Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 05.10.2017; Aktenzeichen 86 O 142/15) |
Tenor
1. Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 05.10.2017 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 41.940,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 09.07.2015 zu zahlen.
2. Auf die Widerklage des Beklagten zu 1) wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten zu 1) 47.918,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 3.833,50 EUR seit dem 02.10., 02.11., 04.12.2012, 03.01., 02.02., 02.03., 03.04., 03.05. und 04.06.2013 sowie aus 1.916,75 EUR seit dem 02.07.2013 zu zahlen.
3. Im Übrigen werden die Klage, die Widerklage des Beklagten zu 1) sowie die Wider-Widerklage der Klägerin abgewiesen.
4. Die weitergehenden Berufungen der Klägerin und der Beklagten werden zurückgewiesen.
5. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin zu 35 Prozent, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 33 Prozent und der Beklagte zu 1) zu weiteren 32 Prozent.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) tragen die Klägerin zu 41,5 Prozent und der Beklagte zu 1) zu 58,5 Prozent. Der Beklagte zu 2) trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Berlin ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt von den Beklagten Erstattung von ihr für die Beklagten verauslagter Rechtsanwaltskosten, die diesen durch mehrere gegen die ... geführte Rechtsstreitigkeiten, bei der sie vor ihrer Tätigkeit bei der Klägerin beschäftigt gewesen waren, entstanden waren.
Die Beklagten waren Geschäftsführer der Klägerin (bzw. Vorstandsmitglieder ihrer Rechtsvorgängerin, der ...). Gemäß Ziffer 6.3 seines Anstellungsvertrags unterlag der Beklagte zu 1) einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot. Als Entschädigung für dessen Einhaltung sieht der Vertrag für die Dauer des Wettbewerbsverbots eine Zahlung von monatlich 50 Prozent der zuletzt bezogenen Monatsbezüge vor. Für den Fall des Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot sieht § 6.6 vor, dass der Anspruch auf die Karenzentschädigung insgesamt entfällt. Für den genauen Wortlaut der Regelung wird auf den als Anlage B 3 vorgelegten "Vorstands-Anstellungsvertrag" Bezug genommen. Der Beklagte zu 1) verbrachte in die Geschäftsräume der Klägerin zwei Sessel der Marke ... mit der Bezeichnung "..." sowie mehrere silberfarbene Wandbilder. Der Beklagte zu 1) wurde mit Gesellschafterbeschluss vom 31.05.2012 als Geschäftsführer der Klägerin abberufen, der Beklagte zu 2) hat sein Amt als Geschäftsführer der Klägerin mit Schreiben vom 29.09.2014 zum 30.09.2014 niedergelegt.
Einer Übersicht vom 11.05.2010 (Anlage K 2) zufolge beliefen sich die Forderungen des die Beklagten zum damaligen Zeitpunkt vertretenden Rechtsanwalts Himmelmann auf insgesamt 62.323,20 EUR. Die Klägerin zahlte ausweislich des als Anlage K 4 vorgelegten Kontoauszugs am 14.05.2010 abzüglich eines laut Kostenfestsetzungsbeschluss von der ... zu zahlenden Betrages in Höhe von 18.444,22 EUR an Rechtsanwalt ... einen Betrag in Höhe von 43.878,98 EUR. Insoweit richtete die Klägerin absprachegemäß ein buchhalterisches Verrechnungskonto ein, das die Forderung gegen die Beklagten auswies.
Mit dem Dezembergehalt 2010 wurde dem Beklagten zu 1) ein Betrag in Höhe von 70.000,00 EUR mit der Bezeichnung "Tantiemezahlung 08/09" gezahlt. Mit dem Gehalt für Juli 2009 wurde dem Beklagten zu 1) ein Betrag in Höhe von 11.002,00 EUR als Tantieme gezahlt. Mit dem Gehalt für August 2011 wurde dem Beklagten zu 1) ein Betrag von 30.000,00 EUR als Tantieme gezahlt. In den Monaten Januar bis Mai 2012 wurden dem Beklagten zu 1) jeweils Tantiemen in Höhe von 5.000,00 EUR gezahlt.
Mit Schreiben vom 31.05.2012 (Anlage B 7) widersprachen die Gesellschafter der Klägerin der Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit dem Beklagten zu 1) und sprachen vorsorglich eine ordentliche Kündigung aus.
Im Juni 2013 trat der Beklagte zu 1) seine Tätigkeit als Geschäftsführer der ... (nachfolgend "...") an. Hierbei handelt es sich um ein Unternehmensberatungsunternehmen. Zu den Kunden gehören u.a. Unternehmen der Gesundheits- und Sozialwirtschaft, wie Kliniken, Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen oder Versorgungszentren bzw. der Altenhilfe, Altenpflege und Seniorenwirtschaft.
Mit Schreiben vom 08.04.2015 forderte die Klägerin die Beklagten erfolglos zur Erstattung der Klageforderung bis zum 24.04.2015 auf.
Mit Schreiben vom 30.09.2015 teilte die Klägerin dem Beklagten zu 1) mit, dass die streitgegenständlichen Wandbilder von ihm zu den gewöhnlichen Geschäftszeiten abgeholt werden könnten. Am 13.11.2015 sowie im Frühjahr 2016 wurden sie dem Beklagten zu 1) übergeben.
Die Klägerin erklärt gegenüber den von dem Beklagten zu 1) mit der Widerklage geltend gemachten Ansprüche...