Entscheidungsstichwort (Thema)
Hemmung der Verjährung gem. § 203 BGB
Leitsatz (amtlich)
1. Durch den Verzicht auf die Einrede der Verjährung wird der Lauf der Verjährungsfrist nicht beeinflusst, er schließt nur das Leistungsverweigerungsrecht für den bestimmten Zeitraum aus; insbesondere tritt keine Hemmung der Verjährung gem. § 203 BGB ein.
2. Zu den Voraussetzungen der Hemmung der Verjährung gem. § 203 BGB.
Normenkette
BGB § 202 Abs. 2, § 203
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 01.11.2007; Aktenzeichen 30 O 225/07) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 1.11.2007 verkündete Urteil der Zivilkammer 30 des LG Berlin wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zzgl. 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Berufung der Klägerin richtet sich gegen das am 1.11.2007 verkündete Urteil der Zivilkammer 30 des LG Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.
Die Klägerin trägt zur Begründung der Berufung vor:
Das LG sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Pflichtteilsanspruch der Klägerin verjährt sei. Zutreffend habe das LG die Verjährung zunächst mit August 2000 angesetzt. Das LG habe aber die Hemmung der Verjährungsfrist unzutreffend erst zum November 2002 angenommen. Die Klägerin habe die Ansprüche bereits mit anwaltlichem Schreiben vom 14.12.2000 bei der Beklagten geltend gemacht. Im Anwortschreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 22.12.2000 habe die Beklagte die Ansprüche grundsätzlich anerkannt und eine vorläufige Auskunft erteilt. Es habe Einigkeit zwischen den Parteien bestanden, dass erst mit dem Abschluss des Zugewinnausgleichsverfahrens der geschiedenen Ehefrau des Erblassers gegen den Erbalsser konkrete Berechnungen zur Höhe des Anspruchs angestellt werden könnten. Daher sei der Lauf der Verjährung gem. § 203 BGB durch Verhandlungen gehemmt gewesen. Die Hemmung wirke bei Verhandlungen auf den Zeitpunkt zurück, an dem erstmals von der Klägerin die Ansprüche ggü. der Beklagten geltend gemacht worden seien. Der Verhandlungsbeginn sei daher im Dezember 2000 anzusetzen. Unter Berücksichtigung der Neuregelung des Verjährungsrechts sei die Hemmung daher zum 1.1.2002 eingetreten (vgl. Art. 229 § 6 EGBGB, § 203 BGB n.F.). Bis zu diesem Zeitpunkt seien von der dreijährigen Verjährungsfrist erst 16 Monate abgelaufen.
Das Ende der Verjährungsfrist habe das LG unzutreffend mit April 2006 angenommen. Im Juli 2006 habe die Beklagte in notarieller Form Auskunft erteilt, die Auskunftserteilung sei die Vorstufe zur Bezifferung der Forderung. Wenn die Beklagte der Überzeugung gewesen sei, dass mit der Zahlung von 84.000 EUR der Zahlungsanspruch erfüllt sei, sei es unlogisch, erst danach den Auskunftsanspruch zu erfüllen. Aber selbst wenn man das Ende der Verjährungshemmung zum April 2006 festlege, so seien von der Verjährungsfrist noch 20 Monate offen gewesen. Die Klageerhebung im Juli 2007 sei dann rechtzeitig gewesen und habe zur erneuten Hemmung der Verjährung geführt.
Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des LG Berlin vom 1.11.2007 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 95.527,51 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1.1.2001 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Berufung der Klägerin unzulässig sei.
Die Beklagte rügt, dass die Unterschrift des Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf der Berufungsschrift nicht ordnungsgemäß sei, sie lasse nicht erkennen, welcher Rechtsanwalt unterzeichnet habe. Ferner enthalte die Berufungsbegründung nur Ausführungen zur Verjährung, wegen weiterer Punkte liege keine ordnungsgemäße Begründung vor.
Die Beklagte hält das landgerichtliche Urteil für zutreffend und erwidert:
Das LG habe zutreffend angenommen, dass der Anspruch verjährt sei. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei die Hemmung nicht bereits mit der Geltendmachung des Anspruchs am 14.12.2000 eingetreten. Seit dieser Zeit hätten zwischen den Parteien keine Verhandlungen stattgefunden. Bis 2002 sei zwischen den Parteien nichts passiert. Aus dem Schreiben vom 22.12.2000 ergebe sich gerade kein Anerkenntnis. Es sei hierin lediglich mitgeteilt worden, dass Bereitschaft zur Erteilung der Auskunft bestehe. Auch die Klägerin sei davon ausgegangen, dass keine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung eingetreten sei. Dies ergebe sich daraus, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung verlangt habe.
Das LG habe auch das Ende der Verjährungshemmung zutreffend mit April 2006 angenommen. Die Beklagte habe mit den Schreiben vom 21.2.2006 und 30.3.2006 unmissverständlich erklärt, dass jegliche Verhandlungen beendet seien. Zu dieser Zeit hätte dann die Klä...