Normenkette
BGB § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 S. 2; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1; EMRK Art. 8 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 27.09.2018; Aktenzeichen 27 O 187/18) |
Tenor
&7622 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27.09.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 27 O 187/18 - geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Nennung seines Namens in einem Pressebeitrag und auf Erstattung von außergerichtlichen Anwaltskosten in Anspruch.
Der Kläger ist der Lebensgefährte der Moderatorin ... . Die Beklagte betreibt die Internetseite www. ... .de. Auf dieser Internetseite veröffentlichte sie am ... einen mit ... betitelten Beitrag über ... und ... in dem es heißt: "... ...". In dem Beitrag wird u. a. berichtet, dass ... in einem Interview mit ... über das ... geklagt habe: "... ...". Weiter heißt es: "...!"
...
Der Kläger ist der Auffassung, er müsse es nicht dulden, dass seine Identität als Partner von Frau ... offengelegt werde. Ein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse an der Namensnennung bestehe nicht.
Der Kläger hat beantragt,
es der Beklagten bei Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: ... wie unter www. ... .de am ... unter der Überschrift ...geschehen,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 526,58 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Berichterstattung betreffe die Sozialsphäre, allenfalls den Randbereich der Privatsphäre. Die Eingriffsintensität sei gering, da einer breiten Öffentlichkeit ohnehin bekannt sei, dass der Kläger der Partner von Frau ... sei. Jedenfalls bestehe an der Namensnennung des Klägers ein überwiegendes Informationsinteresse, das Frau ... durch öffentliche Äußerungen über private und intime Details ihres Beziehungslebens noch verstärkt habe.
Das Landgericht hat der Klage durch das am 27.09.2018 verkündete Urteil stattgegeben. Die Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange ergebe, dass die Namensnennung des Klägers rechtswidrig sei. Die Berichterstattung betreffe dessen Privatsphäre. Ein überwiegendes Berichterstattungsinteresse an der Nennung des Namens bestehe nicht. Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf das angefochtene Urteil verwiesen, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO.
Gegen das am 10.10.2018 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 15.10.2018 Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 11.02.2019 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet.
Das Landgericht habe die Berichterstattung zu Unrecht der Privatsphäre des Klägers zugeordnet.
Jedenfalls sei die Abwägung der betroffenen Belange der Parteien fehlerhaft.
Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Dem Kläger steht kein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte gemäß den §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu. Daher hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Erstattung von außergerichtlichen Anwaltskosten.
Über die Klage ist aufgrund einer Abwägung des Rechts des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit zu entscheiden. Denn wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH, Urteil vom 15.12.2009 - VI ZR 227/08 BGHZ 183, 353-366, Rn. 11),
Die Abwägung der betroffenen Belange ergibt, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers durch die Nennung seines Namens in dem Beitrag ... nicht in rechtswidriger Weise verletzt worden ist. Nach Auffassung des Senats hat der Persönlichkeitsschutz des Klägers hinter dem Recht der Beklagten auf Freiheit der Berichterstattung zurückzutreten.
a) Die angegriffene Veröffentlichung beeinträchtigt das allgemeine Persönlichkeits...