Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung bei Unfall zwischen Rückwärtsfahrer und Einsatuzfahrzeug

 

Normenkette

StVO § 9 Abs. 5

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 25.10.2007; Aktenzeichen 58 O 148/07)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 25.10.2007 verkündete Urteil der Zivilkammer 58 des LG Berlin - 58 O 148/07 - abgeändert:

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner 2.094,53 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.2.2007 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

1. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers hat auch in der Sache Erfolg.

Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagten auf Ersatz des restlichen ihm durch den Verkehrsunfall vom 19.9.2005 entstandenen Schadens i.H.v. unstreitig 2.094,53 EUR aus den §§ 18, 7 StVG, 3 PflVersG.

Die Beklagten haften dem Kläger für den Schaden in voller Höhe, da die Beklagte zu 1) das alleinige Verschulden an dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall trifft und auch die von dem Fahrzeug des Klägers ausgehende Betriebsgefahr nicht zu einer Mithaftung des Klägers i.H.v. 25 % führt.

Nach dem Ergebnis der in der Berufungsinstanz durchgeführten Beweisaufnahme ist die Beklagte zu 1) vor dem Zusammenstoß der beiden beteiligten Fahrzeuge rückwärts gefahren und dadurch zumindest teilweise in den Fahrstreifen des klägerischen Fahrzeugs geraten.

Die vom Kläger benannten Zeugen ... und ... haben ein Rückwärtsfahren der Beklagten zu 1) unmittelbar vor dem Zusammenstoß bestätigt.

So hat der Zeuge ..., der als Beifahrer in dem Rettungswagen der Berliner Feuerwehr fuhr, ausgesagt, dass das im mittleren Fahrstreifen befindliche Fahrzeug der Beklagten zu 1) bei ihrer Annäherung an die Kreuzung zunächst mit eingeschlagenen Rädern ein Stück vorwärts nach links gefahren sei. Kurz vor dem Passieren dieses Fahrzeuges habe er quasi aus den Augenwinkeln wahrgenommen, dass an dem Fahrzeug Rückfahrscheinwerfer aufleuchteten und unmittelbar danach sei es zum Zusammenstoß gekommen. Diesen beschrieb der Zeuge derart, dass der rechte Vorderreifen des Beklagtenfahrzeugs gegen den hinter der Fahrertür befindlichen Kofferaufbau des Rettungswagens gefahren sei. Nachdem er das Aufleuchten der Scheinwerfer wahrgenommen habe, habe er seinem Kollegen noch gewarnt, es sei aber unmittelbar zum Zusammenstoß gekommen.

Weiter führte der Zeuge aus, dass sich das klägerische Fahrzeug zum Zeitpunkt des Unfalls bereits im rechten Fahrstreifen befunden hatte, so dass nach seiner Auffassung ein Ausweichen des Fahrzeugs der Beklagten zu 1) auch nach links gar nicht erforderlich gewesen wäre, da der rechte Fahrstreifen frei war.

Diese Aussage wird bestätigt durch die Angaben des Zeugen ..., der den Rettungswagen zum Zeitpunkt des Unfalls steuerte. Der Zeuge gab an, dass er die dreispurige Fahrbahn zunächst in der mittleren Spur befahren hatte und sodann in die rechte Spur gewechselt sei, da in der linken und mittleren Fahrspur vor der roten Ampel jeweils ein Fahrzeug gestanden habe. Das in der mittleren Spur befindliche Fahrzeug sei sodann mit eingeschlagenen Rädern ein Stück nach links gefahren. Unmittelbar vor dem Passieren dieses Fahrzeugs habe sein Beifahrer, der Zeuge ..., plötzlich ausgerufen: "Kuck mal, da sind ja Rückscheinwerfer", woraufhin er selbst wahrgenommen habe, dass das Fahrzeug der Beklagten zu 1) eingeschlagen zurückgerollt gekommen sei und es zu einer Streifkollision mit dem Rettungswagen gekommen sei.

Beide Zeugen machten in ihrer Aussage den Eindruck, sich unter zu Hilfenahme des von ihnen nach dem Unfall gefertigten Berichts noch durchaus an den Unfallhergang zu erinnern. Sie wussten beide anzugeben, dass es sich um einen Einsatz handelte, den sie auf der nur ein paar Fahrminuten entfernten Wache kurz zuvor erhalten hatten und dass sie sich dem Unfallort zunächst auf der mittleren Spur genähert hatten. Auch wussten beiden Zeugen zu berichten, dass lediglich zwei Fahrzeuge vor der roten Ampel standen. An der Glaubwürdigkeit der beiden Zeugen die ihre Aussage offen und direkt machten, bestanden keine Zweifel. Der Zeuge ... berichtete, dass er nach dem Unfall ein ungutes Gefühl gehabt habe, da es für ihn belastend gewesen sei, auf einer Einsatzfahrt in einen Verkehrsunfall verwickelt zu sein.

Die Aussagen der Zeugen sind durch die Angaben der persönlich gehörten Beklagten zu 1) nicht entkräftet worden. Die Beklagte zu 1), die einen unsicheren Eindruck machte und mehrfach angab, sich an den genauen Hergang nicht erinnern zu können, erklärte zwar, dass sie nach ihrer Auffassung wohl vorwärts gefahren sein müsse, da für das Rückwärtsfahren ein Grund hätte vorhanden sein müssen, den sie nicht erinnere. Sie gab jedoch auch an, sich weder an die Kollision, noch den genauen Hergang erinnern zu können.

Gegen die Beklagte zu 1) streitet damit der Beweis des ersten Anscheins, dass sie der nach § 9 Abs. 5 StVO erforderlichen höchsten Sorgfaltspflicht beim Rückwärt...

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