Leitsatz

Der geschiedene Ehemann begehrte Abänderung eines Urteils des FamG aus dem Jahre 2001, in dem er zur Zahlung nachehelichen Unterhalts i.H.v. 789,00 EUR verurteilt worden war. Eine erste von ihm im Jahre 2003 erhobene Abänderungsklage war von dem FamG abgewiesen worden. Im Jahre 2004 begehrte der Kläger erneut die Abänderung des Unterhaltstitels aus dem Jahre 2001 unter Hinweis darauf, dass sein Einkommen zum einen wegen der tarifvertraglich geregelten Kürzung gesunken sei, zum anderen erziele er im Hinblick auf die Altersteilzeit nur noch weit geringeres Nettoeinkommen.

Die Ehefrau vertrat die Auffassung, ihr geschiedener Ehemann habe keine Altersteilzeitvereinbarung treffen dürfen, da seine berufliche Situation gesichert gewesen sei.

Das erstinstanzliche Gericht hat das Urteil aus dem Monat November 2001 dahingehend abgeändert, dass der Ehemann ab 15.10.2004 noch Elementarunterhalt i.H.v. monatlich 228,31 EUR und Vorsorgeunterhalt i.H.v. monatlich 57,15 EUR zu zahlen hatte.

Gegen dieses Urteil legte die geschiedene Ehefrau Berufung ein, die nur in geringem Umfang Erfolg hatte.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Nach Auffassung des KG war eine wesentliche Veränderung derjenigen Verhältnisse eingetreten, die für die Verurteilung im Jahre 2001 maßgeblich waren. Der Ehemann könne sich allerdings für die Abänderung der Unterhaltsverpflichtung nach Rechtshängigkeit der Klage nicht auf eine behauptete Einkommensverringerung im Jahre 2004 berufen. Maßgebend sei vielmehr, dass sich sein Einkommen mit Wirkung vom 1.1.2004 im Hinblick auf die Vereinbarung von Altersteilzeit verringert habe. Sein Einkommen sei anhand der von ihm zweitinstanzlich eingereichten Vergütungsnachweise von Januar bis Dezember 2004 zu ermitteln. Dabei seien ihm in diesem Fall keine fiktiven Einkünfte in Höhe der Differenz zu dem vor dem Beginn der Altersteilzeit erzielten Einkommen hinzuzurechnen.

Treffe ein Unterhaltsschuldner eine berufliche Entscheidung, die zwangsläufig eine Verminderung seiner Einkünfte zur Folge habe, so müsse er sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nur dann an den früheren Einkünften festhalten lassen, wenn ihm ein verantwortungsloses, zumindest leichtfertiges Verhalten zur Last zu legen sei (BGH v. 21.1.1987 - IVb ZR 94/85, FamRZ 1987, 372/374; vgl. auch BGH v. 15.10.2003 - XII ZR 65/01, MDR 2004, 575 = BGHReport 2004, 381 = FamRZ 2004, 254 zur Frühpensionierung mit 41 Jahren). Ob dies der Fall sei, könne sich insbesondere aus dem Bezug seines Verhaltens zu den Unterhaltsverpflichtungen ergeben.

Eine unterhaltsbezogene Leichtfertigkeit liege nicht vor, wenn triftige Gründe für die Entscheidung vorlägen. Diese hielt das KG im vorliegenden Fall für gegeben. Es habe sich um ein dem Kläger von seinem Arbeitgeber angebotenes wirtschaftlich günstiges Modell gehandelt. Dies ergebe sich schon im Hinblick darauf, dass 83 % bzw. 86 % des letzten Gehalts gezahlt würden. Hinzu trete, dass der Kläger dargelegt habe, dass als Bemessungsgrundlage das ungekürzte Nettoeinkommen, somit ohne die tarifliche Kürzung von 10 %, herangezogen wurde.

Im Hinblick darauf erweise sich die Einkommenseinbuße als "maßvoll". Insoweit sei weiter zu berücksichtigen, dass die Ehefrau indirekt zumindest in Zukunft an der Vereinbarung der Altersteilzeit zu günstigen Bedingungen partizipiere. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Kläger das 65. Lebensjahr vollendet und in den Ruhestand tritt.

 

Link zur Entscheidung

KG Berlin, Urteil vom 17.06.2005, 25 UF 101/04

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