Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 24.07.1998; Aktenzeichen 25 O 64/98)

 

Tenor

Das am 29. Juni 2000 verkündete Versäumnisurteil wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Auf die Berufung des Beklagten zu 1) wird das am 24. Juli 1998 verkündete Urteil der Zivilkammer 25 des Landgerichts Berlin teilweise geändert:

Die Klage gegen den Beklagten zu 1) wird abgewiesen.

Die Berufung der Beklagten zu 2) gegen das am 24. Juli 1998 verkündete Urteil wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits im ersten und zweiten Rechtszuge hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 14.950,– DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Der Wert der Beschwer der Klägerin und der Beklagten zu 2) übersteigt 60.000,– DM.

 

Tatbestand

Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen das am 24. Juli 1998 verkündete Urteil der Zivilkammer 25 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Die Beklagten tragen zur Begründung der Berufung vor:

Der Beklagte zu 1) sei nicht passivlegitimiert, da er nicht Mietvertragspartner sei. Ende 1983/Anfang 1984 sei der Beklagte zu 1) in das Büro des damaligen Vertreters des Erblassers, Herrn Rechtsanwalt … bestellt worden. Da sich der Beklagte zu 1), der Sohn der Beklagten zu 2) zu diesem Zeitpunkt bereits seit längerem in den USA aufgehalten habe, sei die Beklagte zu 2) der Aufforderung nachgekommen.

Rechtsanwalt … habe erklärt, dass es mehrere Interessenten für das Mietobjekt gäbe und eine Verlängerung über den 30. Juni 1996 hinaus nur in Betracht käme, wenn sogleich ein Mietvertrag mit einem entsprechend höheren Mietzins vereinbart werde. Man sei übereingekommen, dass der neue Mietvertrag mit der Beklagten zu 2) geschlossen werden solle und dass der Beklagte zu 1) damit aus dem Mietverhältnis ausscheide. Ende Januar sei der Beklagte zu 1) besuchsweise aus den USA zurückgekommen. Die Beklagte zu 2) habe ihn über das vermieterseitige Vorgehen informiert. Der Beklagte zu 1) sei zwar mit der Überleitung des Mietverhältnisses auf seine Mutter, nicht jedoch mit der Mieterhöhung einverstanden gewesen. Er habe sich am 3. Februar 1984 in die Kanzleiräume begeben, wo er nochmals ausdrücklich sein Einverständnis mit dem Übergang des Mietverhältnisses auf die Beklagte zu 2) erklärt, zugleich aber die vereinbarte Miethöhe beanstandet habe. Im Ergebnis der Diskussion sei es bei dem vereinbarten Mietzins verblieben. Man habe jedoch eine weitere Option auf 9 Jahre vereinbart. Für den Fall, dass die Beklagte zu 2) das Mietverhältnis 1991 nicht mehr fortsetzen wollte, sollte der Beklagte zu 1) mit der Wirkung die Option ausüben können, dass er wieder Partner des Mietvertrages sei. Sämtliche Hausverwaltungen des Erblassers seien in der Folgezeit davon ausgegangen, dass die Beklagte zu 2) alleinige Mieterin sei und hätten ausschließlich mit ihr korrespondiert. Unstreitig habe auch nur die Beklagte zu 2) die Option ausgeübt. Der Beklagte zu 1) halte die Räume auch nicht inne. Die Tatsache, dass der Mietvertrag mit der Beklagten zu 2) von 1984 ausweise, dass das Mietverhältnis am 1. Juli 1976 begonnen habe und der Mietvertrag vom 9. Februar 1977 Bestandteil dieses Vertrages sei, sollte verdeutlichen, dass die Beklagte zu 2) alle Rechte und Pflichten aus dem bislang mit dem Beklagten zu 1) bestehenden Mietvertrag übernehme. Der Hinweis, dass der bisher bestehende Mietvertrag (wobei dieser vom 16.9.1978 und nicht vom 9.2.1977 datiere) Bestandteil des Vertrages sei, sei ebenfalls folgerichtig, denn wenn die Beklagte zu 2) das bestehende Mietverhältnis übernehme, müsse bis zum Abschluss des Vertrages mit ihr der bisherige Vertrag auch ihr gegenüber für die Vergangenheit Gültigkeit besitzen.

Zum Zeitpunkt der Kündigung am 10. Dezember 1997 habe kein diese Kündigung rechtfertigender Mietrückstand bestanden.

Der Erblasser sei nicht berechtigt gewesen, mit Schreiben vom 10. März 1995 rückwirkend seit dem 31. Oktober 1992 eine erhöhte Miete geltend zu machen. Nach Treu und Glauben müsse eine Rückwirkung allenfalls für drei Monate und nicht länger möglich sein.

Die Beklagte zu 2) habe aber auch mit der für den Erblasser tätigen Hausverwaltung … vereinbart, dass die erhöhte Miete von 5.588,00 DM erst ab April 1995 gezahlt werden solle. Unstreitig habe die Beklagte zu 2) die Miete in Höhe von 5.588,00 DM durchgehend von April bis einschließlich Dezember 1995 bezahlt. Dementsprechend habe per 31. Dezember 1995 seitens der Beklagten zu 2) auch kein Mietrückstand bestanden, wie die neue Hausverwaltung … Gesellschaft im Schreiben vom 20. Mai 1996 bestätigt habe. Mit Schreiben vom 14. Dezember 1995 habe die Hausverwaltung … ein weiteres Erhöhungsverlangen ab 1. Januar 1996 geltend gemacht und zugleich die bis zu diesem Zeitpunkt geschuldete Miethöhe von 5.588,00 DM bestätigt. Auch die neue Hausverwaltung habe mit Schreiben vom 20. Mai 1996 bestätigt, dass e...

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