Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 22 O 339/16) |
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, unter rangwahrender Ausnutzung der aufgrund der einstweiligen Verfügung des Amtsgerichts Mitte vom 28. Januar 2010, Geschäftszeichen 2 C 1001/10, eingetragenen Vormerkung die Eintragung einer Grunddienstbarkeit im Grundbuch von ... zu Blatt ... zu Lasten der dienenden Grundstücke ..., Flurstücke X und Y ..., Flurstück Z und zugunsten des jeweiligen Eigentümers der Grundstücke A-Straße ..., R-Straße ..., L-Straße ..., eingetragen im Grundbuch von ... zu Blatt ... (herrschendes Grundstück) mit folgendem Inhalt zu bewilligen:
Der jeweilige Eigentümer der dienenenden Grundstücke gestattet dem jeweiligen Eigentümer der herrschenden Grundstücke, auf den dienenden Grundstücken den entlang der Grundstücksgrenze zum Grundstück
L-Straße ... hin verlaufenden befestigten und befahrbaren Weg (Ausübungsfläche) zu begehen und zu befahren. Das Recht, den Weg zu befahren und zu begehen, haben auch die vom jeweiligen Eigentümer der herrschenden Grundstücke ermächtigten Personen wie Mitbewohner, Bedienstete, Besucher, Mieter oder Pächter sowie Lieferanten und Versorgungsunternehmen. Die Verpflichtung zur Unterhaltung des Weges einschließlich seiner Verkehrssicherung obliegt den jeweiligen Eigentümern der herrschenden Grundstücke.
Die Ausübungsfläche ist ín der (in Kopie beigefügten) Anlage K 7 des Verfahrens LG Berlin 84 O 46/10 als Fläche A-B-C-D-E-A gekennzeichnet, wobei die einzelnen Abstände A-B ca. 13 m, B-C ca. 15 m, C-D ca. 3 m, D-E ca. 19 m und E-A ca. 10 m betragen.
(Lageplan)
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. [1] Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstückes A-Straße ... / R-Straße ... / L-Straße ... (im Folgenden: herrschendes Grundstück) in ... . Das angrenzende Grundstück L-Straße ... (im Folgenden: dienendes Grundstück) hat sie an die Beklagte veräußert. Die Anlage 1 zum Kaufvertrag sieht die Verpflichtung des Käufers zur Bewilligung eines Geh- und Fahrrechtes vor. Das Landgericht hat die Beklagte zur Bewilligung der Grundbucheintragung einer Dienstbarkeit verurteilt, die dem Eigentümer des herrschenden Grundstückes und von ihm ermächtigten Personen wie Mitbewohnern, Bediensteten, Besuchern, Mietern oder Pächtern sowie Lieferanten und Versorgungsunternehmen gestattet, einen befestigten und befahrbaren Weg auf dem dienenden Grundstück entlang der Grenze zum Grundstück L-Straße ... auf einer Breite von mindestens sechs Meter entsprechend einem beigefügten Lageplan zu begehen und befahren. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der Anträge im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
[2] Mit der Berufung wendet sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung und macht geltend:
Bei dem Kaufvertragstext, der in einer Vielzahl von Auktionen und für weitere Verkäufe der Klägerin verwandt worden sei, handele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Hinzu komme, dass der Notar die streitgegenständliche Klausel auf Wunsch der Klägerin eingearbeitet habe. Bei der Beklagten handele es sich - wie mit Schriftsatz vom 20.6.2017 ausgeführt - zweifelsfrei um einen Verbraucher im Sinne von § 13 BGB, so dass die Vermutungswirkung des § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB eingreife.
Es handele sich um eine überraschende Klausel im Sinne des § 305c BGB. Es sei ungewöhnlich, dass ein Eigentümer mehrerer Grundstücke sich Dienstbarkeiten nicht selbst bewilligt, sondern den unzureichend aufgeklärten Käufer zur Bewilligung verpflichtet. Die Beklagte habe die Klausel bis zur Verlesung der Urkunde nicht gekannt. Die Verkaufsanzeige habe hierzu keine Informationen enthalten und ein "Baugrundstück" mit Hinweis auf den Bebauungsplan zur "Blockrandschließung" ausgeschrieben. Im Rahmen geschlossener Bebauung sei es äußerst ungewöhnlich, ein Wegerecht von 6 m Breite zu beanspruchen. Die Klägerin habe die Thematik einer Feuerwehrzufahrt für sich behalten. Die Klausel sei nach dem Auktionsverlauf keinesfalls zu erwarten gewesen. Aufgrund der knappen Beurkundungsdauer habe die Beklagte sich nicht über die Tragweite der Klausel bewusst werden können. Der Inhalt der Dienstbarkeit ergebe sich nicht aus dem Vertragstext selbst, bei der Anlage 1 handele es sich ebenfalls um Fließtext und gerade nicht um die beigefügte Lageskizze, hinsichtlich derer es an einer Verweisung fehle. Die Grundbuchblätter seien nicht korrekt bezeichnet.
Die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Bestellung einer Dienstbarkeit sei keine Gegenleistung, so dass es sich nicht um eine Preisvereinbarung handele. Die Parteien hätten au...