss zu TOP 3 erhoben.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts erster Instanz sowie der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des LG Bezug genommen. Das LG hat die Klagen abgewiesen, da weder ein Verstoß gegen die Satzung der Beklagten noch gegen aktienrechtliche Bestimmungen vorliege. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Ausführungen des Vordergerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils verwiesen.

Der Kläger zu 2) hat gegen das Urteil kein Rechtsmittel eingelegt.

Gegen das dem Kläger zu 1) am 23.3.2009 zugestellte Urteil hat dieser mit beim KG am 16.4.2009 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 15.6.2009 hat der Kläger zu 1) die Berufung mit einem beim KG an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Kläger zu 1) ist der Auffassung, das LG habe zu Unrecht einen Verstoß der Einladung zur Hauptversammlung gegen § 121 Abs. 3 AktG verneint. Die Einladung enthalte einen unzulässigen Umschreibungsstopp, der weder eine satzungsmäßige noch eine gesetzliche Grundlage habe. Auch liege in dem Hinweis auf die Überprüfung der Voraussetzung der Vinkulierung gem. § 5 Abs. 3 der Satzung und der damit zusammenhängenden Variable "zeitnah" ein Verstoß gegen § 121 Abs. 3 Satz 2 AktG. Darüber hinaus stehe der Hinweis auf das Erfordernis einer schriftlichen Vollmacht eines Kreditinstituts im Fall der Stimmrechtsvertretung nicht im Einklang mit § 121 Abs. 3 AktG.

Hinsichtlich des Beschlusses zu TOP 4 liege, soweit eine Einzelentlastung der Frau Dr. h.c. F.S.erfolgt sei, entgegen der Auffassung des LG ein Verstoß gegen § 120 Abs. 1 Satz 2 AktG vor. Ohne sachlichen Grund hätte der Versammlungsleiter die Einzelentlastung der Mitglieder eines Organs nicht anordnen dürfen.

Die Entlastungsbeschlüsse zu TOP 3 und 4 seien auch deshalb anfechtbar, weil die im September 2007 veröffentlichte Entsprechenserklärung des Vorstands und Aufsichtsrates der Beklagten unrichtig gewesen sei, da ein Interessenkonflikt des Aufsichtsratsmitgliedes Dr. C. im Zusammenhang mit der Veräußerung der P.S. - Anteile nicht erwähnt worden sei.

Für die Beschlussfassung zu TOP 7 fehle es an einem ausreichende Bericht des Vorstandes. Es liege ein Verstoß gegen §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG vor, da der

Aktienoptionsplan zeitgleich mit der Ermächtigung nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG hätte geschlossen werden müssen.

Schließlich beruft sich der Kläger zu 1) hinsichtlich aller streitgegenständlichen Beschlüsse auf eine Verletzung seines Informationsrechts gem. § 131 AktG, da seine Fragen bzw. die anderer Aktionäre unzureichend oder unzutreffend beantwortet worden seien.

Der Kläger zu 1) beantragt, in Abänderung des am 17.3.2009 verkündeten Urteils des LG Berlin - 98 O 49/08 - die Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 24.4.2008 zu - dem Tagesordnungspunkt 2 "Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns" mit dem Inhalt:

"Aus dem Bilanzgewinn i.H.v Euro 131.920.000 wird ein Betrag i.H.v Euro 122.400.000 zur Ausschüttung einer Dividende für das Geschäftsjahr 2007 i.H.v Euro 4 je dividendenberechtigte Stückaktie verwendet und der danach verbleibende Betrag i.H.v Euro 9.520.000 in die Gewinnrücklagen eingestellt."

  • dem Tagesordnungspunkt 3 "Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr vom 01.1. bis zum 31.12.2006" mit dem Inhalt:

"Den im Geschäftsjahr 2007 amtierenden Mitgliedern des Vorstandes wird für diesen Ze...

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