Normenkette
BGB §§ 138, 434 a.F., § 440 Abs. 1, § § 812 ff., § 823 Abs. 1, §§ 826, 894, 1019, 1025 Sätze 1, 1 Halbs. 1, S. 2; ZPO § 529 Abs. 1 S. 2; EGBGB Art. 229 § 5 S. 1
Verfahrensgang
LG Potsdam (Entscheidung vom 25.06.2008; Aktenzeichen 1 O 151/07) |
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das am 25. Juni 2008 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 1 O 151/07 - teilweise, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen, abgeändert:
Der Beklagte zu 2 wird verurteilt, seine Zustimmung zur Löschung der im Grundbuch von Ba... Blatt 6170, Blatt 6171, Blatt 6172, Blatt 6173, Blatt 6174, Blatt 6175, Blatt 6176 und Blatt 6177 jeweils in Abteilung II laufende Nummer 1 eingetragenen Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrrecht) für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Ba... Flur 1, Flurstück 1038/1 zu erteilen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Kläger zu 1. und 2. zu je 1/4 und der Beklagte zu 2 zur Hälfte.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 trägt dieser selbst.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 tragen die Kläger zu je 1/2.
Die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1. und 2. trägt die Beklagte zu 2. zu 1/2.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Kläger schlossen mit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ...straße 10 mbH am 1. März 1995 (Klägerin zu 2.) und am 3. Mai 1995 (Klägerin zu 1.) vor einem Berliner Notar gleichlautende Kaufverträge über Miteigentumsanteile an dem Grundstück, verzeichnet im Grundbuch von Ba... Blatt 57, Flur 1, Flurstück 1036/2, verbunden mit Sondereigentum an noch zu errichtenden Büroeinheiten. Die in § 18 der Verträge enthaltene Vollmacht für Notariatsangestellte umfasst das Recht zur Bewilligung und Eintragung von Dienstbarkeiten in Form eines Geh- und Fahrrechts (Wegerecht) zu Gunsten der Liegenschaft Flur 1, Flurstück 1037. Am 17. Juli 1995 bewilligte die Veräußerin, von einem Oldenburger Notar beglaubigt, das Wegerecht, und zwar zu Gunsten des Flurstücks 1038. Dieses Flurstück wurde in der Folgezeit aufgeteilt in die Flurstücke 1038/1, 1038/2 und 1038/3. Eigentümerin des Flurstücks 1038/2, auf dem zur S...straße hin eine geschützte Grünanlage und zum Flurstück 1037 hin neun Parkplätze angelegt sind, ist die Beklagte zu 1. Das Flurstück 1038/3 wurde dem von den Klägern erworbenen Grundstück zugeschrieben. Der Beklagte zu 2 erwarb mit notarieller Urkunde vom 22. Dezember 1995 das an der K...straße liegende und mit einem Geschäftshaus bebaute Flurstück 1038/1. Gegenstand dieses Vertrages sind auch die neun Einstellflächen auf dem Flurstück 1038/2, für deren Benutzung und ungehinderte Zufahrt zu bestellende Grunddienstbarkeiten vorgesehen waren.
Mit der Klage begehren die Kläger als Eigentümer von Miteigentumsanteilen an dem Grundstück in Ba..., Flur 1, Flurstücke 1036/2 und 1038/3 von den Beklagten als Eigentümern der Grundstücke, Gemarkung Ba... Flur 1, Flurstücke 1038/1 (Beklagter zu 2) und Flurstück 1038/2 (Beklagte zu 1) Bewilligung der Löschung der zugunsten der Grundstücke der Beklagten auf dem Grundstück 1036/2 lastenden Wegerechte.
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
Das Landgericht hat nach Beweiserhebung (Vernehmung von Zeugen zu der Frage, ob bei Vertragsschluss zwischen den Vertragsparteien Einigkeit darüber bestanden habe, dass das Wegerecht auch für das Flurstück 1038 eingeräumt habe werden sollen und die entsprechende Erwähnung in § 18 des Vertrages nur deshalb unterblieben sei, weil das Flurstück 1038 in den den Kaufverträgen beigefügten Lageplänen nicht gekennzeichnet gewesen sei, weshalb man angenommen habe, die Fläche sei dem Flurstück 1037 zuzuordnen), die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des Eigentums der Kläger scheitere daran, dass das Wegerecht zu einem Zeitpunkt bewilligt worden sei, als die Kläger noch nicht Eigentümer des Flurstücks 1036/2 gewesen seien. Auch aus § 826 BGB könnten die Kläger den Löschungsanspruch nicht herleiten. Dass der Beklagte zu 2. Kenntnis davon gehabt habe, dass die Veräußerin bei der Bestellung und Bewilligung der Grunddienstbarkeit sich möglicherweise vertragswidrig verhalten habe, sei nicht ersichtlich. Auch könne eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung durch die Beklagte zu 1 nicht festgestellt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reiche es nicht aus, wenn der Dritte mit einem Vertragspartner zum Schaden des anderen planmäßig zusammenwirke, selbst wenn er hierbei Kenntnis von den nachteiligen Folgen habe und diese für eigene Interessen ausnütze. Vertragliche Ansprüche gingen den Außenstehenden Dritten in der Regel nichts an. Etwas anderes könne dann gelten, wenn in dem Eindringen des Dritten in die Beziehung der Vertragspartner ein besonderes Maß an Rücksichtslos...