Leitsatz (amtlich)
1. Im Großstadtverkehr müssen die an einer Lichtzeichenanlage in zweiter Position oder dahinter stehenden Fahrer beim Anfahren ihre Geschwindigkeit und den Sicherheitsabstand nicht sofort so einrichten, dass sie jederzeit wegen eines verkehrsbedingten Bremsens des Vorausfahrenden anhalten können.
2. UPE-Zuschläge sind im Rahmen einer fiktiven Schadensberechnung dann berücksichtigungsfähig, wenn sie in einer markengebundenen Fachwerkstatt an dem Ort, an die Reparatur auszuführen ist, tatsächlich anfallen.
3. Die ohne Einzelnachweis für entsprechende Aufwendungen anzuerkennende allgemeine Unkostenpauschale beträgt 20 EUR.
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 23.11.2006; Aktenzeichen 58 O 24/06) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 23.11.2006 verkündete Urteil des LG Berlin - 58 O 24/06 - teilweise geändert:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 5.619,08 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6.12.2005 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitere Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben die Beklagten zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Von der Darstellung tatsächlicher Feststellungen i.S.v. § 540 Abs. 1 nummer 1 ZPO sieht der Senat gem. § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO ab (vgl. § 26 Nr. 8 EGZPO).
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers hat im Wesentlichen Erfolg.
Wegen der Haftungsgrundlagen wird auf die zutreffenden Ausführungen des LG in der angefochtenen Entscheidung verwiesen, denen der Senat beitritt.
Soweit es den Umfang der Haftung angeht, ist es indessen nicht gerechtfertigt, den Beklagten zu 1) auch nur teilweise von seiner Verantwortlichkeit für den Eintritt des Schadens zu entlasten.
Bereits in der Verfügung vom 26.2.2007 hat der Senat darauf hingewiesen, dass die von dem LG festgestellten Umstände des Unfallgeschehens eine Mithaftung des Klägers ausschließen.
Es ist anerkannt, dass im Großstadtverkehr bei dem Anfahren an einer Lichtzeichenanlage die in zweiter Position oder dahinter stehenden Fahrer ihre Geschwindigkeit und den Sicherheitsabstand nicht sofort so einzurichten haben, dass sie jederzeit wegen eines verkehrsbedingten Bremsens des Vorausfahrenden anhalten können, jedenfalls dann nicht, wenn sie mit einem plötzlichen Anhalten des Vordermannes nicht zu rechnen brauchten (KG, 12. Zivilsenat, Urt. v. 17.9.1992 - 12 U 4389/91 - Verkehrsrechtliche Mitteilungen 1993, 27 mit Nachweisen; 22. Zivilsenat, Urt. v. 19.9.2002 - 22 U 47/02).
Diese Grundsätze entlasten den Kläger in vollem Umfang. Der Beklagte zu 1) hatte nicht den mindesten Anlass für die von ihm unmittelbar nach dem Anfahren vorgenommene Vollbremsung. Insbesondere hat der Kläger durch das Betätigen der Hupe hierzu keinen Anlass gegeben. Das erste Signal war erforderlich, weil der Beklagte zu 1) infolge seiner Unaufmerksamkeit die Straße blockierte obwohl die Ampel für ihn grünes Licht zeigte und er damit eine potentiell außerordentlich gefährliche Verkehrslage geschaffen hatte. Die Einschätzung der Situation als gefahrbringend folgt zwanglos aus der bereits im ersten Rechtszug unstreitigen Feststellung, dass der Beklagte zu 1) bei dem Umschalten des Wechsellichts auf Grün weiterhin im Stadtplan las anstatt anzufahren. Der Hinweis der Beklagten auf die Regelung des § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO hindert das Einbeziehen dieser Überlegung in die Entscheidungsfindung deshalb nicht. Das zweite Signal war zwar nicht verkehrsbedingt veranlasst, es erfolgte aber auch nicht gänzlich unmotiviert, sondern als Reaktion auf das Gestikulieren des Beklagten zu 1) in Richtung des Klägers. Selbst wenn dem Beklagten zu 1) nicht unterstellt werden soll, die Vollbremsung aus sachfremden Gründen - z.B. um "erzieherisch" auf den Kläger einzuwirken - ausgeführt zu haben, so kann doch nur festgestellt werden, dass sein Verhalten keinen begründeten Anlass hatte. Es bestand keine unklare Verkehrssituation. Der Beklagte zu 1) befand sich nach dem Anfahren im Kreuzungsbereich, Querverkehr war nicht vorhanden. "Um zu überprüfen, ob von links aus der bevorrechtigten Kantstraße Querverkehr kam" (Schriftsatz der Beklagten vom 25.4.2007, S. 2), wäre ein kurzer Blick in die angegebene Richtung deutlich effizienter gewesen als ein sofortiges Anhalten, wodurch dem eventuellen, real aber nicht vorhanden gewesenen Querverkehr in höchst gefährlicher Weise der Weg verstellt worden wäre. Die Reaktion des Beklagten zu 1) war dem Verkehrsgeschehen in keiner Weise angemessen, der Kläger musste nicht damit rechnen, dass der Vorausfahrende plötzlich und ohne erkennbaren Grund anhalten würde.
Die Berufungserwiderung gibt keinen Anlass zu einer anderen Einschätzung. Der Beklagte zu 1) hat die hier im Streit befindliche Kollision durch sein in jeder Hinsicht verkehrswidriges Verhalten allein verschuldet.
Der Kläger wendet sich auch z...