Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 ZPO.
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 16.02.2006; Aktenzeichen 25 O 521/05) |
Tenor
Auf die Berufungen der Beklagten wird der Rechtsstreit unter Aufhebung des landgerichtlichen Verfahrens und des am 16.2.2006 verkündeten Urteils an das LG Berlin zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung des LG vorbehalten.
Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren bleiben außer Ansatz.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
1. Mit der Klage vom 4.10.2002 begehrte der Kläger vom Beklagten zu 1) auf der Grundlage eines Mietvertrages vom 28.7.2000, eines "Anhangs" vom 11.9.2001, einer Stundungsvereinbarung vom 20.6.2002, einer Abtretungsvereinbarung vom 20.6.2002 und der Kündigung vom 9.8.2002 Zahlung rückständiger Miete bzw. Nutzungsentschädigung für die Zeit bis September 2002 i.H.v. 22.028,84 EUR sowie Räumung und Herausgabe der Gaststätte "..." einschließlich von Nebenflächen. Gegenüber dem Klagebegehren hat der Beklagte zu 1) mit Schriftsatz vom 5.5.2003 zunächst geltend gemacht, dass der Vorstand des Klägers einen Beschluss zur Klageerhebung gegen ihn nicht gefasst und den Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Klageeinreichung nicht beauftragt habe. In der Sache selbst hat sich der Beklagte zu 1) darauf berufen, dass kein zur Kündigung berechtigender Mietrückstand bestanden habe, weil er zur Aufrechnung mit Rückzahlungsansprüchen wegen geleisteter Betriebskostenvorauszahlungen berechtigt gewesen sei und die Miete wegen verschiedener Mängel gemindert gewesen sei. Zur Begründung der Minderung hat sich der Beklagte zu 1) darauf berufen, dass zeitweise das für den Betrieb der Gaststätte notwendige warme Wasser abgestellt gewesen sei, dass Baulärm und -schmutz den Betrieb beeinträchtigt habe, dass ein Baugerüst zu Beeinträchtigungen geführt habe, dass gegen das Konkurrenzschutzgebot mit der Vermietung zum Betrieb weiterer Gaststätten verstoßen worden sei und die Klägerin die weiteren Nutzer des "Kunsthauses Tacheles" zum Boykott seines Cafés aufgerufen habe. Mit Schriftsatz vom 19.6.2003 hat der Beklagte zu 1) die behaupteten Gebrauchsbeeinträchtigungen weiter substantiiert und hilfsweise die Aufrechnung ggü. dem Zahlungsanspruch mit Schadensersatzforderungen wegen entgangenen Gewinns erklärt und die Höhe des zur Aufrechnung gestellten Betrages im Einzelnen unter Beweisantritt erläutert.
Der Kläger ist dem Vortrag des Beklagten zu 1) mit den Schriftsätzen vom 10.7. und 18.9.2003 insb. zur Konkurrenzschutzverletzung entgegengetreten.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 30.10.2003 ist gegen den nicht erschienenen Beklagten zu 1) ein Versäumnisurteil ergangen, durch das er zur Zahlung von 22.028,84 EUR nebst Zinsen an den Kläger und zur Räumung und Herausgabe der Gaststätte nebst Nebenräumen verurteilt worden ist.
Nach rechtzeitigem Einspruch des Beklagten zu 1) gegen das Versäumnisurteil hat der Kläger die Klage u.a. auf die Beklagten zu 2) bis 4) erweitert. Anlass hierfür war der Umstand, dass die Beklagten zu 2) bis 4) anlässlich der Zwangsvollstreckung ggü. der zuständigen Gerichtsvollzieherin erklärt hatte, dass sie gemeinsam mit dem Beklagten zu 1) in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Parteien des Mietvertrages seien. Mit Schriftsatz vom 12.3.2004 haben die Beklagten zu 2) bis 4) Klageabweisung beantragt und unter Hinweis auf verschiedene Schriftstücke zur Rechtsform und zu den Personen auf Mieterseite des Vertrages vom 28.7.2000 vorgetragen.
Mit Schriftsatz vom 3.8.2004 hat der Kläger die Klage gegen den Beklagten zu 1) um die Zahlung weiterer Nutzungsentschädigung für die Zeit von Oktober 2002 bis August 2004 erweitert und weitere 107.631,12 EUR geltend gemacht.
Nachdem die Beklagten mit den Schriftsätzen vom 31.8. und 10.9.2004 geltend gemacht hatten, dass der Kläger wegen nicht ordnungsgemäß durchgeführter Vorstandswahlen nicht ordnungsgemäß vertreten sei und die Aussetzung des Rechtsstreits wegen dessen Prozessunfähigkeit angeregt hatten, haben die Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem LG am 28.9.2004 einen Zwischenvergleich abgeschlossen. Darin verpflichtete sich der Beklagte zu 1) ab Oktober 2004 zur Zahlung eines Betriebskostenbetrages i.H.v. 400 EUR monatlich an den Kläger, wobei der Streit zwischen den Parteien, ob nach dem Mietvertrag eine Pauschale oder ein Vorschuss geschuldet war, vom Abschluss des Vergleichs unberührt bleiben sollte. Zugleich erklärten die Parteien ihre Absicht, neue Vorstandswahlen für den Kläger durchführen zu wollen. Ein neuer Termin sollte auf Antrag einer der Parteien anberaumt werden.
Mit Schriftsatz vom 13.9.2005 beantragte der Kläger unter Hinweis darauf, dass der Beklagte zu 1) nur für zwei Monate Betriebskosten gezahlt habe, die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung.
Mit den Schriftsätzen vom 9., 16. und 20.12.2005 haben die Beklagten weiter vorgetragen, un...