Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 21.04.2010; Aktenzeichen 4 O 342/09) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Berlin - 4 O 342/09 - vom 21.4.2010 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat auch die außergerichtlichen Kosten zweiter Instanz der Streithelfer der Beklagten zu tragen.
III. Dieses Urteil und das vorgenannte Urteil des LG Berlin sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten und ihrer Streithelfer durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Klägerin macht aus abgetretenen Recht des ...(i. F: Zedent) gegen die Beklagte Ansprüche im Zusammenhang mit dem durch ein Darlehen der Beklagten finanzierten Erwerb einer Eigentumswohnung in der ...geltend.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gem. § 540 Abs. 1 ZPO mit folgender Ergänzung Bezug genommen: Mit Schriftsatz vom 30.3.2010 (Bd. I Bl. 122/143 d.A.) hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in ihrem Namen den Darlehensvertrag vom 7./21.3.2005 (Anlagen K7 und B5) gem. § 358 Abs. 3 Satz 3 BGB unter Hinweis auf die als fehlerhaft angesehene Widerrufsbelehrung widerrufen und erklärt, der Beklagen die sich aus dem vorgetragenen Sachverhalt ergebenden Einwendungen entgegen zu halten.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil, auf dessen Begründung verwiesen wird, richtet sich die Berufung der Klägerin.
Die Klägerin rügt fehlerhafte Rechtsanwendung sowie unzureichende Sachverhaltsaufklärung und trägt unter Wiederholung und Vertiefung erstinstanzlichen Vorbringens weiter vor:
Die Beklagte habe bereits vor Abschluss des Kaufvertrags Kenntnis vom Finanzierungsbedarf des Zedenten gehabt, da sie in das Vertriebssystem von Verkäufer und Vermittler eingebunden gewesen sei, und ausweislich der im Darlehensvertrag enthaltenen "Beratungsbestätigung" auch seinen Beratungsbedarf gekannt. Daher sei vor Abschluss von Kauf- und Darlehensvertrag ein Finanzierungsberatungsvertrag zustande gekommen, der sie zur Aufklärung des Zedenten über das absehbare Scheitern der Finanzierung ab seinem Eintritt ins Rentenalter verpflichtet habe, da seine Rente allenfalls 65 % seiner bisherigen Einkünfte von 1.400 EUR betragen werde. Auch müsse sie sich die unter Verwendung der "Berechnung einer Immobilieninvestition" (Anlage K4) erfolgte Falschberatung des Vermittlers nach § 278 BGB zurechnen lassen. Die Empfehlung einer zum Scheitern verurteilten Finanzierung und die Angabe der zu geringen monatlichen Zuzahlung von ca. nur 130 EUR stellten darlehensbezogene Täuschungen dar. Im Berechnungsbeispiel würden die Pflicht zur Darlehensrückzahlung im 10. Erwerbsjahr sowie die durch Disagio und Bearbeitungsgebühr tatsächlich höheren Finanzierungskosten durch bloße Nennung des Effektivzinses im Rahmen der Berechnung des steuerlichen Ergebnisses verschleiert. Die Aufklärung über die Darlehenskonditionen im schriftlichen Darlehensangebot sei zu spät erfolgt, da der Zedent nach dem Kaufvertragsschluss zum Abschluss des Darlehensvertrags gezwungen gewesen sei. Ferner sei er auf das Risiko, bei Leerstand die - in der Finanzierungsanfrage (Anlage K6) evident zu niedrig angesetzten - Bewirtschaftungskosten weiter tragen zu müssen, hinzuweisen gewesen.
Das LG habe verkannt, dass eine Kenntnis der Bank bei arglistiger Täuschung des Käufers über eine sittenwidrige Kaufpreisüberhöhung vermutet werde. Diese sei erstinstanzlich hinreichend substantiiert nach der Maklerformel sowie durch Hinweis auf die unterlassene Sanierung und die Behauptung eines dem Kaufpreis entsprechenden Wohnungswerts seitens des Vermittlers vorgetragen worden. Die Kenntnis bzw. das Kennenmüssen der an der Darlehensbearbeitung beteiligten Mitarbeiter der Beklagten ergebe sich aus der von ihr vorgenommenen Objekteinwertung. Diese habe nicht - wie von ihrer Mitarbeiterin ...in einem Parallelrechtsstreit bekundet (Anlage K40) - zu einem Preis von 1.665 EUR/qm, sondern nur von 800 EUR/qm geführt, wofür Beweis durch Vorlage der Kreditakte, hilfsweise des Objektordners nebst Objekteinwertung, gem. § 142 ZPO angetreten werde.
Das LG habe die von ihm bejahte arglistige Täuschung des Zedenten über die Rücknahmegarantie nach zwei Jahren zu Unrecht als nicht kausal für seine Anlageentscheidung angesehen. Deren Kausalität folge schon aus ihrem Einsatz als Verkaufsargument. Tatsächlich habe er sich schon im April 2007 telefonisch an die ...mit der Bitte gewandt, die Wohnungsrücknahmegarantie einzulösen, woraufhin er von der Sekretärin die Antwort erhalten habe, er werde auf eine "Verkaufsliste" gesetzt. Die zur Beweiserleichterung für den Anleger führende arglistige Täuschung müsse sich nicht auf das Anlageobjekt beziehen. Maßgeblich sei eine Täuschung über das finanzierte Geschäft, die etwa auch die Vermittlungsprovision oder Steuervor...