Leitsatz (amtlich)
1. Ein Güteantrag führt zur verjährungshemmenden Wirkung des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB, wenn zum einen die in der einschlägigen Verfahrensordnung der Gütestelle vorgesehenen Formalien gewahrt sind und zum anderen der geltend gemachte Anspruch bereits im Güteantrag hinreichend individualisiert ist (im Anschluss an OLG Frankfurt Urt. v. 9.7.2014 - 17 U 172/13, WM 2014, 2361 und OLG München Urt. v. 12.11.2007 - 19 U 4170/07, WM 2008, 733).
2. Bei der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs im Zusammenhang mit einem geschlossenen Immobilienfonds bedarf es zur hinreichenden Bezeichnung des Anspruchs zumindest der Angabe des Datum der Beteiligung(en) und/oder der Größenordnung der Beteiligungssumme, wenn der Kläger nicht nur eine, sondern noch zwei weitere Beteiligungen an demselben Fonds gezeichnet hat.
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 13.08.2013; Aktenzeichen 4 O 43/13) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 13.8.2013 verkündete Urteil der Zivilkammer 4 des LG Berlin - 4 O 43/13 - wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zzgl. 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Berufung der Kläger richtet sich gegen das am 13.8.2013 verkündete Urteil der Zivilkammer 4 des LG Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.
Die Kläger tragen zur Begründung der Berufung vor:
1. Zutreffend sei das LG davon ausgegangen, dass ein Beratungsvertrag vorliege. Der Prospekt habe - unstreitig - als Beratungsgrundlage gedient. Die Berater seien den Prospekt nicht im Einzelnen mit den Klägern durchgegangen, es sei nicht auf die Risikohinweise eingegangen worden. Die Berater hätten lediglich ausnahmslos positive und jedes Risiko negierende mündliche Aussagen gemacht.
Der Prospekt sei auch verspätet, nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen bis zur Unterzeichnung, übersandt worden. Der Prospekt sei - unstreitig - am 28.5.2001 versandt und knapp 10 Tage später am 10.6.2001 die Unterzeichnung der Beitrittserklärung erfolgt. Damit habe sich die Beklagte ihrer Pflicht zur ordnungsgemäßen Aufklärung nicht durch rechtzeitige Übergabe des Prospektes entledigen können. Die Kläger seien nicht verpflichtet gewesen, den Prospekt selbständig durchzuarbeiten.
Letztlich gelte aber der Grundsatz des gesprochenen Wortes, so dass die Zusicherung der Berater, es handele sich um einen sicheren, zur Altersabsicherung geeigneten Fondsanteil, eine falsche Beratung darstelle. Das LG habe falsche Aussagen der Berater zu Unrecht verneint und hierbei übersehen, dass ein Anlageberater über Risiken ungefragt aufklären müsse, insbesondere die Aufklärung über ein mögliches Totalverlustrisiko stelle eine Kardinalpflicht der Anlageberatung dar. Sowohl in der Klageschrift als auch im Schriftsatz vom 13.5.2013 (Bl. 93 ff.) sei vorgetragen worden, dass es den Klägern vornehmlich um eine sichere und zur Altersabsicherung geeignete Investition gegangen sei. Dies sei von den Beratern bestätigt worden. Bei einem zweiten Beratungsgespräch in ...sei nochmals bestätigt worden, dass es sich bei der Anlage um eine solide und absolut sichere Kapitalanlage zum Zwecke des Vermögenserhalts handeln würde.
2. Die Beklagte habe unstreitig Rückvergütungen erhalten. Soweit das LG sich auf das Urteil des BGH - III ZR 191/10 - beziehe, verkenne es, dass dieses Urteil nicht die Aufklärungspflicht einer Bank betreffe. Der BGH habe mit Urt. v. 19.12.2006 - XI ZR 56/05 - erkannt, dass eine Bank, die Fondsanteile empfehle, darauf hinweisen müsse, dass und in welcher Höhe sie Rückvergütungen erhalte. Die Beklagte habe für die Vermittlung eine umsatzabhängige Provision von der Fondsgesellschaft erhalten. In den prospektierten und damit offen ausgewiesenen Fondskosten für Eigenkapitalbeschaffung (Agio und Eigenkapitalbeschaffungskosten) seien die Beratungs- und Vermittlungsleistungen der Bank enthalten. Diese Kosten seien dann von der Fu..., welcher die Fondsgesellschaft den Vertriebsauftrag erteilt habe, an die beratende Bank vergütet worden. Im Zusammenhang mit dem ...sei zwischenzeitlich bekannt geworden, dass die Banken entsprechend einer Vertriebsvereinbarung mit der Fu...aus dem Jahre 1994 für die Vermittlung umsatzabhängige Provisionen von mindestens 7,5 % bezogen auf das vermittelte Emissionskapital erhalten habe. Die hiesige Beklagte habe 8 % erhalten (vgl. Anlage K 15).
Das LG habe verkannt, dass die Kläger der Beklagten auch vertraut hätten, da seit Oktober 1996 regelmäßige Geschäftsbeziehungen bestanden hätten.
Zugunsten der Kläger streite die Vermutung aufklärungspflichtigen Verhaltens.
3. Das LG habe den Problemkreis der Prospektfehler nur kurz abgehandelt, ohne sich mit dem ausführlichen Vortrag der Kläger auseinanderzusetzen. In dem Prosp...