Entscheidungsstichwort (Thema)
Verkehrsunfall zwischen Radlader und Pkw
Leitsatz (amtlich)
1. Fährt ein Radlader auf einem öffentlich zugänglichen Betriebsgelände ohne Rückschau rückwärts und beschädigt dadurch einen stehenden Pkw, kann sich der Fahrer des Radladers zu seiner Entlastung nicht darauf berufen, er habe Vorfahrt gehabt.
2. Zum Mitverschulden des Geschädigten, der sein Kfz auf einem solchen Betriebsgelände abstellt und im Fahrzeug abwartet.
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 22.07.2002; Aktenzeichen 24 O 347/01) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten zu 2) gegen das am 22.7.2002 verkündete Teilurteil des LG Berlin - 24 O 347/01 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Berufung ist erfolglos. Der Beklagte zu 2) haftet für die Schäden des Klägers aus der Kollision seines Pkw Daimler Benz (B-...) mit dem vom Beklagten zu 2) geführten Radlader auf dem Betriebshof der Recyclinghof ... + ... in der G.-allee in B. am 2.4.2001 in vollem Umfang. Die Voraussetzungen eines haftungsbegründenden Mitverschuldens des Klägers hat der Beklagte zu 2) nicht dargelegt. Dies hat das LG zutreffend im angefochtenen Urteil ausgeführt. Die Argumente des Beklagten zu 2) in seiner Berufungsbegründung geben dem Senat keine Veranlassung, die Sache anders zu beurteilen.
A. Unstreitig ist der Beklagte zu 2) mit dem Radlader ohne Rückschau rückwärts gefahren und dabei mit dem stehenden Pkw des Klägers kollidiert; dies begründet seine Haftung für die dabei in unstreitiger Höhe entstandenen Schäden nach § 823 Abs. 1 BGB. Eine Haftung jedenfalls nach einer Quote von 60 % räumt der Beklagte zu 2) auch ein.
B. Die Argumente des Beklagten zu 2) gegen eine Haftung für die verbleibenden 40 % des Schadens verhelfen seiner Berufung nicht zum Erfolg, denn die Voraussetzungen eines unfallursächlichen Mitverschuldens des Klägers nach § 254 BGB hat er nicht vorgetragen und unter Beweis gestellt.
I. Der Kläger hat nicht gegen ein Vorfahrtrecht des Beklagten zu 2) verstoßen.
1. Nach § 8 StVO hat mangels abweichender Regelungen durch Verkehrszeichen an Kreuzungen und Einmündungen die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Auf Plätzen und anderen größeren Verkehrsflächen ohne irgendwelche Fahrbahneinteilung ist jedoch Verständigung nötig, § 1 Abs. 2 StVO (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl. 2003, § 8 StVO Rz. 31a).
2. Nach diesen Grundsätzen konnte der Beklagte zu 2) ggü. dem Kläger in der Unfallsituation kein Vorfahrtrecht beanspruchen.
a) Zwar waren grundsätzlich auf dem Betriebsgelände der Beklagten zu 1) die Vorschriften der StVO anwendbar, und zwar auch unabhängig von der ausdrücklichen Anordnung auf dem Schild an der Einfahrt: Es genügt für die Geltung der StVO, wenn - wie hier - die Fläche der Allgemeinheit zu Verkehrszwecken zur Verfügung gestellt wird (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl. 2003, § 1 StVO Rz. 13; vgl. zum öffentlichen Verkehr auf Betriebs- und Werksgelände Hünnekens/Schulte, BB 1997, 533).
b) Die Kollision hat sich jedoch nicht auf einer Kreuzung oder Einmündung ereignet. Auf den vom Beklagten zu 2) vorgelegten Fotos ist der Unfallort lediglich als mit Erde und Geröll bedeckte Fläche ohne Fahrbahnaufteilungen, Einmündungen oder Kreuzungen zu erkennen; es fehlt daher eine straßenähnliche Verkehrsführung, auf die sich eine Vorfahrtregelung zugunsten von Baufahrzeugen beziehen könnte (vgl. insb. die Fotos Nr. 8 und 9 in der Fotomappe).
c) Darüber hinaus ist unstreitig, dass der Radlader gegen das stehende Klägerfahrzeug gefahren ist (Tatbestand des angefochtenen Urteils, S. 2). Aus diesem Unfallhergang ergibt sich ein Verstoß des Klägers gegen eine Wartepflicht im Verhältnis zum Beklagten zu 2) gerade nicht.
II. Entgegen der Auffassung des Beklagten zu 2) ist dem Kläger nicht der Vorwurf eines Mitverschuldens (§ 254 Abs. 1 BGB) zu machen, in den "Gefahrenbereich" des Radladers blindlings oder - unter Verstoß gegen das Gebot der Vernunft sogar sehenden Auges - hineingefahren zu sein und so zur Schadensentstehung beigetragen zu haben.
1. Der Kläger durfte darauf vertrauen, dass der Beklagte zu 2) beim Zurücksetzen mit dem Radlader nach hinten schauen und den dortigen Verkehr beobachten würde.
a) Die Pflicht zur Rückschau traf den Beklagten zu 2) nach § 9 Abs. 5 StVO. Zutreffend hat das LG dargelegt, dass von dieser Sorgfaltspflicht die Fahrer rückwärts fahrender Baufahrzeuge auch dann nicht entbunden sind, wenn sie Vorfahrt haben (S. 4 und 5 des angefochtenen Urteils; vgl. auch Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl. 2003, § 8 StVO Rz. 29 m.w.N.). Dies drängt sich geradezu auf: Auch der Vorfahrtberechtigte ist gehalten hinzuschauen, wo er hinfährt. Ereignet sich bei Rückwärtsfahren ein Unfall, spricht der erste Anschein für ein unfallursächliches Verschulden des Rückwärtsfahrers.
b) Auf die Einhaltung dieser Pflicht durch den Beklagten zu 2) durfte der Kläger hier vertrauen; er war nicht gehalten, den Bereich hinter dem Radlader - in dem der öffentliche Verkehr eröffnet war - v...