Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 19.01.2005; Aktenzeichen 24 O 567/02) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 19.1.2005 verkündete Urteil der Zivilkammer 24 des LG Berlin - 24 O 567/02 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld i.H.v. 2.774,16 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.7.2000 zu zahlen.
Die Beklagten werden darüber hinaus als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 9.397,31 EUR Schadensersatz nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.7.2000 aus 8.936,03 EUR und aus 461,28 EUR seit dem 23.9.2001 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem Verkehrsunfall mit dem Beklagten zu 1) vom 16.2.2000 auf der Bundesallee in Berlin entstehen, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.
Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 66 %, die Beklagten 34 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages nebst 10 % abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I. Die mit einem am 4.3.2005 eingegangenen Schriftsatz vom 2.3.2005 eingelegte und mit einem am 6.5.2005 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag begründete Berufung des Klägers richtet sich gegen das am 4.2.2005 zugestellte und am 19.1.2005 verkündete Urteil des LG Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.
Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen die Abweisung der Klage hinsichtlich eines weiteren von ihm begehrten Schmerzensgeldes, sowie hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzes, soweit er Haushaltsführungsschaden, Mehraufwendungen für einen Umzug und entgangene Arbeitsvergütung betrifft. Zudem begehrt der Kläger mit der Berufung die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils dahingehend, dass festgestellt wird, dass die Beklagten verpflichtet seien, gegenwärtige und zukünftige materielle und immaterielle Schäden zu ersetzen.
Der Kläger trägt vor:
Das LG habe bei der Bemessung des ihm zustehenden Schmerzensgeldes sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Die Vergleichsentscheidungen, die das LG für die Festsetzung des Schmerzensgeldes herangezogen habe, seien fehlerhaft ausgewählt, da die jeweils zugrunde liegenden Sachverhalte mit dem Vorliegenden nicht vergleichbar seien. Das LG habe lediglich Entscheidungen ausgewählt, in denen die Geschädigten Knieverletzungen erlitten hätten. Damit habe es die übrigen ihm entstandenen Verletzungen insb. an der Hüfte übergangen. Auch die dauerhaft eingeschränkte Gebrauchsfähigkeit eines Daumens finde in den angezogenen Entscheidungen keine Entsprechung. Die Knieverletzung des Klägers sei zudem gravierender gewesen.
Weiterhin habe das LG den vorzunehmenden Indexausgleich außer Acht gelassen, da die herangezogenen Entscheidungen fast alle aus der Zeit vor 1990 stammten, nur zwei Entscheidungen seien jüngeren Datums gewesen. Außerdem habe das LG bei der Ermessensentscheidung die zögerliche Regulierungspraxis der Beklagten nicht erhöhend für das Schmerzensgeld beachtet und sich mit den von ihm auf den Seiten 24 bis 27 seiner Klagebegründung vom 25.9.2002 angeführten Vergleichsentscheidungen nicht auseinander gesetzt.
Insgesamt sei deshalb ein Schmerzensgeld von zumindest weiteren 32.725,84 EUR zusätzlich zu dem durch das LG zuerkannten Betrag angemessen.
Hinsichtlich des geltend gemachten Haushaltsführungsschadens handele es sich um eine Überraschungsentscheidung. Das LG habe zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen, dass es davon ausgehen werde, der Kläger habe den Umfang der bis zum Schadenseintritt tatsächlich geleisteten Hausarbeit nicht ausreichend dargelegt und keine ausreichenden Ausführungen zu seinem Haushalt gemacht.
Soweit das LG bei der Frage der dem Kläger entgangenen Arbeitsvergütung meinte, der Kläger habe zu dem Vertragschluss mit dem Zeugen H. nicht ausreichend substantiiert vorgetragen, habe es die Rechte des Klägers verletzt. Dabei habe es sich einerseits wiederum um eine Überraschungsentscheidung gehandelt, die zudem in der Sache unzutreffend sei. Er habe im Einzelnen vorgetragen, welche Arbeiten er für den Zeugen habe ausführen sollen. Das LG hätte den angebotenen Beweis erheben müssen, zumal die Beklagten sein Vorbringen nur mit knapp formulierten Vermutungen bestritten hätten.
Nachdem der Kläger mit der Berufung zunächst für den Zeitraum vom 16.2.-27.6.2000 einen Betrag i.H.v. 4.218,87 EUR und für den Zeitraum vom 7.3.-9.7.2001 einen Betrag i.H.v. 3.491,48 EUR, insgesamt mithin 7.710,35 EUR als Haushaltsführungsschaden geltend gemacht hatte, begehrt er nunmehr ledig...