Leitsatz (amtlich)
1. Hat der Vermieter an allen in den Mieträumen befindlichen Sachen das Vermieterpfandrecht nach § 562 Abs. 1 BGB ausgeübt, entfällt die Räumungspflicht des Mieters nach § 546 Abs. 1 BGB. Ein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung nach § 546a Abs. 1 BGB steht dem Vermieter in diesem Fall nicht zu.
2. Ein auf § 985 BGB gestützter Herausgabeanspruch des Vermieters als Eigentümer entfällt dann, wenn der Mieter durch vom Vermieter veranlasste Maßnahmen (hier. Wachdienst) keinen alleinigen Zugriff auf die Mieträume mehr hat.
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 17.05.2004; Aktenzeichen 12 O 654/02) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 17.5.2004 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des LG Berlin - 12 O 654/02 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 16.500 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Streithelferin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 12.000 Euro abwenden, wenn nicht die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Gründe
I. Die Berufung der Klägerin richtet sich gegen das am 17.5.2004 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des LG Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird. Die Klägerin hält das Urteil, soweit die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben worden ist, für unzutreffend.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin hierzu wird auf ihre Schriftsätze v. 22.9.2004 und 9.2.2005 verwiesen.
Die Klägerin beantragt (teilweise unter Wiederholung der vom LG zuerkannten Beträge), unter Abänderung des am 17.5.2004 verkündeten Urteils des LG Berlin - 12 O 654/02
1. unter Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils v. 30.6.2003 und gleichzeitiger Vorbehaltloserklärung des Urkundenvorbehaltsurteils v. 20.3.2003 die Beklagte zu 1), den Beklagten zu 2) und die Beklagte zu 3) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 150.816,64 Euro zu zahlen,
2. die Beklagte zu 1) ferner zu verurteilen,
a) an die Klägerin 221.136 Euro sowie bis zur Räumung gem. Ziff. 2b) weitere 13.008 Euro jeweils bis zum 3. Werktag eines Monats, beginnend ab dem Monat Oktober 2004, zu zahlen und
b) die von ihr angemieteten Räume in der Liegenschaft Berlin-Mitte, Z.-straße 79/80, 1. OG, mit einer Größe von 584,86 qm an die Klägerin herauszugeben,
3. die Widerklage unter Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils v. 30.6.2003 abzuweisen.
Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Die dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetretene Streitverkündete hat keinen Antrag gestellt.
Die Beklagten und die Streitverkündete halten das Urteil des LG, soweit die Klage abgewiesen worden ist, für zutreffend. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten und der Streitverkündeten wird auf ihre Schriftsätze v. 10. und 18.1.2005 verwiesen.
II. Die zulässige Berufung ist unbegründet.
1. (Weiterer) Mietzinsanspruch gegen die Beklagte zu 1)
Soweit die Klägerin von der Beklagten zu 1) für das Jahr 2002 restliche Nebenkostenvorschüsse i.H.v. 15.381,64 Euro verlangt, ist die Berufung deshalb unbegründet, weil - worauf das LG zutreffend hingewiesen hat - spätestens mit dem 31.12.2003 Abrechnungsreife in Bezug auf die Nebenkostenvorschüsse eingetreten ist, so dass Vorschüsse nicht mehr verlangt werden können. Dies entspricht allgemeiner mietrechtlicher Betrachtungsweise für den Bereich der Geschäftsraummiete in Anlehnung an § 20 Abs. 3 S. 4 NMVO, so dass auf § 556 Abs. 3 BGB nicht zurückgegriffen werden muss (Schmidt/Futterer/Langenberg, Mietrecht, 8. Aufl., § 556 Rz. 448, m.w.N.).
2. Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 2)
a) Nebenkostenvorschüsse 2002
Soweit die Klägerin vom Beklagten zu 2) Schadensersatz im Umfang der restlichen Nebenkostenvorschüsse für 2002 in Höhe des Betrages von 15.381,64 Euro verlangt, ist die Berufung schon aus den Erwägungen oben unter II. 1. unbegründet.
b) Restlicher Mietzins bis April 2003 (80.434,91 Euro)
Der Klägerin steht ein auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB gestützter Schadensersatzanspruch im Umfang des Mietzinses bis April 2003 gegen den Beklagten zu 2) nicht zu. Es kann dahinstehen, ob der Vortrag der Klägerin hinsichtlich der desolaten finanziellen Situation der damals in Gründung befindlichen Beklagten zu 1) zutreffend ist und ob überhaupt eine Aufklärungspflichtverletzung durch den Beklagten zu 2) - der - soweit ersichtlich - nicht selbst die Vertragsverhandlungen mit der Klägerin geführt hat, in Betracht kommt. Jedenfalls hätte der Beklagte zu 2) der Klägerin im Rahmen des § 249 BGB nur das sog. negative Interesse zu ersetzen: Die Klägerin wäre also so zu stellen, wie sie stehen würde, wenn sie vom Beklagten zu 2) entsprechend ihren Vorstellungen über die finanzielle S...