Entscheidungsstichwort (Thema)
Entscheidet sich der Unterhaltspflichtige aus triftigen Gründen für die Altersteilzeit, liegt hierin keine unterhaltsbezogene Leichtfertigkeit
Leitsatz (amtlich)
Es liegt keine unterhaltsbezogene Leichtfertigkeit vor, wenn triftige Gründe für die Wahl der Altersteilzeit gegeben sind).
Normenkette
ZPO § 323 Abs. 1-2; BGB § 1573 Abs. 2, § 1578
Verfahrensgang
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Urteil vom 09.12.2004; Aktenzeichen 132 F 13208/04) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 9.12.2004 verkündete
Urteil des AG Tempelhof-Kreuzberg (FamG) - Geschäftsnummer: 132 F 13208/04 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
In Abänderung des Urteils des AG Tempelhof-Kreuzberg (FamG) vom 8.2.2001 - Geschäftsnummer 132 F 10456/00 - wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte ab dem 15.10.2004 einen Elementar unterhalt von monatlich 251,67 EUR und einen Vorsorgeunterhalt von monatlich 62,44 EUR zu zahlen.
Die weitergehende Klage und die weitergehende Berufung werden zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben der Kläger 24 % und die Beklagte 76 % zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien waren von ...1978 bis April 2000 miteinander verheiratet.
Der Kläger, der am ...1942 geboren ist, wurde durch Urteil des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 2.2001 (- Geschäftsnummer: ... -) zur Zahlung von nachehelichem (Aufstockungs-) Unterhalt (- 634 DM Elementarunterhalt und 155 DM Vorsorge-unterhalt -) verurteilt.
Es wurde auf Seiten des Klägers ein Einkommen von 3.890,52 DM netto abzgl. 5 % berufsbedingter Aufwendungen, mithin ein Betrag von 3.695,99 DM (= 1.889,73 EUR) berücksichtigt.
Eine unter dem ... erhobene Abänderungsklage des Klägers wurde durch Urteil des AG Tempelhof-Kreuzberg vom ...2003 (- Geschäftsnummer: ... -) abgewiesen.
Am 8.2003 erfolgte eine 10 %-ige tarifvertraglich geregelte Gehaltskürzung in dem Bereich, in dem der Kläger tätig war.
Mit Wirkung zum 1.1.2004 schloss der Kläger auf der Grundlage eines entsprechenden Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst eine Altersteilzeit-Vereinbarung.
Mit der vorliegenden, am ...2004 anhängig gewordenen Klage begehrt der Kläger erneut die Abänderung des Unterhaltsurteils vom 2.2001.
Er hat behauptet, sein Einkommen sei zum einen wegen der tarifvertraglich geregelten Kürzung gesunken. Zum anderen erziele er im Hinblick auf die Altersteilzeit noch ein monatliches Nettoeinkommen von 1.690,57 EUR. Abzüglich 5 % berufsbedingter Aufwendungen ergebe sich ein Betrag i.H.v 1.606,04 EUR.
Für den Abschluss der Teilzeitvereinbarung sei maßgeblich gewesen, dass er sich seit 1.1.2003 im Personalüberhang der ... befunden habe. Es sei eine Zwangsversetzung in den Stellenpool möglich gewesen. Die Arbeitsmarktsituation habe als ungesichert angesehen werden müssen. Er sei schwerbeschädigt. Die Berechnung der Bezüge in der Altersteilzeitphase erfolge ohne Berücksichtigung der 10 % igen tarifvertraglich vereinbarten Kürzung des Einkommens.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass die Beklagte einen etwaigen Unterhaltsanspruch verwirkt habe) Wegen der weiteren Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Klageschrift vom 9.2004 (Bl. 1-16 d.A.) und den Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 11.2004 (Bl. 89-93 d.A.) mit den jeweiligen Anlagen verwiesen.
Der Kläger hat (- nachdem die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich eines Auskunftsantrags übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben -) beantragt, das Urteil des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 2.2001 (Geschäftsnummer: ...) dahingehend abzuändern, dass er ab Rechtshängigkeit nur noch einen Elementarunterhalt von monatlich 228,31 EUR und einen Vorsorgeunterhalt von 57,15 EUR zu zahlen habe.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, dass der Kläger keine Altersteilzeitvereinbarung habe treffen dürfen, da seine berufliche Situation gesichert gewesen sei.
Die Beklagte hat weiter behauptet, dass sie seit dem 1.9.2004 arbeitslos sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze ihrer Prozessbevollmächtigten vom 11.2004 (Bl. 56-61 d.A.), 11.2004 (Bl. 72 d.A.) und 11.2004 (Bl. 73-74 d.A.) mit den jeweiligen Anlagen verwiesen.
Das AG Tempelhof-Kreuzberg hat durch am 11.2004 verkündetes Urteil das Urteil vom 11.2001 dahin abgeändert, dass der Kläger ab 15.10.2004 noch einen Elementarunterhalt von monatlich 228,31 EUR und einen Vorsorgeunterhalt von monatlich 57,15 EUR an die Beklagte zu zahlen hat. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger erziele ein geringeres Einkommen als zuvor. Ausgehend von dem Betrag 1.604,66 EUR für Mai 2004 ergebe sich in jenem Jahr ein monatliches Einkommen von 1.697,22 EUR. Das Gericht hat die Ansicht vertreten, dass dem Kläger keine weiteren fiktiven Einkünfte zuzurechnen seien. Die Vereinbarung von Altersteilzeit für sich allein könne nicht bereits als unterhaltsbezogenes leichtfertiges Verhalten angesehen werd...