Normenkette
ZPO § 286
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 25.06.2001; Aktenzeichen 24 O 333/00) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 25.6.2001 verkündete Urteil der Zivilkammer 24 des LG Berlin – 24 O 333/00 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die gem. §§ 511, 511a ZPO statthafte Berufung wahrt die gesetzlichen Formen und Fristen der §§ 516, 518 und 519 ZPO. Sie ist zulässig, hat aber in der Sache aus den im Wesentlichen zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Vorbringen in der Berufung nicht entkräftet werden, keinen Erfolg (§ 543 Abs. 1 ZPO a.F.). Das LG ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, hinreichend gewichtige Umstände führten in ihrer Gesamtschau zu dem Schluss, es handele sich bei dem Ereignis am 8.2.2000, gegen 11.05 Uhr, in B., F. Allee/J.-Straße, mit erheblicher Wahrscheinlichkeit um einen gestellten Unfall. Folglich kann der Kläger von der Beklagten als Haftpflichtversicherer keinen Schadensersatz für seine Unfallschäden verlangen.
A. Grundsätzlich obliegt es dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls, die Verursachung des Schadens durch das gegnerische Fahrzeug darzutun und zu beweisen (KG, Urt. v. 3.6.1996 – 12 U 2074/95; Urt. v. 17.6.1996 – 12 U 2152/95; Urt. v. 24.6.1996 – 12 U 2835/95; Urt. v. 26.7.1999 – 12 U 4832/97). Ferner hat der Geschädigte das Ausmaß des unfallbedingten Schadens darzulegen und zu beweisen.
Selbst wenn dem Geschädigten diese Beweise gelingen, entfällt eine Haftung des Schädigers, Halters des gegnerischen Fahrzeugs und des Haftpflichtversicherers, wenn in ausreichendem Maße Umstände vorliegen, die die Feststellung gestatten, dass es sich bei dem Schadensereignis um einen verabredeten Unfall gehandelt hat. In diesem Fall scheitert ein Ersatzanspruch an der Einwilligung des Geschädigten, ohne dass besonders auf § 152 VVG abzustellen wäre. Den Nachweis, dass ein vorgetäuschter Unfall vorliegt, hat grundsätzlich der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung zu führen. Doch genügt der Nachweis einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für unredliches Verhalten. Die ungewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen, die für eine Manipulation spricht, gestattet eine entspr. Feststellung (§ 286 ZPO; grundlegend BGHZ 71, 339 = VersR 1978, 242 = NJW 1978, 2154; VersR 1979, 514; vgl. die w.N. in den vorzitierten Entscheidungen des KG).
Soweit das LG in diesem Zusammenhang ergänzend zu überlegen scheint, ob es sich bei der Häufung von Beweisanzeichen um spekulative Vermutungen oder um einen Anscheinsbeweis handelt, ist dem nicht zu folgen.
B. Unter Heranziehung der vorstehenden Grundsätze ist das LG zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, hinreichend gewichtige Umstände führten vorliegend zu der erheblichen Wahrscheinlichkeit, es handele sich um einen gestellten Unfall. Insoweit macht sich der Senat die Ausführungen in der landgerichtlichen Entscheidung vollinhaltlich zu Eigen.
Im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers in der Berufungsbegründung weist das Gericht ergänzend auf Folgendes hin:
1. Entgegen der vom Kläger auch in zweiter Instanz aufgestellten Behauptung betrug der Wiederbeschaffungswert des klägerischen Fahrzeugs nicht 44.500 DM. Dieser Betrag wird zwar in dem vom Kläger in Auftrag gegebenen Gutachten des Sachverständigen H. vom 11.2.2000 genannt. Er ist aber deshalb unzutreffend, weil dieser Sachverständige mehrere unstr. bestehende Vorschäden bei seiner Wertermittlung nicht berücksichtigt hat, wobei offen bleiben kann, ob dies auf eine falsche Information des Sachverständigen durch den Kläger oder auf kollusives Zusammenwirken zurückzuführen ist. Das LG geht deshalb zu Recht davon aus, dass es sich bei dem vom Kläger seinerzeit geführten Pkw Mercedes-Benz E 200, EZ 24.4.1997, um ein vergleichsweise hochpreisiges Modell mit hohem Benzinverbrauch und entspr. hohen Unterhaltskosten gehandelt hat, welches zum Unfallzeitpunkt eine Laufleistung von 43.075 km aufwies und wegen der Vorschäden zu dem vom Gutachter H. geschätzten Betrag von 44.500 DM auf dem Gebrauchtwagenmarkt nicht absetzbar war.
2. Zutreffend geht das LG auch davon aus, dass das Risiko des Schadensereignisses für den Beklagten zu 2) gering war. Diese Aussage ist in zweifacher Hinsicht zutreffend: Zum einen war das Verletzungsrisiko des Beklagten zu 2) aufgrund des von ihm gefahrenen Lkw gering, zum anderen konnte er, da das Fahrzeug dem Beklagten zu 1) gehörte und dem Beklagten zu 2) die Arbeitnehmerprivilegien zugute kamen, davon ausgehen, einen materiellen Schaden nicht zu erleiden.
3. Zu Recht hat das LG seiner Entscheidung die Gutachten des Sachverständigen B. vom 3.4.2000 und des Sachverständigen W. vom 12.9.2000 zu Grunde gelegt. Es handelt sich insoweit jeweils um detaillierten Parteivortrag der Beklagten, den das Gericht berücksichtigen muss (BGH NJW 2001, 77) und der mangels substantiierten Bestreitens seitens des Klägers gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt. In technischer Sicht enthält die Berufungsbegründung keinen Vortrag, der gege...