Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 14.12.2006; Aktenzeichen 9 O 277/06) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 14.12.2006 verkündete Urteil des LG Berlin - 9 O 277/06 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages zzgl. 15 % abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zzgl. 15 % leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Passivlegitimation der Beklagten für Trinkwasserversorgung und Entsorgung von Schmutz- und Niederschlagswasser betreffend das Grundstück H.-Straße ... in Berlin, das seit dem 11.6.2001 im Eigentum der Beklagten steht. Zum Zeitpunkt der Aufnahme der Lieferungen und Leistungen durch die Klägerin war das L.B. Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks gewesen. Das LG hat der Klage hinsichtlich der für den Zeitraum 8.12.2004 bis 29.9.2005 geltend gemachten Entgelte über insgesamt 80.725,97 EUR nebst Zinsen stattgegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens erster Instanz und der Begründung der angefochten Entscheidung wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen.
Mit ihrer Berufung rügt die Beklagte, dass das LG zu Unrecht einen Vertragsschluss kraft sozialtypischen Verhaltens bejaht habe. Sie ist der Auffassung, die - unklare - Begründung des LG, es handele sich um ein Wiederkehrschuldverhältnis, das mit jeder einzelnen Wasserentnahme bzw. Wasserentsorgung neu abgeschlossen werde, sei falsch. Auch komme eine spätere - konkludent erfolgte - Vertragsübernahme nicht in Betracht; insbesondere könne diese nicht durch den bloßen Eigentumswechsel erfolgt sein.
Die Beklagte beantragt, in Abänderung des am 14.12.2006 verkündeten Urteils des LG Berlin - 9 O 277/06 - die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin tritt der Berufung aus den bereits erstinstanzlich von ihr vorgebrachten sachlichen und rechtlichen Gründen unter Verteidigung der angefochtenen Entscheidung entgegen und beruft sich hinsichtlich der Entsorgungsleistungen insbesondere auf den Anschlusszwang gem. § 3 Abs. 2 BerlBetriebeG und § 44 BauO Bln.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin, durch ihren bevollmächtigten Vertreter Herrn D. persönlich angehört, erklärt, ursprünglich habe ein Erbbaurecht an dem streitgegenständlichen Grundstück bestanden, das aber seit längerem erloschen sei. Der Geschäftsführer der früheren Erbbauberechtigten habe dann das Grundstück selbst für ein von ihm betriebenes Unternehmen genutzt. Nach dessen Insolvenz in 2003 sei die Nutzung durch die C. GmbH C.A.B. erfolgt.
Die Beklagte, durch ihren bevollmächtigten Vertreter Herrn H. persönlich angehört, hat erklärt, im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb seien ihr keine Vertragsunterlagen betreffend die Wasserversorgung bzw. - entsorgung übergeben worden; das Bezirksamt, das die Unterlagen verwaltet habe, sei der Auffassung, dass ein Vertrag mit dem Mieter bestanden habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens zweiter Instanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II. Die zulässige, insbesondere unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften eingelegte Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das LG hat im Ergebnis zu Recht die Passivlegitimation der Beklagten hinsichtlich der streitgegenständlichen Zahlungsansprüche festgestellt.
Unstreitig ist zwar eine ausdrückliche Vertragsübernahme oder ein Vertragseintritt der Beklagten nicht erfolgt. Jedoch haftet die Beklagte für die Inanspruchnahme der Versorgung mit Frischwasser ab dem Zeitpunkt des Eigentumswechsels aufgrund konkludenten Vertragsschlusses mit der Klägerin. Denn es gilt der Grundsatz, dass in dem Leistungsangebot eines Versorgungsunternehmens regelmäßig ein Vertragsangebot in Form einer Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrages durch sozialtypisches Verhalten zu sehen ist, das von demjenigen konkludent angenommen wird, der aus dem Leitungsnetz des Versorgungsunternehmens Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme entnimmt (BGH, Urt. v. 17.3.2004 - VIII ZR 95/03 in NJW-RR 2004, 928 ff.; BGH, Urt. v. 30.3.2003 - VIII ZR 279/02 als Revisionsinstanz zu KG Urt. v. 9.7.2002 - 21 U 142/019). Dieser Rechtsgrundsatz wird in der Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 2 AVBWasserV in Verbindung mit Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 der Ergänzenden Bedingungen der Klägerin lediglich bestätigt.
Allerdings hat der BGH die Voraussetzungen für einen konkludenten Vertragsschluss als fehlend angesehen, wenn bereits ein ausdrückliches Vertragsverhältnis zwischen dem Versorgungsunternehmen und einem Dritten besteht, aufgrund dessen die Versorgungsleistungen erbracht werden (BGH, Urt....