Normenkette
ZPO § 286 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 24 O 526/98) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 28.6.1999 verkündete Urteil der Zivilkammer 24 des LG Berlin wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
I. Im Berufungsverfahren nimmt die Beklagte zu 2) weiterhin die Rechte des Beklagten zu 1) im Wege der Nebenintervention in zulässiger Weise wahr (vgl. BGH r+s 1994, 212; KG, Urt. v. 28.10.1996 – 12 U 7/95; Urt. v. 23.3.1998 – 12 U 8322/96). Daran ändert sich nichts dadurch, dass der Beklagte zu 1) nunmehr anwaltlich vertreten ist.
II. Die Aktivlegitimation des Klägers steht seit dem Schreiben der Mercedes-Benz Finanz GmbH vom 7.9.1998 (I/94) nicht mehr in Frage. In diesem Schreiben heißt es, nachdem das Darlehen vollständig zurückgezahlt sei, gebe sie den Personenkraftwagen … aus der Haftung frei und übertrage das Eigentum dieses Wagens auf den Kläger. Dem Darlehenskonto dieser Gesellschaft vom 21.10.1998 (I/95 ist zu entnehmen, dass die Darlehensschuld mit einer Abschlusszahlung von 44.987,59 DM am 9.9.1998 beglichen war.
Hieran ändert sich nichts dadurch, dass die Beklagte zu 2) mit Schriftsatz vom 12.9.2001 (S. 5 = II/83) erneut die Aktivlegitimation, also die Anspruchsberechtigung des Klägers leugnet. Hierzu verweist sie auf den dem Kläger mit der S. GmbH & Co. Kraftfahrzeughandel KG (künftig: S. GmbH) geschlossenen Verkaufsvertrag über den Personenkraftwagen … vom 4.9.1998 über 38.500 DM (II/93). Nach diesem Vertrag sollte die S. GmbH den Kaufpreis nicht unmittelbar an den Kläger, sondern an die „DB-Bank gegen Kfz-Brief” zahlen. Denn aufgrund weiterer vertraglicher Vereinbarung hatte die S. GmbH den Kaufpreis – gegen Übergabe des Fahrzeuges – bis zum 7.9.1998 zu zahlen. Die Zahlung konnte also auch vor diesem Zeitpunkt an die Daimler Benz-Bank erfolgen. Damit ist nicht davon auszugehen, dass die Mercedes-Benz Finanz GmbH mit Schreiben vom 7.9.1998 nebst Anlage (I/94 f.) mit der Erklärung, das Darlehen sei vollständig getilgt, das Eigentum am Personenkraftwagen werde auf den Kläger übertragen, unwahre Erklärungen abgegeben hätte.
III. Allerdings steht dem Kläger unabhängig von der Frage der Aktivlegitimation kein Schadensersatzanspruch gegen die beiden Beklagten zu:
Die Haftung der Beklagten für den dem Kläger bei dem Ereignis am 21.8.1998 gegen 20.40 Uhr in 12353 B.-N. auf der J.-Chaussee in Höhe des Grundstücks Nr. 333 entstandenen Schaden ergibt sich nicht schon daraus, dass der Beklagte zu 1) mit seinem bei der Beklagten zu 2) gegen Haftpflicht versicherten Personenkraftwagen Audi 100 mit dem amtlichen Kennzeichen … im Rahmen eines Fahrstreifenwechsels nach rechts gegen die linke Seite des Personenkraftwagens Mercedes-Benz SLK 230 Kompressor mit dem amtlichen Kennzeichen … geraten ist (vgl. §§ 7 Abs. 1 StVG, 7 Abs. 5 StVO, 823 BGB, 3 Nr. 1 und Nr. 2 Pflichtversicherungsgesetz). Weder der Kläger noch die Beklagten haben aufzeigen können, dass sich das Ereignis für einen der beiden Fahrer als unabwendbares Ereignis darstellen könnte (vgl. § 7 Abs. 2 StVG). Dann kommt es stets auf die Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der am Unfall beteiligten Kraftfahrer unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr an (§ 17 Abs. 1 StVG), bei der die Grundsätze zum Beweis des ersten Anscheins Anwendung finden. Nach st. Rspr. des Senats spricht gegen den einen Fahrstreifen wechselnden Verkehrsteilnehmer der Beweis des ersten Anscheins. Wenn es ihm nicht gelingt, eine andere Unfallursache zu beweisen, hat er mit seinem Haftpflichtversicherer grundsätzlich den gesamten unfallbedingten Schaden des anderen Verkehrsteilnehmers zu ersetzen (vgl. KG v. 6.2.1997 – 12 U 5521/95, MDR 1997, 1123 = KGReport 1997, 223 [224]; Urt. v. 1.4.1999 – 12 U 634/98; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl. 2001, § 7 StVG Rz. 17).
IV. Doch selbst, wenn von einem unachtsamen Fahrstreifenwechsel i.S.d. § 7 Abs. 5 StVO auszugehen ist, obliegt es dem Geschädigten weiterhin grundsätzlich, die Verursachung des Schadens durch das gegnerische Fahrzeug und das Ausmaß des unfallbedingten Schadens darzulegen und zu beweisen (KG, Urt. v. 15.5.2000 – 12 U 9704/98; Urt. v. 3.7.2000 – 12 U 784/99).
Selbst wenn davon auszugehen ist, dass das Fahrzeug des Geschädigten durch das von ihm behauptete Ereignis in dem von ihm behaupteten Umfang beschädigt worden ist, entfällt eine Haftung des Schädigers, Halters des gegnerischen Fahrzeuges und des Haftpflichtversicherers, wenn in ausreichendem Maße Umstände vorliegen, die die Feststellung gestatten, dass es sich bei dem Schadensereignis um einen verabredeten Unfall gehandelt hat. In diesem Fall scheitert ein Ersatzanspruch an der Einwilligung des Geschädigten, ohne dass besonders auf § 152 VVG abzustellen wäre. Einen solchen Nachweis, nämlich dass ein vorgetäuschter Unfall vorliegt, hat grundsätzlich der Schädiger oder dessen Haftpflichtversic...