Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 10 O 54/15)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25.05.2016 verkündete Urteil des

Landgerichts Berlin -10 O 54/15- abgeändert:

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Anschlussberufung der Klägerin wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %

des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung

Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen das am 25.05.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen und erstinstanzlichen Anträge nach Maßgabe des Tatbestandsberichtigungsbeschlusses des Landgerichts vom 28.06.2016 Bezug genommen wird. Das Landgericht hat den Hauptantrag auf Feststellung, dass sich der Darlehensvertrag durch den Widerruf der Klägerin vom 13.08.2014 in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis gemäß §§ 346 ff BGB umgewandelt hat, abgewiesen; die Entscheidung ist insoweit rechtskräftig. Es hat dem Hilfsantrag dahin stattgegeben, dass festgestellt wird, dass "der Darlehensvertrag zwischen den Parteien Nr. 0005765376 durch den Widerruf der Vertragserklärung der Klägerin vom 13.08.2014 beendet ist und die Klägerin der Beklagten aus diesem Vertrag nicht mehr als 28.905,39 EUR schuldet". Es handelt sich hierbei um den vom Landgericht ermittelten Saldo zugunsten der Beklagten aus dem Rückabwicklungsverhältnis gemäß §§ 357, 346 ff BGB (35.973,36 EUR per 14.08.2014 abzüglich Zahlungen von 7.067,97 EUR bis zum Zeitpunkt der Entscheidung am 18.05.2016).

Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen die Verurteilung und trägt zur Begründung vor:

1) Der Widerruf vom 13.08.2014 sei entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht wirksam.

a) Die Widerrufsbelehrung verletze nicht das Deutlichkeitsgebot nach § 355 Abs. 2 BGB a.F. in Bezug auf den Fristbeginn. Insbesondere habe die Klägerin aus dem Kontext erkennen können, dass mit "der schriftliche Vertragsantrag" in der Belehrung ihr eigener Antrag und nicht der der Beklagten gemeint sei, da die zugesandte Unterlage gemäß Anl. K 1 nicht etwa mit "Darlehensantrag", sondern mit "Darlehensvertrag" überschrieben sei.

b) Der Widerruf sei rechtsmissbräuchlich, da der Normzweck des Widerrufsrechts, eine Bedenkzeit einzuräumen, ca. fünf Jahre nach Vertragsschluss längst erreicht sei, und es ihr lediglich darum gehe, vom niedrigen Zinsniveau zu profitieren.

c) Das Widerrufsrechts sei auch verwirkt. Die Belehrung habe jedenfalls die wesentlichen Kernpunkte richtig wiedergegeben und die vertragsgemäße Abwicklung, insbesondere die Sonderzahlungen der Klägerin, hätten das schutzwürdige Vertrauen der Beklagten begründet, dass ein Widerruf nicht mehr erfolgen werde. Das Fehlen einer Nachbelehrung könne der Verwirkung nicht entgegenstehen, da der Belehrungsmangel ja bereits Ursache des ewigen Widerrufsrechts sei. Eine solche "Doppelwirkung" der mangelhaften Belehrung übersteige den vom Gesetzgeber intendierten Verbraucherschutz.

2) Auch sei die Berechnung einer Verbindlichkeit der Klägerin im Landgerichtsurteil unzutreffend. Gemäß Anlage BK 4 betrage ein Saldo zugunsten der Beklagten per Widerruf 37.924,23 EUR. Die Beklagte hat in der Berufungsbegründungsschrift vom 08.09.2016 hilfsweise für den Fall, dass der Widerruf "als wirksam angesehen wird", Widerklage auf Zahlung von 37.924,23 EUR zuzüglich Zinsen von 5,31 % ab 15.08.2014, abzüglich weiter gezahlter Monatsraten, erhoben. Mit Schriftsatz vom 09.01.2018 hat sie die Widerklageforderung mit 30.149,57 EUR (Saldo vom 22.02.2018) zuzüglich Zinsen in Höhe von 5,31 % p.a. beziffert.

Mit Schriftsatz vom 07.06.2018 hat die Beklagte klargestellt, dass über die Hilfswiderklage nur entschieden werden soll, wenn der negative Feststellungsantrag der Klägerin als zulässig bewertet wird und das Gericht den Widerruf als begründet erachtet, und hat den Widerklageantrag mit einer Zug-um-Zug-Beschränkung versehen und neu gefasst.

Die Beklagte beantragt nunmehr,

das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25.05.2016 -10 O 54/15- abzuändern

und die Klage abzuweisen,

sowie hilfsweise (s.o.) im Wege der Widerklage

die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte aus dem Rückgewährschuldverhältnis

zum Darlehensvertrag Nr. 0075765367 (ursprüngliche Darlehensvaluta:

57.000,00 EUR) den Betrag von 29.651,35 EUR (Saldo vom 18.06.2018)

zuzüglich Zinsen in Höhe von 5,31 % p.a. seit dem 19.06.2018 Zug um Zug

gegen Ausfertigung einer Löschungsbewilligung für das Beleihungsobjekt

...

...

...

... zu zahlen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen

und die Hilfswiderklage gemäß Schriftsatz vom 07.06.2018 abzuweisen.

Ferner beantragt sie entsprechend dem im Schriftsatz vom 17.01.2018 angekündigten Antrag,

a) die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Zahlung d...

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