Verfahrensgang

LG Berlin (Entscheidung vom 05.03.2004; Aktenzeichen 8 O 195/03)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 5. März 2004 verkündete Urteil der Zivilkammer 8 des Landgerichts Berlin - 8 O 195/03 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Klägerin macht mit der Klage restlichen Werklohn geltend.

Der Beklagte führte Sanierungs- und den Dach-Ausbauarbeiten im Haus _ _ _ _ _ _ _ _ _ in _ _ _ Berlin durch.

Nachdem das ursprünglich daran arbeitende Unternehmen Insolvenz angemeldet hatte, suchte der Beklagte Ersatzunternehmen.

Der Architekt des Beklagten, der Zeuge _ _ _ _ _ _ , der nach dem Architektenvertrag mit dem Beklagten außer bei Gefahr in Verzug ausdrücklich nicht bevollmächtigt war, finanzielle Verpflichtungen für den Beklagten einzugehen, führte die Verhandlungen mit der Klägerin über die nötigen Arbeiten allein, kürzte deren Angebot vom 18. Januar 2002 und unterzeichnete den Bauauftrag vom 14. Februar 2002 für den Auftraggeber im Namen des Beklagten. Die Geltung der VOB/B wurde vereinbart.

Im Bauverlauf reichte die Klägerin 8 Nachtragsangebote ein, das erste bereits vor Erteilung des schriftlichen Hauptauftrags.

Unstreitig wurden einige Nachträge beauftragt, im übrigen bestreitet der Beklagte Auftrag und Vollmacht des Architekten.

Die Klägerin legte diverse Abschlagsrechnungen vor, der Beklagte bezahlte diese auf der Grundlage der Prüfung durch den Zeugen _ _ _ _ _ _ , dabei waren auch jeweils im einzelnen aufgeführte Leistungen aus Nachtragsaufträgen betroffen.

Der Architekt _ _ _ _ _ _ prüfte die Schlußrechnung vom 8. Oktober 2002 und übersandte sie der Klägerin, darin akzeptierte er eine sich aus den Kürzungen ergebende Forderung von 158.636,45 EUR netto. Eine weitere in der Schlußrechnung vom Zeugen _ _ _ _ _ _ angeführte Rechnung ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits.

Die Klägerin macht sich die Höhe der geprüften Schlußrechnung zu eigen. Nach Abzug von Nebenpunkten und behaupteter Abschlagszahlungen von 128.967,98 EUR verlangt sie Zahlung von 36.978,70 EUR uneingeschränkt und im Hinblick auf den vereinbarten Sicherheitseinbehalt die Zahlung von 8.734,04 EUR gegen Gestellung einer Bürgschaft.

Der Beklagte bestreitet die Beauftragung, Vollmacht und Durchführung der Nachtragsarbeiten und die Berechtigung der Forderung der Höhe nach. Er wendet weitere Abzugsposten sowie Mängel ein.

Das Landgericht hat den Zeugen _ _ _ _ _ _ zur Frage der Erteilung von Nachtragsaufträgen und Durchführung der Arbeiten befragt und der Klage sodann insgesamt stattgegeben.

Dagegen wendet sich der Beklagte mit der rechtzeitig eingelegten Berufung, mit der er die vollständige Klageabweisung erstrebt.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

Der Beklagte beantragt,

unter Änderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst dazu eingereichten Anlagen.

II.

Die Berufung ist statthaft und auch im übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 517, 519, 520 ZPO).

In der Sache hat sie keinen Erfolg. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach zu.

Das für das Schuldverhältnis maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. 12. 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB).

Der Hauptauftrag ist unstreitig wirksam erteilt worden. Gleiches gilt für die Nachträge 5 und 7.

Die umstrittenen Nachträge 1 bis 4 und 6 sowie 8 sind vom Architekten _ _ _ _ _ _ entweder beauftragt oder jedenfalls genehmigt worden, indem er konkludent sein Einverständnis erklärt hat. Er ist dabei nach den Grundsätzen über die Rechtsscheinsvollmacht als vom Beklagten bevollmächtigt zu behandeln.

1.

Die Erteilung der Aufträge für die Nachträge 1 bis 4 und 6 hat der Zeuge _ _ _ _ _ _ bei seiner Vernehmung bestätigt.

Inwieweit das nach Rücksprache mit dem Beklagten geschah, ist, da der Anscheinstatbestand einer Vollmacht mit der Erteilung des Hauptauftrags bestand (dazu unter 2.), zunächst ohne Bedeutung. Im übrigen wird auf die Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen.

Soweit ein Auftrag über den Architekten nicht ausdrücklich erteilt worden war, ist zumindest von einer konkludenten Auftragserteilung bzw. Genehmigung auszugehen. Der Aussage des Zeugen _ _ _ _ _ _ _ läßt sich entnehmen, daß sämtliche schriftlich angebotenen Zusatzaufträge mit seinem Willen nach Rücksprache mit ihm ausgeführt worden sind (BGH NJW 1963, 1248 zum konkludent zustande gekommenen Vertragsinhalt durch widerspruchsloses Entgegennehmen der angebotenen Leistung).

Spätestens mit Überreichung der die abg...

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