Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 07.01.2005; Aktenzeichen 8 O 285/04)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 03.12.2007; Aktenzeichen II ZR 36/07)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 7.1.2005 verkündete Urteil des LG Berlin - 8. O. 285/04 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Unter Aufhebung des Versäumnisurteils des LG Berlin vom 4.8.2004 - 8. O. 285/04 - wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin eine in die Auseinandersetzungsbilanz einzustellende Forderung von 70.712 EUR nebst 12 % Zinsen aus jeweils 23.390,65 EUR seit dem 2.2.2003, 2.5.2004 und 2.8.2004 schuldet.

Auf die Widerklage wird festgestellt, dass die Klägerin der Beklagten eine in die Auseinandersetzungsbilanz einzustellende Forderung von 171.275,62 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 18.10.2004 schuldet.

Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz fallen der Klägerin zu 63 % und der Beklagten zu 37 % zur Lasten; von den Kosten der zweiten Instanz haben die Klägerin 60 % und die Beklagte 40 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zzgl. 10 % abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zzgl. 10 % leistet.

Die Revision wird zugelassen

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, gemäß dem Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 16.5.2003 an die Klägerin entsprechend § 9 Abs. 3 Satz 3 der Satzung, auf die verwiesen wird (Anlage 2 zur Klageschrift), aufgrund des Wirtschaftsplanes 2004 die durch den erwirtschafteten Überschuss nicht gedeckten Zins- und Tilgungszahlungen auf die von der Klägerin aufgenommenen Hypothekendarlehen nachzuschießen, wobei sich die Parteien einig sind, dass die Gesellschaft zwischen ihnen nicht mehr fortgesetzt wird und damit nur noch die Feststellung zur Auseinandersetzungsbilanz in Frage kommt. Hierzu heißt es in § 9 Abs. 3 Satz 3 der Satzung wörtlich: "Sofern der erwirtschaftete Überschuss nicht für die Bedienung der Darlehen ausreicht, sind die Gesellschafter verpflichtet, anteilig Einzahlungen aufzubringen". Widerklagend beansprucht die Beklagte die Rückzahlung eines letztstelligen Teilbetrages des der Klägerin gewährten Gesellschafterdarlehens gemäß Vertrag vom 30.12.1994, auf den Bezug genommen wird (Bd. 1 Bl. 109-110 d.A.). Die Gesellschafter der Klägerin haben nach Kündigung der Beklagten beschlossen, die vom Treuhänder mangels wirksamer Vollmacht schwebend unwirksam geschlossenen Darlehensverträge mit der Bank zu genehmigen.

Wegen des Vorbringens der Parteien in erster Instanz und ihrer dort gestellten Anträge sowie der erstinstanzlichen Prozessgeschichte wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Das LG hat mit der angefochtenen Entscheidung, auf die im Einzelnen verwiesen wird, unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 4.8.2004 und unter Abweisung der Klage im Übrigen festgestellt, dass in die Auseinandersetzungsbilanz der Parteien ein Zahlungsanspruch der Klägerin von 70.172 EUR nebst Zinsen einzustellen ist, und die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat das LG - sofern in zweiter Instanz noch von Interesse - ausgeführt, die Beklagte sei nach dem wirksamen Gesellschaftsvertrag zu entsprechendem Nachschuss verpflichtet, zumal sie sich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt von der Klägerin habe lossagen können und die Klägerin jedenfalls verpflichtet sei, der finanzierenden Bank die Darlehensvaluta zurückzuzahlen. Aufrechenbare Schadensersatzforderungen stünden der Beklagten demgegenüber nicht zu.

Gegen dieses am 7.1.2005 verkündete und ihr am 24.1.2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 18.1.2005 Berufung eingelegt und diese am 14.2.2005 begründet.

Die Beklagte macht mit ihrer Berufung unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen geltend, für den beanspruchten Nachschuss fehle es an einer wirksamen Vertragsgrundlage, zudem seien die fraglichen Darlehen, für die der Nachschuss erfordert werde, aufgrund nichtiger Vollmacht der Treuhänderin unwirksam. Die Beklagte beruft sich auf die Grundsätze der Prospekthaftung und die Schutzvorschriften des Verbraucherkreditgesetzes; ihr Beitritt sei durch die Darlehensverträge der Klägerin mit der Commerzbank finanziert worden. Sie behauptet, sie sei im Wege eines Haustürgeschäfts mittels arglistiger Täuschung zum Beitritt bewogen worden, so dass sie sich im Dezember 2003 zu Recht vom Gesellschaftsvertrag losgesagt habe. Die Finanzierungskosten machten annähernd 300 % des tatsächlichen Wertes der Immobilie aus. Sie sei nicht darauf hingewiesen worden, dass sie eine durch die Gewinnanteile der Gründungsgesellschafter überteuerte Immobilie finanziere, bei der die Tilgung mit einem Kapitaldienst von einem Prozent annähernd 100 Jahre dauere. Die Prospektangaben seien nicht zutreffend, die Immobilie ein Zuzahlungsobj...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge