Normenkette
BGB § 823 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1; StVG § ZPO; StVG § 286
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 17 O 536/99) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten zu 2) wird das am 27.9.2000 verkündete Urteil der Zivilkammer 17 des LG Berlin geändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 10.226,75 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18.3. zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug trägt die Klägerin 6/11 der Gerichtskosten, 6/11 ihrer außergerichtlichen Kosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2); der Beklagte zu 1) trägt 5/11 der Gerichtskosten, 5/11 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin, 5/11 der Kosten des Streithelfers und seine außergerichtlichen Kosten in voller Höhe.
Es verbleibt bei der Kostenentscheidung des Senatsbeschlusses vom 11.10.2001, wonach der Beklagte zu 1) seine eigenen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat.
Von den weiteren Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin und die Beklagte zu 2) je die Hälfte zu tragen; die Beklagte zu 2) trägt ferner die Hälfte der Kosten des Streithelfers.
Die weiteren Kosten des Streithelfers in beiden Rechtszügen trägt dieser selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die statthafte Berufung der Beklagten zu 2) als Haftpflichtversicherung der R. & W. oHG für deren Klein-Lastkraftwagen Ford Transit B-… ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass der Senat durch Beschluss vom 11.10.2001 die Berufung des Beklagten zu 1) durch die Beklagte zu 2) als Nebenintervenientin gegen das am 27.9.2000 verkündete Urteil der Zivilkammer 17 des LG Berlin als unzulässig verworfen hat. Wie in dem Senatsbeschluss ausgeführt worden ist, ist die Beklagte zu 2) lediglich einfache, unselbstständige und nicht notwendige, streitgenössische Nebenintervenientin (vgl. § 69 ZPO). Davon unabhängig hat für die als Haftpflichtversicherung von der Klägerin in Anspruch genommene Beklagte zu 2) selbstständig die Berufungsfrist von einem Monat zu laufen begonnen. Letztere hat gegen das ihr am 18.10.2000 zugestellte Urteil mit am 17.11.2000 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz rechtzeitig Berufung eingelegt und mit am Montag, dem 18.12.2000, eingegangenem weiteren Schriftsatz ihr Rechtsmittel fristgemäß begründet (§§ 516, 519, 222 Abs. 2 ZPO a.F.).
Der Berufung der Beklagten zu 2) steht ferner nicht § 3 Nr. 8 PflVG entgegen. Diese Vorschrift betrifft folgende Fälle. Wenn durch rechtskräftiges Urteil festgestellt wird, dass dem Dritten ein Anspruch auf Ersatz des Schadens nicht zusteht, wirkt das Urteil, wenn es zwischen dem Dritten und dem Versicherer ergeht, auch zu Gunsten des Versicherungsnehmers. Dieselbe Wirkung hat es zu Gunsten des Versicherers, wenn es zwischen dem Dritten und dem Versicherungsnehmer ergeht. Dies gilt auch ggü. den in § 1 PflVG angeführten mitversicherten Personen. So schließt auch eine ggü. dem Fahrer als versicherte Person rechtskräftig gewordene Klageabweisung eine Überprüfung im Verhältnis zum Haftpflichtversicherer aus (vgl. BGH v. 14.7.1981 – VI ZR 254/79, MDR 1982, 219 = NJW 1982, 999 [1000]). Auch in den zuvor angesprochenen Fällen ist wegen der materiellen Rechtskraft der Abweisung der Klage das Gericht an einer hiervon abweichenden Beurteilung in einem anderen Rechtsstreit gehindert (vgl. BGH v. 14.7.1981 – VI ZR 254/79, MDR 1982, 219 = NJW 1982, 999 [1000]; BGH NJW 1978, 2154; v. 14.7.1981 – VI ZR 304/79, MDR 1982, 219 = NJW 1982, 996 [997]); dies betrifft also nicht die Zulässigkeit einer Klage oder eines Rechtsmittels. Damit betrifft § 3 Nr. 8 PflVG Fälle, in denen die Klage des Geschädigten gegen den Fahrer, Halter oder Haftpflichtversicherer abgewiesen worden ist.
Dagegen hatte vorliegend die Klägerin mit ihrer Klage im ersten Rechtszug gegen die beiden Beklagten Erfolg. Das Urteil ist ggü. dem Beklagten zu 1) rechtskräftig geworden. Gegen die Verurteilung hat die Beklagte zu 2) in zulässiger Weise Berufung eingelegt. Dieser Fall ist nicht von § 3 Nr. 8 PflVG erfasst.
II. Die Klägerin ist entgegen der Ansicht der Beklagten zu 2) aktivlegitimiert. Hierbei kommt es vorliegend nicht darauf an, ob und ggf. welche Regelung die VLM Vereinigte Leasing Mittelstand GmbH (künftig: VLM) und die Klägerin in dem Leasingvertrag vom 11.9./28.11.1996 über den Personenkraftwagen Opel Vectra B. bezüglich der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, wie sie die Klägerin eingeklagt hat, getroffen haben, nämlich ob die Klägerin hierzu ermächtigt ist. Denn der Mitarbeiter M.L. teilte für die VLM mit Schreiben vom 11.11.1999 der Beklagten zu 2) mit (I, 23):
„auf Anfrage von Herrn Rechtsanwalt G. teile ich Ihnen mit, dass mich Herr V.W. unmittelbar nach dem Unfall anrief und mich fragte, was zu tun sei. Ich sagte ihm daraufhin, er solle ein Gutachten erstellen lassen und sich an die Versicherung wenden, da es Angelegenheit des Leasingnehmers sei, die Ansprüche geltend zu machen.”
Rechtsanwalt G. ist der Bevollmächtigte der Klä...