Leitsatz (amtlich)

Zur Höhe des Mietzinses/Nutzungsentschädigung für die Zeit nach Ablauf einer Optionszeit, für die eine gerichtliche Festsetzung des Mietzinses erfolgte.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 16.12.2004; Aktenzeichen 12 O 662/03)

 

Tenor

Das Versäumnisurteil des Senats vom 6.10.2005 wird aufrechterhalten.

Der Beklagte hat die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Die Berufungen der Parteien richten sich gegen das am 16.12.2004 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des LG Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird. Die Klägerinnen haben nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem LG mit nachgelassenem Schriftsatz vom 24.11.2004 zum Bestehen eines Schadensersatzanspruchs wegen unberechtigten Ausbaus von Gegenständen aus den Mieträumen näher vorgetragen. Sie haben die Ansicht vertreten, dass es sich nach dem eigenen Vortrag des Beklagten, wonach er die Mieträume erst in einen verwendungsfähigen Zustand versetzt habe, nicht um wegnahmefähige Einrichtungen i.S.v. § 539 Abs. 2 BGB handele. Mangels Wegnahmerechts habe ihnen als Vermieter ein dauerndes Besitzrecht zugestanden. Der Schaden bestehe in den Wiederbeschaffungskosten. Ein etwaiger Zahlungsanspruch des Beklagten wegen der Einbauten sei nicht gegenzurechnen, da das Mietverhältnis mit fristloser Kündigung vom 15.11.2002 beendet worden sei, so dass etwaige Verwendungsersatzansprüche vor Fälligkeit des Schadensersatzanspruchs der Klägerinnen verjährt gewesen wären (§ 548 Abs. 2 BGB) und eine Aufrechnungslage in unverjährter Zeit nicht bestanden habe. Ein Wegnahmeanspruch wäre auch wegen Mietrückständen und des daraus folgenden Vermieterpfandrechts ausgeschlossen gewesen, desgleichen wegen Unmöglichkeit der Wiederherstellung des alten Zustands, da der Beklagte die alten Gegenstände offenbar nicht aufbewahrt habe. Die Vernichtung der Gegenstände führe jedenfalls, zumal die Klägerinnen bei Eintritt des Beklagten in das Mietverhältnis noch nicht Eigentümer gewesen seien, zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast in Bezug auf den Zustand der alten Gegenstände. Da die Räume vor Eintritt des Beklagten bereits als Büro genutzt worden seien, erscheine es ausgeschlossen, dass Fenster, Fensterbänke, Türen nebst Zargen, Heizung, Küchenausstattung und Sanitäranlagen nicht vorhanden gewesen seien. Auch in Bezug auf einen Anspruch auf Wiederherstellung des Zustands vor der Modernisierung komme nur die vorgenommene Schadensberechnung in Betracht, da die Gegenstände in gebrauchtem Zustand nicht zu erhalten seien und zudem im Objekt eingepasst werden müssten.

Der Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils ist ferner dahin zu ergänzen, dass unstreitig ist, dass die Mieträume seit Mai 2004 als Einzelhandelsgeschäft neu vermietet sind (s. Schriftsatz des Beklagten v. 15.6.2004, Bl. 53 d.A.).

Die Klägerinnen tragen zur Begründung ihrer Berufung vor: Das LG habe ein Wegnahmerecht des Beklagten zu Unrecht angenommen.

Die Anschaffung der Gegenstände auf Kosten des Beklagten sei durch Bezugnahme auf Rechnungen bereits nicht ausreichend dargelegt, zumal die Anlagen 3, 5 und 6 die Objektanschrift nicht nennen. Zum Zeitpunkt der behaupteten Einbauten seien sie, die Klägerinnen, nicht Eigentümer gewesen, und daher nur in der Lage, einfach zu bestreiten.

Es handele sich nicht um Einrichtungen i.S.v. § 539 Abs. 2 BGB. Im Schriftsatz vom 24.11.2004 hätten sich die Klägerinnen den Vortrag des Beklagten (auch aus anderen Verfahren) bezüglich des Zustands vor den Baumaßnahmen hilfsweise zu eigen gemacht.

Zumindest habe der Klage wegen Unterbleibens der nach Wegnahme geschuldeten Wiederherstellung der Räume stattgegeben werden müssen. Die Abweisung der Klage führe zu einem Leerlauf der Herstellungspflicht des Mieters. Der alte Zustand sei von ihnen hinreichend dargelegt, da die Räume vor den Baumaßnahmen, wovon auch das LG ausgehe, nutzbar gewesen seien. Es sei auch § 287 ZPO anzuwenden gewesen.

Nutzungsausfallentschädigung sei für den gesamten Zeitraum der Wiederherstellung des vertragsgerechten Zustands zu zahlen.

Nachdem der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung am 6.10.2005 nicht erschienen war, hat der Senat mit Versäumnisurteil vom selben Tag die in vollem Umfang gegen das erstinstanzliche Urteil gerichtete Berufung des Beklagten zurückgewiesen und den Beklagten auf die Berufung der Klägerinnen verurteilt, an diese weitere 24.016,83 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2003 zu zahlen. Gegen dieses ihm am 10.10.2005 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit dem am 24.10.2005 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 21.10.2005 Einspruch eingelegt.

Die Klägerinnen beantragen nu...

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